Die Tätigkeit einer Frauenbeauftragten in einer Stadt mit 38000 Einwohnern stellt keine einer abgeschlossenen …
Arbeitsrecht
Leitsatz
1. Die Tätigkeit einer Frauenbeauftragten in einer Stadt mit 38000 Einwohnern stellt keine einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit dar.
2. Bei umfassender Aufgabenzuweisung (Erstellung von Grundlagen zur Frauenförderung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit, Beteiligung in Personalangelegenheiten, Mitwirkung bei Rats- und Ausschußarbeit) erfüllt die Tätigkeit die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung gemäß Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b). Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 413/94