Die einjährige Ausschlußfrist nach § 45 Abs 4 S 2 SGB X gilt auch für einen Rücknahmebescheid, der an die …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Die einjährige Ausschlußfrist nach § 45 Abs 4 S 2 SGB X gilt auch für einen Rücknahmebescheid, der an die Stelle eines denselben Gegenstand regelnden, zwar fristgemäß erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden früheren Rücknahmebescheides tritt.
2. § 138 Abs 1 Nr 2 AFG ist auf die Partner eheähnlicher Gemeinschaften für Arbeitslosenhilfe-Bezugszeiten vor dem 1.1.1986 nicht anzuwenden.
3. Zur Anwendbarkeit von § 138 Abs 1 Nr 1 AFG bei eheähnlichen Gemeinschaften.