Bei der Festlegung der Meßpunkte des Schulweges iS von § 94 Abs 1, 2 NSchG (SchulG ND ) steht dem Träger der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Bei der Festlegung der Meßpunkte des Schulweges iS von § 94 Abs 1, 2 NSchG (SchulG ND ) steht dem Träger der Schülerbeförderung kein Ermessensspielraum zu.
Der Schulweg iS von § 94 Abs 2 NSchG (SchulG ND ) beginnt an der Haustür des Wohngebäudes des Schülers und endet am Haupteingang des Schulgebäudes.