AG Frankfurt am Main · Hessen Beschluss

Durchsuchung wegen Verdachts des unbefugten Weitergebens von Geschäftsgeheimnissen KI-Titel

Geschäftsgeheimnis · UWG § 17 · StPO § 102 · Durchsuchung · Beweissicherung

Strafrecht

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

…

wegen Verdachts einer Straftat nach § 17 UWG

wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume der Beschuldigten angeordnet. Das vorgefundene Beweismaterial ist in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

In den Fällen des § 98 Abs. 2 StPO ist binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme nachzusuchen.

Gründe

Die Beschuldigten sind verdächtig, … zwischen dem 16.04.2018 und dem 15.07.2018 Unterlagen und/oder Informationen über

…,

die als Geschäftsgeheimnisse des … der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, unbefugt an

den Journalisten … weitergegeben zu haben.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung folgender Beweismittel führen wird:

Unterlagen und elektronische Daten, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Artikels … vom …, Autor: …, stehen.