OLG Brandenburg 1. Strafsenat Beschluss

Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit KI-Titel

Rechtsbeschwerde · OWiG · StPO · unbegründet · Kosten

Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 21. Mai 2019 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO aus den in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 17. Februar 2020 ausgeführten Gründen als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Betroffene trägt die Kosten ihres Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).