StGH Hessen Urteil LS

Die Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm kann nur von einem unmittelbar Betroffenen und nur innerhalb eines …

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Die Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm kann nur von einem unmittelbar Betroffenen und nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten erhoben werden.

2. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe ist eine schulorganisatorische Maßnahme, durch die das Auswahlrecht der Eltern nicht in grundrechtswidriger Weise beschränkt wird.

3. Die obligatorische Förderstufe widerspricht nicht Art. 59 Abs. 2 HV, wonach der Zugang zu den weiterführenden Schulen allein von der Eignung abhängig gemacht werden darf.

4. Die abschnittsweise Einführung der obligatorischen Förderstufe verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

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