AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abt. 614 Urteil

Besitz und Führen von Schusswaffen ohne Erlaubnis KI-Titel

Waffengesetz · Strafrecht · Bewährung · Einzug von Waffen · Strafzumessung

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte L. D. wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Köln (Az. 526 Ds 510/17) vom 22.12.2017 verhängten Strafe wegen unerlaubten Führens und Besitzes einer geladenen Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

- §§ 303, 303c, 52 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG -

Der Angeklagte R. P. wird wegen Führens einer Schusswaffe ohne Erlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.

- § 52 Abs. 3 Nr. 2a) WaffG -

Der Angeklagte F. P. wird wegen Besitzes einer Schusswaffe ohne Erlaubnis unter Freispruch im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse soweit er freigesprochen wurde. Im Übrigen der Angeklagte selbst.

Der in dieser Sache sichergestellte Revolver wird eingezogen.

- §§ 52 Abs. 3 Nr. 2a), 54 WaffG -

Gründe

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(teilweise abgekürzt bzgl. R. P. gem. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)

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I.

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1.

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a.

6

Der Angeklagte F. P. wurde am 00.00.0000 in C./Y. geboren und ist W. Staatsangehöriger. Seine Kindheit und Jugend war geprägt durch Aufenthalte in Deutschland und dem ehemaligen Jugoslawien, seit 2008 hält sich der Angeklagte mit seiner Familie, unter anderem mit seinen Brüdern, den Mitangeklagten, ständig in Deutschland auf. Über eine Schul-oder eine Berufsausbildung verfügt der Angeklagte nicht. Er ist nach Roma-Art verheiratet. Mit seiner Frau hat er zwei gemeinsame Kinder, eine x-jährige Tochter und einen x-jährigen Sohn. Er lebt mit seiner Familie von Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches.

7

b.

8

Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 19.02.2019 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

9

Der Angeklagte wurde am 12.03.2003 vom Amtsgericht Köln wegen Diebstahls (Az. 648 Ds 4/03) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5,- EUR verurteilt.

10

Am 16.2.2004 wurde er vom Amtsgericht Köln (Az. 585 Cs 51/04) wegen Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,- EUR verurteilt.

11

Am 08.07.2004 (Az. 646 Ds 153/04) verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 5,- EUR.

12

Durch Beschluss vom 17.11.2004 bildete das Amtsgericht Köln aus beiden vorgenannten Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,- EUR.

13

Am 02.12.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az. 713 Cs 386/04) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5 Euro.

14

Am 26.11.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 51 Ds 484/09) wegen Diebstahls oder Hehlerei in 2 Fällen sowie Computerbetrug in 4 Fällen zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 Euro.

15

Am 02.12.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az. 534 Ds 71/09) wegen Wohnung Einbruchsdiebstahls in 2 Fällen oder Hehlerei in 2 Fällen sowie Diebstahls in 3 Fällen oder Hehlerei in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 26.03.2015 erlassen.

16

Am 04.07.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az. 534 Ds 113/11) wegen Computerbetrugs in 2 Fällen sowie zweifachen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafaussetzung widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 28.04.2017 erledigt.

17

Am 11.10.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az. 535 Ds 66/13) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zunächst 6 Monaten. Das Landgericht Köln änderte dieses Urteil ab und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Bewährungszeit läuft noch bis zum 28.01.2019.

18

Das Gericht hat dabei unter anderem folgende Feststellung getroffen:

19

„[…] Am 4.10.2012 gegen 14.40 Uhr hob die Geschädigte Z. 1.000,- € Bargeld am Bankschalter der Sparkassenfiliale in N. von ihrem Konto ab. Sie steckte ihre EC-Karte in den erhaltenen Briefumschlag mit dem Geld und packte diesen in ihre Manteltasche. Die Geschädigte hielt dabei die ganze Zeit den Briefumschlag mit der Hand fest. Zur gleichen Zeit hielten sich die Angeklagten, die zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt voneinander lebten, ebenfalls gemeinsam in der Bank auf. Der Angeklagte P. stand in der Schlange am Schalter, etwa an 4. oder 5. Stelle hinter der Geschädigten.

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Die Angeklagten waren in der Bank, um Geld auf ein Konto zu überweisen. Nach Angaben der Angeklagten G. soll es dabei sich um die Bezahlung von Raten für eine Geldstrafe gehandelt haben. Die Angeklagte G., die einen Kinderwagen in der Sparkassenfiliale mit sich führte, beobachte die Geschädigte, die länger am Tresen stand, dabei, wie sie das Geld entgegennahm und in den Umschlag einsteckte. Sie machte den Angeklagten P. auf die Dame aufmerksam. Beide Angeklagten, die in der Vergangenheit wegen Diebstahls und Eigentumsdelikten bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten waren und beide auch schon gemeinsam Diebstahlstaten begangen hatten, entschlossen sich dazu, diese sich bietende Gelegenheit an Geld zu kommen erneut wahrzunehmen. Das Geld beabsichtigten sie für sich bzw. die Kinder zu verwenden. Nachdem die Geschädigte die Bank verließ, wurde sie von der Angeklagten G., die den Kinderwagen mit sich führte, angerempelt. Daraufhin kam der Angeklagte P. auf die Geschädigte zu und sprach sie an. Er fragte nach dem Weg, den die Geschädigte ihm gestikulierend zeigte. Dabei nahm sie die Hand aus der Manteltasche. Die Angeklagte G. nutzte das im Einvernehmen mit dem Angeklagten P. geplante Ablenkungsmanöver und nahm den Umschlag mit dem Geld an sich, ohne dass die Geschädigte dies in diesem Moment bemerkte. Dabei handelten beide Angeklagten in der Absicht, das Geld und die EC-Karte für sich zu verwenden. Die Angeklagte, die große Geldprobleme hatte und Geld brauchte, hat das Geld der Geschädigten für sich und ihre Kinder verbraucht. Nach ihren Angaben hat sie u.a. davon Sachen für die Schule für die Kinder gekauft und damit entsprechende eigene Aufwendungen erspart. Der Angeklagte hat mit dieser Tat der Angeklagten G. und den beiden gemeinsamen Kindern, für die die Angeklagten aufkommen müssen, helfen wollen. Beide Angeklagten, die gemeinsam den Entschluss gefasst hatten, diese sich bietende Gelegenheit zum Diebstahl wahrzunehmen, handelten dabei in der Absicht, auch künftig Gelegenheiten zur Begehung von Diebstählen wahrzunehmen, um sich durch die die Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. […]“

21

Am 18.09.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az. 713 Ds 160/14) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro.

22

Am 15.01.2016 setzte das Amtsgericht Köln (Az. 536 Ds 257/15) gegen den Angeklagten wegen Betruges im Strafbefehlswege eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung fest. Die Bewährungszeit läuft noch bis zum 03.02.2019.

23

Der Anklage in diesem Verfahren lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

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„Er begab sich am 15.07.2015 gegen 10.50 Uhr in das Ladenlokal der Firma B., I.-straße N01 in AO. und entfernte dort ein Preisetikett mit dem ausgewiesenen Betrag von 54,99 Euro von einer Autobatterie. Dieses Preisetikett brachte er sodann auf eine Autobatterie mit einem tatsächlichen Kaufpreis von 149,99 Euro auf, nachdem er das Etikett mit dem höheren Preis zuvor entfernt hatte.

25

An der Kasse legte er die Autobatterie mit dem manipulierten Preisetikett von 54,99 Euro vor, welche ihm sodann - wie von Anfang an beabsichtigt - durch die Kassiererin zu diesem Preis überlassen wurde.“

26

2.

27

a.

28

Der Angeklagte L. D. ist am 26.02.1986 in C./Y. geboren und W. Staatsangehöriger. Er ist standesamtlich verheiratet und hat vier Kinder. Der weitere Lebenslauf des Angeklagten deckt sich mit dem seines Bruders, F. P.. Insoweit wird auf die Feststellungen unter Ziffer 1. a. verwiesen. Auch er bezieht Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches.

29

b.

30

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang zweimal in Erscheinung getreten:

31

Am 04.11.2014 setzte das Amtsgericht Mülheim (Az. 14 Cs 1082/14) gegen ihn wegen Erschleichens von Leistungen durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,00 EUR fest.

32

Am 22.12.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az. 526 Ds 510/17) wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Bewährungszeit läuft noch bis zum 21.12.2019.

33

Das Gericht hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

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„In der Nacht zum 24.04.2016 gegen 04:30 Uhr drangen unbekannte Täter in das Haus der Geschädigten V. und E. M., S.-straße in T. ein und zwangen die Geschädigten unter Vorhalt einer Schusswaffe zur Herausgabe der Fahrzeugschlüssel zu dem vor dem Haus abgestellten Mercedes AMG, FIN N02, amtliches französisches Kennzeichen N04.

35

Der gesondert verfolgte J. P. vermittelte das Fahrzeug spätestens am 25.04.2016 von den Vortätern zum Verkauf an den Angeklagten L. D., woraufhin sich dieser und der gesondert verfolgte X. P. mit dem von L. D. angemieteten Ford Kuga, amtliches Kennzeichen N05, in den Nachmittagsstunden des 25.04.2016 zu einer Tankstelle in Belgien begaben, um das Fahrzeug von J. P. zu einem unbekannten Kaufpreis zu übernehmen.

36

Am 25.04.2016 ab 17:30 Uhr überführte X. P. den nunmehr mit den gefälschten Kennzeichen N06 versehenen Mercedes nach Deutschland, während der Angeklagte L. D. ihm in dem Mietfahrzeug folgte.

37

X. P. stellte das zum Weiterverkauf bestimmte Fahrzeug auftragsgemäß in O., H.-straße ab, wo es am 26.04.2016 polizeilich sichergestellt werden konnte. […]

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Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB ohne weiteres zur Bewährung ausgesetzt werden. Es handelt sich um die erste wirkliche Verurteilung des Angeklagten, wenn man von der Vorverurteilung zu einer Geldstrafe von insgesamt 100 Euro wegen Schwarzfahrens absieht. Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, dass allein die Verurteilung ausreichend ist, um den Angeklagten D. von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, da er dann mit dem Widerruf der Bewährungsaussetzung zu rechnen hat.“

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II.

40

In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

41

In der Nacht vom 12. auf den 13.12.2017 kam es auf einer im A. (K.-straße, 00000 AO.) stattfindenden Hochzeitsfeier zu einer Streitigkeit zwischen Angehörigen der Familie um den Zeugen BR. P. und Angehörigen der Familie um den Zeugen DF. P.. Der BR. P., der auf der Hochzeitsfeier leicht verletzt wurde, berichtete Familienangehörigen von diesem Streit.

42

Im Anschluss daran entschloss sich eine Personengruppe aus dem Umfeld des Zeugen BR. P. dazu, die Familie des Zeugen DF. P. an deren Wohnanschrift (UN.-straße N08, 00000 AO.) aufzusuchen, um wegen der Vorfälle auf der Hochzeit eine weitere Auseinandersetzung zu führen. Diese Gruppe setzte sich aus den Zeugen L. P., AK. P., FI. P., ES. P., EB. P., MO. XG. und J. LO. zusammen. Diese traten die Anreise mit zwei PKW, namentlich einem Audi A 3 mit dem amtlichen Kennzeichen N10 und einem silbernen Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen N11, an, wobei der Audi vorausfuhr. In dem Audi befanden sich die Zeugen J. LO. (Fahrer), L. P. (Beifahrer) und AK. P. (hinten rechts). Insassen des Opel waren die Zeugen FI. P. (Fahrer), ES. P. (Beifahrer), EB. P. (hinten links) und MO. XG. (hinten rechts).

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Am 13.12.2017 gegen 0.55 Uhr erreichten die beiden PKW die Anschrift UN.-straße N08 in AO.-BQ., wo sie am Straßenrand parkten. Die Zeugen L. P. und AK. P. verließen den Audi und begaben sich zu dem wenige Meter dahinter abgestellten Opel, deren Insassen ebenfalls ausstiegen. Der Zeuge LO. blieb in dem Audi sitzen. Nunmehr kam eine sieben- bis zehnköpfige Personengruppe aus dem Gebäude Rather Straße hinzu, zu der die Angeklagten L. D., R. P. und F. P. sowie die Zeugen JE. P., DF. P., OI. P. und GT. P. gehörten. Die Zeugen ES. P., FI. P., EB. P. und MO. XG. stiegen aus dem Opel und gingen sodann vor der Motorhaube des Opels in Deckung. Grund hierfür war, dass der Angeklagte L. D. vor dem Wohnhaus in der UN.-straße N08 eine scharfe halbautomatische Selbstladepistole des Kalibers .380 AUTO (9 mm kurz) gezogen hatte und mit der Waffe aus einer Distanz von ca. 20 Metern mindestens zwei Schüsse in Richtung des Hecks des Opels abgab. Eines der von ihm abgefeuerten Projektile drang durch die Heckscheibe in das Fahrzeuginnere ein, passierte die Rücksitzbank durch einen Spalt zwischen der linken Kopfstütze und dem eigentlichen Sitz, durchschlug den oberen linken Bereich des Fahrersitzes und blieb schließlich in der Plastikverkleidung der vorderen A-Säule des Opel stecken. Zu diesem Zeitpunkt befand sich - wie ausgeführt - kein Insasse in dem Fahrzeug.

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Im weiteren Verlauf gab der ebenfalls anwesende Angeklagte R. P. mit einer halbautomatischen SRS-Selbstladepistole mindestens zwei weitere Schüsse in Richtung der Zeugen FI. P., ES. P., EB. P., MO. XG., L. P. und AK. P. ab, die ihrerseits fußläufig die Flucht entlang der S. Straße in Richtung der nahegelegenen Brücke über die BAB 559 ergriffen. Nach den Schüssen von R. P. machte sich ein unbekannter Täter zu Nutze, dass der Opel Zafira verlassen und fahrbereit am Fahrbahnrand stand. Der Täter stieg in das Fahrzeug ein und nahm die Verfolgung der flüchtenden Zeugen auf, deren „Schlusslicht“ der Zeuge L. P. bildete. Auf diesen hielt der unbekannte Täter nunmehr mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h zu, wobei er in der Absicht handelte, ihn mit dem PKW zu erfassen und dadurch erheblich zu verletzen. Das gelang dem unbekannten Täter nur deshalb nicht, weil das Fahrzeug durch den Bordstein des Gehweges, auf dem der Geschädigte lief, abgebremst wurde. Der Bordstein weist auf der Autobahnbrücke eine Höhe von ca. 30 cm auf. Nachdem hierdurch bedingten Abbremsen kollidierte der PKW mit der Brückenbrüstung und touchierte den Zeugen L. P. letztlich nur leicht im Bereich des rechten Oberschenkels, was zu einer Fleischwunde führte.

45

Der Angeklagte R. P. holte den Zeugen L. P. nach der Kollision ein und richtete aus ca. 2 m Entfernung die o.g. SRS-Selbstladepistole auf den auf dem Boden liegenden Geschädigten, ohne einen Schuss abzufeuern.

46

Am 17.01.2018 gegen 6 Uhr bewahrte der Angeklagte F. P. in einem Vitrinenschrank in seiner Wohnung in der Bergisch YN.-straße N12 in AO.-AJ. einen mit drei Patronen geladenen Revolver (Single Action) des Kalibers .22 long Rifle auf.

47

Keiner der Angeklagten verfügt über eine waffenrechtliche Erlaubnis.

48

Der Angeklagte F. P. wurde in dieser Sache am 17.01.2018 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln (Az. 505 Gs 2108/17) vom 22.12.2018 bis zu seiner Verschonung durch Beschluss des Amtsgericht Köln am 07.02.2018 in Untersuchungshaft.

49

III.

50

Der Angeklagte R. P. hat sich wie tenoriert und gemäß der unter II. getroffenen Feststellungen strafbar gemacht.

51

IV.

52

1.

53

Die Feststellungen zur Person bei den Angeklagten L. D. und F. P. beruhen auf den jeweiligen Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung.

54

Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf der Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge sowie der auszugsweise verlesenen Entscheidungen.

55

2.

56

Der unter II. festgestellte Sachverhalt betreffend den Angeklagten L. D. steht nach hinreichender Überzeugung des Gerichts fest aufgrund seines Geständnisses in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat sich über seinen Verteidiger geständig eingelassen und diese Angaben als zutreffend bestätigt. Das Gericht sah keinen Anlass, dieses Geständnis in Zweifel zu ziehen, zumal es sich mit dem Akteninhalt deckt.

57

Hinsichtlich der Feststellungen unter II., welche den Angeklagten F. P. betreffen, stützt das Gericht seine Überzeugung auf die teilweise geständige Einlassung des Angeklagten, die Aussage des Zeugen QE. sowie die verlesene Waffenbeurteilung (Bl. 464 ff. d.A.).

58

Der Angeklagte hat den Fund der Waffe nicht bestritten. Dass sich die Waffe im Besitz des Angeklagten befunden hat, folgt aus den Bekundungen des Zeugen QE.. Der Zeuge QE. ist ein Kriminalbeamter, der die Wohnungsdurchsuchung am Auffindeort der Waffe, der Anschrift VW.-straße N12 in 00000 AO., geleitet hat. Der Zeuge bekundete, unter Bezugnahme auf den von ihm verfassten Durchsuchungsbericht (Bl. 438 ff. der Akte), dass die Durchsuchungskräfte die Waffe auf einem Ablageboden im linken Teil des Vitrinenschranks im Wohnzimmer der Wohnung gefunden hatten. Es besteht nach der Vernehmung des Zeugen QE. weiterhin keinerlei Zweifel daran, dass es sich um eine Wohnanschrift des Angeklagten handelt. Hierzu erläuterte der Zeuge, dass es im Rahmen der Durchsuchung zu dieser Frage unterschiedliche Angaben gegeben habe. Es seien aber männliche Kleidungsstücke etc. in der Wohnung gefunden worden. Dies und der tatsächliche Aufenthalt des Angeklagten zum Zeitpunkt der Durchsuchung lassen diesbezügliche Zweifel schweigen. Aufgrund dieses Umstandes hatte der Angeklagte entsprechend Besitz an der in der Wohnung befindlichen Waffe. Dass seine Lebensgefährtin, die KM. G., oder die minderjährigen Kinder des Paares, Besitz an der Waffe ohne Kenntnis des Angeklagten haben könnten, kann ausgeschlossen werden.

59

Dass es sich bei der Waffe um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe handelt, folgt aus der in die Hauptverhandlung eingeführten waffenrechtlichen Beurteilung (Bl. 446, 447).

60

V.

61

1.

62

Der Angeklagte L. D. hat sich somit wegen unerlaubten Führens und Besitzes einer geladenen Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis in Tateinheit mit Sachbeschädigung strafbar gemacht, §§ 303, 303c, 52 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG.

63

2.

64

Der Angeklagte F. P. hat sich wegen Führens einer Schusswaffe ohne Erlaubnis strafbar gemacht, § 52 Abs. 3 Nr. 2a) WaffG.

65

VI.

66

1.

67

Bei dem Angeklagten L. D. war bei der Strafzumessung von dem gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB maßgeblichen Strafrahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er sich in der Hauptverhandlung umfassend, was seinen eigenen Tatbeitrag anging, geständig gezeigt hat. Erheblich fiel zu Gunsten des Angeklagten zudem ins Gewicht, dass die Tat auf einer Auseinandersetzung zwischen zwei Lagern der Familie P. beruhte, welche in der Nacht vom 12. auf den 13.12.2017 eskalierte. Es gab zunächst eine Streitigkeit auf einer Hochzeit und einige Personen aus dem „Lager“ des Zeugen BR. P., wollten diese Streitigkeit an der Wohnanschrift UN.-straße N08 offenbar tätlich fortsetzen. Bei dem Angeklagten, der sich im Hause UN.-straße befand, handelte es sich damit grundsätzlich um eine angegriffene Person, wenn auch von einer Notwehr keine Rede sein kann. Weiterhin war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bis zur Tat strafrechtlich nur sehr geringfügig, nämlich wegen Erschleichen von Leistungen, in Erscheinung getreten ist.

68

Strafschärfend mussten demgegenüber die Umstände der Tat besonders ins Gewicht fallen. Das Verhalten des Angeklagten geht über das bloße Führen einer Waffe deutlich hinaus. Der Angeklagte hatte die scharfe Waffe auf offener Straße eingesetzt und tateinheitlich durch den Einsatz der Waffe eine Sachbeschädigung begangen. Die extreme Gefährlichkeit seines Tuns muss dabei gesondert zu Lasten des Angeklagten gewürdigt werden.

69

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war das Gericht daher der Auffassung, dass für diese Tat eine

70

Freiheitsstrafe von 10 Monaten

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tat- und schuldangemessen ist.

72

Gemäß §§ 55 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 1 und 54 StGB war vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden, da die vorliegende Tat vor dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.12.2017 (Az. 526 Ds 510/17) begangen worden ist. Dort ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

73

Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten

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gebildet, die es zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend erachtet.

76

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 2 StGB zur

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Bewährung

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ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht, auch bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch künftig ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird und darüber hinaus nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.

79

Dem Angeklagten L. D. kann eine positive Sozialprognose gestellt werden. Zum Tatzeitpunkt war er nur unwesentlich und nicht einschlägig vorbestraft. Darüber hinaus ist dies die erste Freiheitsstrafe, die gegen den Angeklagten verhängt wird.

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Auch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung vorliegend keine zu vollstreckende Freiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB.

81

2.

82

Bei dem Angeklagten F. P. war bei der Strafzumessung von dem Strafrahmen des § 52 Abs. 3 Nr. 2a) WaffG auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen vorsieht.

83

Innerhalb dieses Strafrahmens war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er den Waffenbesitz in der Hauptverhandlung nicht bestritten hat. Weiterhin fiel erheblich zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass er in dieser Sache einige Wochen in Untersuchungshaft bis zu seiner Haftverschonung verbracht hat. Strafschärfend musste demgegenüber beachtet werden, dass der Angeklagte massiv vorbestraft ist und die Tat während zweier laufender Bewährungsfristen begangen hat. Er ist mithin krasser Bewährungsversager.

84

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht für diese Tat eine

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Freiheitsstrafe von 6 Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

87

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1 StGB mit Bedenken zur

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Bewährung

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ausgesetzt werden. Hiernach setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch künftig ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung.

90

Dem Angeklagten kann nach diesen Grundsätzen noch einmal eine positive Sozialprognose bescheinigt werden. Er ist zwar zweifacher Bewährungsversager, jedoch sind die den Bewährungsstrafen zugrunde liegenden Taten nicht einschlägig. Darüber hinaus zeigte sich der Angeklagte durch die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, die unmittelbar auf den Waffenfund erfolgte, sichtlich beeindruckt. Es ist daher zu erwarten, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird.

91

Auch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung vorliegend keine zu vollstreckende Freiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB.

92

VII.

93

Die Staatsanwaltschaft Köln hat dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklageschrift vom 04.07.2018 vorgeworfen, der Fahrer des Opel Zafira auf der Autobahnbrücke bei der Verfolgungsjagd, die insbesondere zum Nachteil des Zeugen JF. P. erfolgte, gewesen zu sein.

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Dieser Anklagevorwurf hat sich in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bestätigt.

95

Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Die beiden Mitangeklagten haben sich jeweils nur zu ihrem Tatbeitrag geständig eingelassen und zu dem Sachverhaltskomplex „Verfolgungsfahrt“ keine Angaben gemacht. Weitere Beweismittel, die zu einer sicheren Überführung des Angeklagten hätten führen können, standen nicht zur Verfügung.

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Die Familienmitglieder des Angeklagten, welche sich ebenfalls im Hause UN.-straße N08 befunden hatten, machten jeweils von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StGB Gebrauch. Es handelt sich hierbei um die Zeugen JE., OI., DF. und GT. P..

97

Die Zeugen aus dem „Lager“ des Zeugen BR. P., mithin die Insassen des Audi und des Opel Zafira, konnten sich in der Hauptverhandlung nicht daran erinnern, wer der Fahrer des PKW gewesen ist. Diese Erinnerungslücken erklären sich durch eine Einigung die zwischen den beiden Familienzweigen zwischen dem Vorfall und der Hauptverhandlung getroffen wurde. Es war feststellbar, anlässlich der Verhandlung, dass zwischen den Mitgliedern der verschiedenen Familienzweige heute ein freundschaftlicher und familiärer Umgang stattfindet. Ausmaß und Bedeutung dieser Einigung zeigte sich exemplarisch am Beispiel der Zeugin AK. P., die bekundete, dass sie sich zwar den Vorfall erinnern könne, aber keine Angaben zum Nachteil der Familie machen werde. Hierbei blieb die Zeugin, trotz Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die weiteren „Lagerzeugen“ äußerten sich im Einzelnen wie folgt:

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Der Zeuge FI. P. bekundete, er sei mit seinen Brüdern und einer Freundin nachts nach BQ. gefahren. Man sei mit zwei Autos, einem Opel Zafira und wahrscheinlich einem Audi, gefahren. Wer im weiteren Verlauf den Opel gefahren und auf den L. P. zugefahren sei, wisse er heute nicht mehr. Auch auf Vorhalt seiner unmittelbar nach dem hier gegenständlichen Geschehen bei der Polizei getätigten Aussage, nach der der Angeklagte F. P. gefahren sei, änderte der Zeuge seine Angaben nicht. Vielmehr gab er an, dass er den F. definitiv nicht in dem Auto gesehen habe.

99

Auch der nach der Anklage Geschädigte, L. P., machte in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung - anders als noch bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren - keine Angaben mehr zur Frage, wer der Fahrer des Opels gewesen sei.

100

Der Zeuge EB. P. bekundete ebenfalls, er könne sich heute nicht mehr genau erinnern und wisse - auch nach dem Vorhalt seiner polizeilichen Angaben durch das Gericht - nicht, wer das Fahrzeug gefahren sei.

101

Der Zeuge BR. P. bekundete, dass er von seinen Kindern gehört habe, der Angeklagte F. P. habe das Fahrzeug geführt und auf den L. P. zugesteuert.

102

Die Zeugen XG. und LO. machten in der Hauptverhandlung keine konkreten Angaben, wer das Fahrzeug geführt hat. Dies ist aber erklärlich, weil sie nicht unmittelbar am Geschehen beteiligt waren. Die weiteren in die Verhandlung eingeführten Zeugen (DH., LY. und OM.) konnten ebenfalls keine Angaben dazu machen, wer Fahrer des Opel Zafira gewesen ist, da sie dies nicht beobachtet hatten.

103

Das Gericht hat aufgrund der bereits aufgelisteten Diskrepanzen zwischen den Angaben der unmittelbaren Tatzeugen bei ihren polizeilichen Vernehmungen und ihren Angaben in der Hauptverhandlung vier Polizeibeamte, es handelt sich jeweils um die Vernehmungsbeamten, als Zeugen gehört. Es handelt sich hierbei um die Zeugen YM., NL., HY. und QL.. Diese Polizeibeamten bestätigten, zum Teil aus unmittelbarer Erinnerung, zum Teil nach Vorhalt, dass die Tatzeugen entsprechend ihrer protokollierten und schriftlich fixierten Aussagen bei der Polizei ausgesagt haben. Es war mithin bei den Aussagen der Tatzeugen in unterschiedlichen Nuancen jeweils die Rede davon, dass der F. P. der Fahrer des Opel Zafira gewesen ist. Für das Gericht bestand keinerlei Anlass, die Angaben der Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen.

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Bei einer Gesamtschau des Beweisergebnisses kann gleichwohl nicht der sichere Schluss auf eine Täterschaft des Angeklagten F. P. gezogen werden. Die Vernehmung der Polizeibeamten führte nämlich lediglich dazu, dass sicher festgestellt werden kann, dass unterschiedliche Angaben der Tatzeugen vorliegen. Hier ist zum Einen die fehlende Erinnerung der Zeugen in der Hauptverhandlung, oder das bewusste Verschweigen bei AK. P.. Zum Anderen gelten die Angaben der Zeugen bei ihren polizeilichen Vernehmungen, bei denen jeweils der Angeklagte F. P. beschuldigt wurde. Eine sichere Überzeugung und eine damit einhergehende Verurteilung des Angeklagten F. P. wäre daher nur dann möglich gewesen, wenn sichere Feststellungen dazu möglich gewesen wären, dass die Angaben bei der Polizei definitiv der Wahrheit entsprechen. Diese Folgerung vermochte das Gericht, auch wenn vieles dafür spricht, aber nicht zu ziehen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es auch im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen zu falschen Belastungen durch die unmittelbaren Tatzeugen gekommen ist. Diese wären ohne weiteres erklärbar mit dem damals schwelenden Konflikt zwischen den beiden Familienzweigen der Familie P., der immerhin bis zum Gebrauch von scharfen Schusswaffen ausgetragen wurde. Dies gilt auch für die Angaben der Tatzeugen gegenüber BR. P.. Bei dieser Sachlage gebietet es die strikte Anwendung des Zweifelssatzes, den Angeklagten freizusprechen.

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VIII.

106

Die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Waffe beruht auf § 54 Abs. 1 WaffG.

107

IX.

108

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.