OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 2

Bei der Festlegung der Meßpunkte des Schulweges iS von § 94 Abs 1, 2 NSchG (SchulG ND ) steht dem Träger der …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Bei der Festlegung der Meßpunkte des Schulweges iS von § 94 Abs 1, 2 NSchG (SchulG ND ) steht dem Träger der Schülerbeförderung kein Ermessensspielraum zu.

Der Schulweg iS von § 94 Abs 2 NSchG (SchulG ND ) beginnt an der Haustür des Wohngebäudes des Schülers und endet am Haupteingang des Schulgebäudes.