AG Brühl · Nordrhein-Westfalen Abt. 35 Beschluss zitiert von 2

Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG

Familienrecht

Tenor

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 3.808,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.

3

Es enspricht vorliegend billigem Ermessen, über die Kosten -wie geschehen- zu entscheiden. Denn der Antragsgegner hat es versäumt, der Antragstellerin das Vorhandensein eines Unterhaltstitels in Form einer Jugendamtsurkunde mitzuteilen. Dadurch hat er Anlass zur Klage gegeben.