OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 4. Strafsenat Beschluss

Revision wegen fehlender Rechtsfehler verworfen KI-Titel

Revisionsrechtfertigung · StPO § 349 Abs. 2 · Kosten des Rechtsmittels · Strafverfahren

Zivilrecht Revision verworfen

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).