Wenn das Verwaltungsgericht den Streitwert im Tenor des zur Sache ergehenden Urteils festsetzt, so kann diese …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Wenn das Verwaltungsgericht den Streitwert im Tenor des zur Sache ergehenden Urteils festsetzt, so kann diese Entscheidung in entsprechender Anwendung der §§ 146 bis 150 VwGO mit der Beschwerde angegriffen werden (ebenso HessVGH, B II 61/64, B. v. 10.06.1964).
2. Wenn der zugestellten Urteilsausfertigung eine zunächst unrichtig gewesene und dann in unleserlicher Weise berichtigte Rechtsmittelbelehrung beigefügt wird, so ist die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt.