Eine von einer Arbeitslosenhilfebezieherin nachträglich vor dem Zivilgericht erstrittene Unterhaltsrente …
Sozialrecht
Leitsatz
Eine von einer Arbeitslosenhilfebezieherin nachträglich vor dem Zivilgericht erstrittene Unterhaltsrente, welche tatsächlich gezahlt wird, ist für die zurückliegende Zeit als Einkommen des Arbeitslosen auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Die Aufhebungsentscheidung stützt sich auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X.