Revision wegen fehlender Rechtsfehler verworfen KI-Titel
Revisionsrechtfertigung · StPO § 349 Abs. 2 · Kosten des Rechtsmittels · Strafverfahren
Zivilrecht Revision verworfen
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).