OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 2. Zivilsenat Urteil

Anspruch auf Rückabwicklung wegen illegaler Motorsoftware KI-Titel

Verjährung · Softwareupdate · Abschalteinrichtung · Musterfeststellungsklage · Nutzungsvorteil

Miet- und Kaufrecht Abgeändert

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30.10.2020, Az. 1 O 59/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

…

Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.796,39 €

Gründe

I.

1.

1

Der Kläger kaufte am 02.07.2015 bei der Fa. S. in 7... N. einen gebrauchten X. T. mit einem Kilometerstand von 46.000 km zum Kaufpreis von 19.559,99 € € (Anlage K1, Bl. 17/36). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Motor EA 189 eingebaut.

2

Das Softwareupdate der Beklagten wurde 2017 aufgespielt.

3

Mit Anwaltsschreiben vom 14.07.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis 21.07.2020 die sich aus dem beigefügten Entwurf der Klageschrift ergebenden Ansprüche zu erfüllen, und bot das Fahrzeug zur Übereignung und Herausgabe an (Anlage K7, Bl. 7/36).

4

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger hat sich der Musterfeststellungsklage nicht angeschlossen.

5

Der Kläger behauptet:

6

Von der Betroffenheit seines Fahrzeugs habe der Kläger erst durch ein Informationsschreiben der Beklagten erfahren, das er seiner Erinnerung nach im Jahr 2017 erhalten habe.

7

Die Einrede der Verjährung greife auch deshalb nicht, weil auch das aufgespielte Software-Update weitere illegale Abschalteinrichtungen in Gestalt eines Thermofensters enthalte.

8

Außerdem gelte vorliegend die Verjährung gem. § 852 BGB von zehn Jahren.

9

Der anzurechnende Nutzungsvorteil sei auf der Basis einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 400.000 km zu berechnen.

10

Mit seiner Klage verlangt der Kläger zuletzt

11

1. die Zahlung von 15.029,14 € (Kaufpreis 19.559,99 € abzgl. Nutzungsvorteil 4.530,85 €); die anfänglich erhobene Klage auf Zahlung von Deliktszinsen hat der Kläger zurückgenommen;

12

2. die Feststellung des Annahmeverzugs;

13

3. die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.003,40 € entsprechend einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert 15.029,14 €).

14

Die Beklagte behauptet:

15

Mit dem Kundenanschreiben der Beklagten sei der Kläger im Februar 2016 darüber informiert worden, dass in seinem Fahrzeug die streitgegenständliche „Umschaltlogik“ verbaut ist.

16

Das Landgericht hat den Kläger angehört. Hierbei hat der Kläger angegeben, dass er von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselabgasskandal Ende 2015 erfahren habe. Die Werkstatt habe angerufen und es ihm gesagt.

17

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

2.

18

Das Landgericht hat dem Klagantrag Ziff. 1 in Höhe von 12.796,39 € stattgegeben. Vom Kaufpreis seien die gezogenen Nutzungen i.H.v. 6.763,60 €, die auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km zu berechnen seien, abzuziehen.

19

Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Beklagte mit ihrer verharmlosenden Mitteilungspraxis nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen die Kunden von einer Klageerhebung abgehalten habe und die zivilrechtliche Rechtslage bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2020 höchst unklar gewesen sei. Eine Klageerhebung im Jahr 2016 sei damit nicht zumutbar gewesen.

20

Begründet sei der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs. Die Zuvielforderung des Klägers sei unerheblich, da die Beklagte immerhin den tatsächlich geschuldeten Betrag hätte anbieten müssen.

21

Begründet sei auch der Anspruch auf Freistellung des Klägers von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit habe zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers 13.245,35 € betragen, da der Kilometerstand im Juli 2020 ca. 128.000 km und die abzuziehende Nutzungsentschädigung daher 6.314,64 € betragen hätten.

3.

22

Die Beklagte stützt ihre Berufung im Wesentlichen darauf, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien, weil dem Kläger bereits 2015 alle anspruchsbegründenden Umstände bekannt gewesen seien.

23

Hilfsweise werde eingewandt, dass das Landgericht die Nutzungsentschädigung nach der linearen Wertberechnungsmethode berechnet habe, statt den Wertverlust zugrunde zu legen. Jedenfalls sei eine Gesamtlaufleistung von mehr als 250.000 km nicht gerechtfertigt.

24

In Annahmeverzug habe sich die Beklagte nicht befunden, weil der Kläger die Zahlung eines deutlich überhöhten Betrags verlangt habe.

25

Außerdem seien die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ersatzfähig, weil die Beklagte bekanntermaßen zahlungsunwillig gewesen sei.

26

Die Beklagte/Berufungsklägerin beantragt,

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das am 30. Oktober 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst), Az. 1 O 59/20, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

28

Der Kläger/Berufungsbeklagte beantragt,

29

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

30

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt er zu § 852 BGB vor, dass die Beklagte deshalb etwas aus dem vorliegenden Gebrauchtwagenkauf erlangt habe, weil der Umstand, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein neues Fahrzeug nach einiger Zeit weiterverkauft werde, schon im ursprünglichen Verkaufspreis des Neuwagens werterhöhend berücksichtigt werde. Der Beklagten sei durch den Kauf des Klägers der Kaufpreis, den der Kläger gezahlt habe, mittelbar zugeflossen, weil dieser im Einkaufspreis des Händlers enthalten sei, den die Beklagte erhalten habe.

31

Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

II.

32

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

1.

33

Die Schadensersatzansprüche des Klägers aus § 826 BGB sind verjährt.

34

Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

a)

35

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet. Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen. Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (BGH, Urteil vom 17.12. 2020 – VI ZR 739/20, Rn. 8).

b)

36

Aus der Regelung des § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB, die nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände abstellt, ergibt sich, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird. Nicht erforderlich ist also in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritte nicht zuverlässig - als erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos - einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, aaO., Rn. 9).

c)

37

Der Kläger wusste nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung durch das Landgericht bereits 2015, dass sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist. Von dieser Erklärung des Klägers ist auszugehen, denn der anderslautende Parteivortrag durch seinen Prozessbevollmächtigten kann nur auf den Informationen beruhen, die der Kläger seinem Anwalt gegeben hat (vgl. Zöller/Althammer, ZPO. 33. Aufl. 2020, § 85, Rn. 7).

38

Die Unsicherheiten über die interne Verantwortlichkeit bei der Beklagten, auf die der Kläger abstellt, führen nicht dazu, dass eine Klageerhebung unzumutbar gewesen wäre (BGH, aaO., Rn. 23). Damit begann die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2015 zu laufen und ist am 31.12.2018 abgelaufen. Der Kläger hätte daher spätestens bis zum 31.12.2018 eine verjährungshemmende Maßnahme treffen müssen. Dies war nicht der Fall. Der Kläger hat die Klage erst am 21.07.2020 beim Landgericht anhängig gemacht.

2.

39

Der Kläger kann seine Ansprüche nicht darauf stützen, dass das 2017 aufgespielte Software-Update eine weitere illegale Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters enthalte. Da der Schaden in dem Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 2015 liegen soll und dem Kläger die Existenz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal entwickelten Software-Updates unbekannt war, kann das Software-Update den Kläger nicht zum Abschluss des Kaufvertrags bewegt haben und ist daher für den geltend gemachten Schaden nicht kausal.

40

Dahinstehen kann daher, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein der Umstand, dass ein Fahrzeug über ein sog. Thermofenster verfügt, für sich genommen noch keine Haftung des Fahrzeugherstellers gem. § 826 BGB begründet (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19).

3.

41

Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht auf § 852 BGB stützen.

42

Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 S. 2 BGB).

a)

43

Der Übergang vom ursprünglichen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung zum Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB ist keine Klageänderung, sondern eine – stets zulässige – Beschränkung des Klagantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO bzw., bei gleichbleibender Höhe des Anspruchs, eine bloße Änderung der rechtlichen Ausführungen i.S.d. § 264 Nr. 1 ZPO (Eichelberger in beck-online.Großkommentar, § 852, Rn. 37, Stand 01.12.2020). Grund hierfür ist, dass es sich bei § 852 BGB nicht um einen Bereicherungsanspruch handelt, sondern um einen sogenannten Restschadensersatzanspruch, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der in Höhe der Bereicherung nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 13.10.2015, II ZR 281/14, Rn. 32). Sobald die Verjährungseinrede erhoben wird, muss das entscheidende Gericht daher von sich aus auch prüfen, ob ein Anspruch aus § 852 S. 1 BGB gegeben ist (BGH, aaO., Rn. 31; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl. 2021, § 852, Rn. 1).

b)

44

Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftung nach § 852 Satz 1 BGB liegen indes nicht vor.

45

§ 852 Satz 1 BGB ist eine Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 818 ff. BGB und keine Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht und dessen Anspruchsvoraussetzungen insgesamt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind folglich abschließend in § 852 Satz 1 BGB geregelt (Eichelberger, aaO., § 852, Rn. 10).

46

Voraussetzung für eine Haftung nach § 852 BGB ist mithin, dass der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat. Hieran fehlt es.

aa)

47

Damit der Ersatzpflichtige etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat, muss der Zufluss beim Ersatzpflichtigen mit einem entsprechenden Nachteil – in Form eines Abflusses oder eines entgangenen Zuflusses – beim Geschädigten korrespondieren, wobei es allerdings unerheblich ist, ob der Zufluss unmittelbar und ohne Zwischenschritte aus dem Vermögen des Geschädigten zum Ersatzpflichtigen erfolgt (BGH, Urteil vom 14.02.1978, X ZR 19/76, juris, Rn. 62 f. - Fahrradgepäckträger II). Ein Anspruch aus § 852 BGB besteht deshalb auch dann, wenn der Zufluss beim Ersatzpflichtigen von dritter Seite, d.h. nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Verletzten erfolgte. Entscheidend ist allein ein Zusammenhang des Zuflusses mit dem Schaden des Verletzten (Eichelberger, aaO., § 852, Rn. 19 f.).

bb)

48

Bei einem Gebrauchtwagenkauf wie hier fehlt es an diesem Zusammenhang.

49

Zwar wird vertreten, dass beim Weiterverkauf des Fahrzeugs durch den Ersterwerber an die weiteren Käufer des Fahrzeugs der Vermögensschaden des Ersterwerbers, dem der Vermögenszufluss auf Seiten der Beklagten unmittelbar gegenübersteht, in der Kette der weiteren Erwerber weitergereicht werde und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der dem Letzterwerber entstandene Schaden daher mit dem Vermögenszufluss bei dem Hersteller korrespondiere (LG Hildesheim, Hinweisbeschluss vom 29.11.2020, 5 O 183/20, BeckRS 2020, 35828). Dies berücksichtigt jedoch nicht, dass auch nach der erweiternden Auslegung des Wortlauts des § 852 BGB durch den Bundesgerichtshof weiterhin eine Vermögensverschiebung Voraussetzung ist. Der Vermögensverlust beim Geschädigten muss einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt haben (BGH, aaO., Rn. 63). Dies ist - jedenfalls beim Gebrauchtwagenkauf - nicht der Fall. Der Vermögenszuwachs bei der Beklagten ist schon deshalb nicht Folge des Vermögensverlusts des Klägers, weil er zeitlich davor stattgefunden hat und nicht davon abhängt, ob ein Weiterverkauf des Fahrzeugs überhaupt erfolgt. Die Beklagte hat den Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug bereits bei dem ersten Verkauf dieses Fahrzeugs erhalten. Dieser Zufluss wird durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs als Gebrauchtfahrzeug an einen Dritten nicht mehr berührt.

4.

50

Damit kann sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug befunden haben.

5.

51

Ansprüche auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls verjährt.

52

Für die Zwecke des Verjährungsrechts bestimmt sich der Schadenseintritt bei mehreren Schadensfolgen anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (BGH, Urteil vom 08.11.2016, VI ZR 200/15, Rn. 15).

53

Damit sind von der Verjährung auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erfasst. Diese dienten der vorgerichtlichen Durchsetzung der streitgegenständlichen Ansprüche. Dass solche Kosten entstehen, war schon im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar.

III.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

55

Die Revision ist zuzulassen, da zum Anwendungsbereich des § 852 BGB in einer Konstellation wie der vorliegenden - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert.

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