Durchsuchung wegen Verdachts des unbefugten Weitergebens von Geschäftsgeheimnissen KI-Titel
Geschäftsgeheimnis · UWG § 17 · StPO § 102 · Durchsuchung · Beweissicherung
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
…
wegen Verdachts einer Straftat nach § 17 UWG
wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume der Beschuldigten angeordnet. Das vorgefundene Beweismaterial ist in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
In den Fällen des § 98 Abs. 2 StPO ist binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme nachzusuchen.
Gründe
Die Beschuldigten sind verdächtig, … zwischen dem 16.04.2018 und dem 15.07.2018 Unterlagen und/oder Informationen über
…,
die als Geschäftsgeheimnisse des … der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, unbefugt an
den Journalisten … weitergegeben zu haben.
Nach den bisherigen Ermittlungen ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung folgender Beweismittel führen wird:
Unterlagen und elektronische Daten, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Artikels … vom …, Autor: …, stehen.