Dringlichkeitsschädliche Verzögerung bei vorbeugendem Unterlassungsantrag gegen Buchveröffentlichung
Leitsatz
Zur Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes für eine einstweilige Verfügung auf vorbeugende Unterlassung einer bevorstehenden Buchveröffentlichung bei zu zögerlicher Beschreitung des Rechtsweges.(Rn.1)
Orientierungssatz
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur vorbeugenden Unterlassung einer angekündigten Buchveröffentlichung ist regelmäßig unbegründet, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis der bevorstehenden Veröffentlichung nicht unverzüglich gerichtliche Schritte einleitet und dadurch den Verfügungsgrund selbst widerlegt.(Rn.1)
Sonstiger Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Gründe
1. Die Kammer weist den Antragsteller darauf hin, dass ein Verfügungsgrund nicht gegeben sein dürfte, da bereits nicht dargetan und glaubhaft gemacht ist, wann genau er von den streitgegenständlichen Inhalten und der beabsichtigten Erstveröffentlichung Kenntnis erlangt hat. Davon abgesehen dürfte ein Verfügungsgrund aber auch deshalb nicht gegeben sein, weil der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen der drohenden Erstveröffentlichung zu zögerlich gerichtlich in Anspruch genommen und die Kammer erst wenige Tage vor dem angeblichen Erstveröffentlichungstag angerufen hat. Die Antragstellerin hat nach ihrem Anspruchsschreiben vom 24. Juli 2025 und der Anspruchszurückweisung vom 31. Juli 2025 trotz des unmittelbar bevorstehenden Veröffentlichungstermins weitere elf Tage verstreichen lassen, um die Kammer anzurufen. Das dürfte sich - anders als bei einem auf Unterlassung eines bereits erfolgten Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügungsantrag - als dringlichkeitsschädlich erweisen, weil der Antragsteller nicht alles in seiner Macht Stehende getan hat, um wegen des vorherigen Erfordernisses einer gerichtlichen Anhörung der Antragsgegnerin und einer etwaigen mündlichen Verhandlung durch eine hinreichende Beschleunigung der außergerichtlichen Inanspruchnahme und eine umgehende Antragstellung den Erlass und die zusätzlich erforderliche Vollziehung der einstweiligen Verfügung noch vor dem angekündigten Datum der Erstveröffentlichung sicherzustellen.
Der Antragsteller erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.8.2025, auch zur Frage, ob der Antrag aus Kostengründen zurückgenommen wird.
2. Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung binnen 3 Arbeitstagen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Sonstiger Langtext
Das Verfahren hat sich durch Antragsrücknahme erledigt.
Permalink
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