Die Festsetzung der Pflichtstunden gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SchVG durch den Hessischen Kultusminister berührt …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Festsetzung der Pflichtstunden gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SchVG durch den Hessischen Kultusminister berührt das beamtenrechtliche Grundverhältnis der Lehrer und ist deshalb gerichtlich nachprüfbar.
2. Es verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, daß die Studienräte an berufsbildenden Schulen (Handels- und Gewerbelehrer) 28 Wochenstunden, die Studienräte an Gymnasien, Wirtschaftsgymnasien und Wirtschaftsoberschulen (Philologen) dagegen nur 25 Wochenstunden zu unterrichten haben.