OVG Sachsen Beschluss

Das Vorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO im …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Az.: 4 B 157/26 7 L 364/26 VG Dresden

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau

– Antragstellerin – – Beschwerdeführerin –

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Kreistag des Landkreises Bautzen Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen

– Antragsgegner – – Beschwerdegegner –

wegen

vorläufiger Aussetzung eines Kreistagsbeschlusses, Gewährung eines Zuschusses an die St. J....... Krankenhaus GmbH K..... zum Erhalt der Geburtsklinik; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Ober- verwaltungsgerichtes Dahlke-Piel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum

am 10. Juli 2026

beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juni 2026 – 7 L 364/26 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Vorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Beschluss vom

31. Mai 2026 (DS 4/0046/26) vorläufig auszusetzen und nicht zu vollziehen bzw. hieraus bereits getroffene Verfügungen rückabzuwickeln, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

1. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht, soweit es von der Unzulässigkeit des Antrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ausgeht, die Anforderungen an die Rüge eines fehlerhaften Verfahrens überspannt hat. Dies kann der Senat aber dahinstehen lassen, weil das Verwaltungsgericht jedenfalls zutreffend angenommen hat, dass der Antrag unbegründet ist, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

2. a) Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Antragsgegner für das Begehren der Unterlassung des Vollzugs des Kreistagsbeschlusses vom 31. Mai 2026 nicht passivlegitimiert ist, der Antrag sich vielmehr gegen den Landrat des Landkreises B...... als dem gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SächsLKrO zum Vollzug der Beschlüsse des Kreistags berufenen Organ hätte richten müssen. Die Beschwerde geht hierauf nicht ein. Allerdings hat die Antragstellerin ihren erstinstanzlich gestellten Antrag, der neben der vorläufigen Aussetzung des Kreistagsbeschlusses vom 31. Mai 2026 auch dessen Nichtvollzug und Rückgängigmachung bereits getroffener Verfügungen umfasst hat, durch Änderung ihres Antrags im Beschwerdeverfahren in Teilen konkludent zurückgenommen. Sie beantragt im Beschwerdeverfahren nur noch die vorläufige Aussetzung des Beschlusses vom 31. Mai 2026 (DS 4/0046/26).

b) Das Verwaltungsgericht hat sodann festgestellt, dass die Antragstellerin nicht in ihrem organschaftlichen Recht als Kreisrätin, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 SächsLKrO unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist zur außerordentlichen Kreistagssitzung am 31. Mai 2026 geladen zu werden, verletzt wurde. Nach § 32 Abs. 3 Satz 6 SächsLKrO und § 8 Abs. 4 Satz 2 GeschO könne der Kreistag in Eilfällen ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Über die Notwendigkeit der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung nach § 32 Abs. 3 Satz 6 SächsLKrO, wenn es die Geschäftslage erfordere (§ 32 Abs. 3 Satz 3 SächsLKrO), entscheide der Landrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorsitzende des Antragsgegners habe bei der form- und fristlosen Einberufung des Kreistages mit Einladung vom 30. Mai 2026 ermessensfehlerfrei das Vorliegen eines Eilfalles nach § 32 Abs. 3 Satz 6 SächsLKrO und § 8 Abs. 4 Satz 2 GeschO angenommen.

Zwar seien die Pläne zur Schließung der Geburtsstation im St. J....... Krankenhaus K..... zum

31. Mai 2026 vom Krankenhausträger bereits am 24. April 2026 angekündigt worden. Der Kreistag habe sich daraufhin in der außerordentlichen Sitzung vom 27. Mai 2026 entschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Schließung abzuwenden oder zumindest einen Aufschub zu erreichen. Nachdem dem Landrat am 30. Mai 2026 mitgeteilt worden sei, dass das mit dem O..........klinikum B...... angestrebte Kooperationsmodell nicht umsetzbar sei, und auch im Gespräch mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) am 29. Mai 2026 signalisiert worden sei, dass dort kein Handlungsbedarf nach § 10 Abs. 1 Satz 4 SächsKHG gesehen werde, obwohl die Prüfung einer krankenhausplanerischen Bedenklichkeit der Schließung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsKHG noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe sich die Bezuschussung der Betriebskosten durch den Landkreis als einzige noch verbleibende Möglichkeit dargestellt, um die bereits am 31. Mai 2026 drohende Schließung noch abzuwenden oder zumindest hinauszuzögern. Die Geschäftsführerin der Krankenhausträgergesellschaft habe dem Landrat in einem Telefonat vom 30. Mai mitgeteilt, die Zusage hierfür bis zum 1. Juni 2026 zu benötigen. Dem Landkreis habe damit ein erheblicher Nachteil gedroht. Bei Umsetzung der Schließungspläne wären bereits Tatsachen geschaffen worden, insbesondere durch Personaldispositionen, die bei einer abschließenden Feststellung von krankenhausplanerischen Bedenken bzw. einer Versorgungslücke seitens des SMS durch den Landkreis nach § 1 Abs. 2 SächsKHG als Träger der Krankenhausversorgung nicht mehr hätten rückgängig gemacht werden können. Es hätte daher für den Antragsgegner keine Möglichkeit bestanden, die Geburtshilfe am Standort K..... über den 31. Mai 2026 hinaus aufrechtzuerhalten bzw. sicherzustellen. Aufgrund der nicht abgeschlossenen Prüfung der Versorgungssicherheit nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsKHG durch das SMS habe dem Landkreis damit ein erheblicher, insbesondere finanzieller Schaden gedroht, sodass im Zeitpunkt der Einberufung der Sondersitzung objektiv eine Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung bestanden habe. Es habe darüber hinaus auch ein erheblicher Nachteil für die Einwohner von K..... und Umgebung hinsichtlich der ab dem 1. Juni 2026 im Krankenhaus K..... ursprünglich geplanten Geburten vorgelegen, für die ein anderes Krankenhaus in H.......... und B...... hätte aufgesucht werden und dafür längere Wege hätten in Kauf genommen werden müssen. Dabei obliege dem Landkreis gemäß § 1 Abs. 2 Sächs-KHG im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge die Sicherstellung der bedarfsgerechten Krankenhausversorgung als Pflichtaufgabe, soweit sich - wie hier in Betracht kommend - kein geeigneter Träger finde, während es sich bei der Bereitstellung des ÖPNV, zu dessen Lasten die Finanzierung gemäß dem Beschluss erfolgen soll, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsÖPNVG um eine freiwillige Aufgabe handele.

Dagegen wendet die Antragstellerin ein, dass das Vorliegen eines Eilfalles eine tatbestandliche Voraussetzung und keine Rechtsfolge sei und daher insoweit kein Raum für Ermessen bestehe. Hier habe kein Eilfall vorgelegen, der die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 6 SächsLKrO gerechtfertigt habe. Die Ankündigung der Schließung der Geburtsklinik sei bereits Mitte April 2026 erfolgt und die Thematik bereits Gegenstand des Beschlusses des Kreistages vom 27. Mai 2026 gewesen. Gegen die Dringlichkeit spreche auch die Tatsache, dass bis heute keinerlei Maßnahmen zum Vollzug des Kreistagsbeschlusses unternommen worden seien. Es sei weder eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen noch ein (anteiliger) Zuschuss gewährt worden. Schließlich sei die Dringlichkeit allenfalls aufgrund einer Säumnis des Landkreises B...... entstanden und könne deshalb einen Eilfall nicht begründen. Gemäß § 32 Abs. 3 SächsLKrO müsse der Vorsitzende den Kreistag einberufen, wenn es die Geschäftslage erfordere. Der Landrat habe bereits ab dem 23. April 2026 von der Schließung gewusst, er habe aber aufgrund des Beschlusses vom 27. Mai 2026 darauf gesetzt, dass das SMS oder die Landesdirektion Sachsen eine Anordnung zur Aussetzung der Schließung treffen werde. Dies belegten die Schreiben vom 20. und 27. Mai 2026 an die Staatsministerin des SMS. Dem liege auch eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Landrats zugrunde, denn unverzügliche Sicherungsmaßnahmen einschließlich etwaiger Zuschüsse hätten durch den Landkreis als Träger der Daseinsvorsorge getroffen werden müssen und hätten längst unter Einhaltung der Ladungsfristen erfolgen können. Ein Eilfall bestehe auch deshalb nicht, da die Geburtskliniken in H.......... und B...... die Versorgung übernommen hätten.

aa) Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 6 SächsLKrO i. V. m. § 8 Abs. 4 Satz 2 GeschO kann der Kreistag in Eilfällen ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Ein Notfall in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die Einhaltung der Ladungsformalitäten, insbesondere der Ladungsfrist, für den Landkreis ein materieller oder ideeller Schaden entstehen würde oder wenn der Landrat ansonsten eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 48 Abs. 4 SächsLKrO treffen müsste. Bei der Einladung muss die Ladungsfrist nicht eingehalten werden, auch auf die Übersendung der Unterlagen kann verzichtet werden, desgleichen auf die ortsübliche Bekanntmachung dieser Sitzung (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 SächsLKrO). Den Kreisräten sind mit der Einladung jedoch die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben (Ewert/Wiener in: Sponer/Jakob/Musall/Sollondz/Schlegeit/Ewert/Koolman/Zötzsche, Kommunalverfassungsrecht Sachsen, Stand: März 2026, Erl. 2.2.3 zu § 32 SächsLKrO). Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 Sächs-LKrO entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Kreistagssitzung (§ 32 Abs. 3 Satz 4 SächsLKrO) aufgeschoben werden kann, der Landrat anstelle des Kreistages. Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 Sächs-LKrO ist der Kreistag immer dann einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Über die Notwendigkeit entscheidet der Landrat oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen (Ewert/Wiener, a. a. O., Erl. 2.2.1 zu § 32 SächsLKrO). Danach steht nicht die Frage des Vorliegens eines Eilfalls im Ermessen des Landrats, sondern die Entscheidung über die Notwendigkeit der Einberufung des Kreistages zu einer außerordentlichen Sitzung. Von diesem Maßstab ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.

bb) Soweit die Antragstellerin gegen die Eilbedürftigkeit anführt, dass die Schließung der Geburtsklinik bereits Mitte April 2026 angekündigt worden sei, ist zu berücksichtigen, dass sich die Sachlage – wie vom Verwaltungsgericht dargestellt – seit Behandlung in der Kreistagssitzung vom 27. Mai 2026 wesentlich geändert und am 29. und 30. Mai 2026 derart zugespitzt hat, dass ohne ein sofortiges Handeln unumkehrbare oder jedenfalls später schwierig und nur mit erheblichem finanziellen Aufwand rückgängig zu machende Fakten geschaffen worden wären. Der Beklagte hat dazu in der Beschwerdeerwiderung vom 5. Juni 2026 die zeitlichen Abläufe, die zum Einberufen der außerordentlichen Sitzung geführt haben, unter Vorlage der dazu vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar dargelegt. Danach habe der Landrat erst im Rahmen des am 29. Mai 2026 mit der Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt stattfindenden Gesprächs erfahren, dass nach einer ersten Bewertung die Versorgungssicherheit im Landkreis und eine Übernahme der Pflichten durch die Kliniken H.......... und B...... gewährleistet seien. Hierüber habe er mit E-Mail vom selben Tag die Fraktionsvorsitzenden des Kreistages informiert. Mit E-Mail vom 29. Mai 2026 17:04 Uhr habe sich die stellvertretende Fraktionsvorsitzende des BSW im Kreistag B...... an den Landrat gewandt und mitgeteilt, dass der Fraktionsvorsitzende des BSW im Sächsischen Landtag und Vorsitzende des Sozialausschusses noch einmal mit der Staatsministerin Kontakt aufgenommen und diese in dem Gespräch verdeutlicht habe, dass es dem Landkreis unbenommen sei, sein Ziel im Wege der freiwilligen Übernahme der Betriebskosten zu erreichen, zumal dieser für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zuständig sei. Vor diesem Hintergrund wurde um eine unverzügliche Einberufung des Kreistages gebeten. Der Landrat habe daraufhin am 30. Mai 2026 mehrfach versucht, die Geschäftsführerin des Trägers des St. J....... Krankenhauses K..... telefonisch zu erreichen und schließlich um Rücksprache gebeten. Parallel dazu habe der Landrat den Geschäftsführer der O..........kliniken B...... um dringende Stellungnahme, ob gegebenenfalls auch ein Kooperationsmodell möglich sei, gebeten. Dies sei mit E-Mail vom 30. Mai 2026 13:03 Uhr abgelehnt worden. Da die Übernahme der Betriebskosten als einzige Möglichkeit zum Erhalt der Geburtsklinik in K..... verblieben sei und eine endgültige Analyse und Bewertung des SMS zum Fachbereich Gynäkologie und Geburtshilfe nicht vorgelegen habe, habe der Landrat entschieden, vorsorglich zu einer Sondersitzung zu laden, wobei die Ladung mit E-Mail vom 30. Mai 2026 um 14:27 Uhr erfolgt sei. Am Abend des 30. Mai 2026 sei dann noch das Telefonat mit der Geschäftsführerin des Trägers des St. J....... Krankenhauses K..... zustande gekommen, in dem diese in Aussicht gestellt habe, dass zumindest eine Aussetzung der Schließung in Betracht käme, wenn der Landkreis die für das restliche Jahr zu erwartenden ungedeckten Betriebskosten i. H. v. 500.000 EUR übernehmen würde. Der Landrat habe um eine schriftliche Bestätigung dieses Angebots gebeten, damit der Kreistag in seiner Sondersitzung eine auf belastbaren Fakten beruhende Entscheidung treffen könne. Am 31. Mai 2026 um 8:54 Uhr sei die zugehörige E-Mail der Geschäftsführerin beim Landrat eingegangen. Darin bestätigt die Geschäftsführerin, dass aufgrund von entsprechenden Personalmaßnahmen eine zwingende Rückmeldung seitens des Landratsamtes bis zum

1. Juni 2026 erfolgen müsse.

Vor dem Hintergrund dieser sich am 29. und 30. Mai 2026 konkretisierenden Sachlage ist der Landrat zutreffend vom Vorliegen eines Eilfalles ausgegangen. Denn mit der Schließung der Fachabteilung Gynäkologie und Geburtshilfe des St. J....... Krankenhauses hätte ein erhebliches Schadensrisiko für den Landkreis bestanden. Ob das SMS ein Versorgungsdefizit im Landkreis feststellen wird, ist derzeit noch unklar. Schon § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsKHG, wonach die Krankenhausträger verpflichtet sind, dem zuständigen Staatsministerium die beabsichtigte Einstellung des Betriebes oder die beabsichtigte Änderung der Aufgabenstellung eines Krankenhauses oder eines Krankenhausstandortes anzuzeigen und das zuständige Staatsministerium daraufhin den Krankenhausplanungsausschuss beteiligt und gegenüber dem Krankenhausträger innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anzeige feststellt, ob die Maßnahme krankenhausplanerisch bedenklich ist, kann entnommen werden, dass diese Feststellung und ggf. erforderliche nachgängige Maßnahmen einen erheblichen Zeitaufwand erfordern. Durch die sehr späte Anzeige seitens des Krankenhausträgers reduzierte sich die eigentliche Sechsmonatsfrist auf nur fünf Wochen. Aufgrund der mit der Betriebseinstellung einhergehenden sachlichen und personellen Dispositionen, des zu erwartenden Abzugs von Personal und sonstigen Ressourcen, würde für den Landkreis ein erheblicher, vor allem finanzieller Schaden entstehen, wenn das SMS nachfolgend doch noch eine Versorgungslücke feststellen und gemäß § 1 Abs. 2 SächsKHG den Landkreis zu Maßnahmen zu deren Schließung verpflichten würde. U. a. müsste dann abgewandertes oder anderweitig eingesetztes Fachpersonal ersetzt werden, was bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Aus dem oben geschilderten Ablauf und der dargestellten Einbeziehung weiterer Entscheidungsträger und Institutionen ergeben sich für den Senat auch keine Anhaltspunkte für das Herbeiführen eines Eilfalles aufgrund verschuldeter Säumnis.

cc) Soweit die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit aufgrund der Tatsache, dass bis heute keine Maßnahmen zum Vollzug des Kreistagsbeschlusses unternommen worden seien, infrage stellt, kann auch dem nicht gefolgt werden. Aus der Pressemitteilung Nr. 100/2026 des Landkreises B...... vom 3. Juli 2026 geht hervor, dass der Landkreis B...... nach dem Beschluss des Sonderkreistages vom 31. Mai 2026 mit den verantwortlichen Verkehrsunternehmen, darunter die Regionalbus O.......... GmbH, unverzüglich Gespräche geführt hat und rund 13 Millionen Linienkilometer im Landkreis auf mögliche Einsparungen im Ferien- und Wochenendverkehr geprüft hat. Es seien Vorschläge erarbeitet worden, um den beschlossenen Zuschuss von 500.000 EUR einzusparen. Im Ferien- und Wochenendverkehr sollen danach bis Ende des Jahres die RufBus-Angebote entfallen und es zu Einschränkungen bei den Nebennetz- und Stadtbuslinien kommen. Die entsprechenden Änderungen seien von den Verkehrsunternehmen wie gesetzlich vorgeschrieben an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zur Genehmigung bzw. Anzeige eingereicht worden. Weil die Prüfung im beschleunigten Verfahren voraussichtlich drei bis vier Wochen dauern werde, gehe der Landkreis davon aus, dass die temporären Anpassungen voraussichtlich Ende Juli oder Anfang August 2026 wirksam werden können.

dd) Das Argument der Antragstellerin, wonach ein Eilfall schon deshalb nicht vorliege, weil die Versorgung durch die Kliniken in H.......... und B...... sichergestellt sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil es nach den obigen Ausführungen um den Erhalt der Geburtsklinik am Standort K..... und damit die Sicherung eines (weiteren) regionalen Standortes geht, der den Einwohnern im Einzugsbereich eine wohnortnahe Versorgung mit Leistungen der Geburtshilfe ermöglicht. Dem gegenüber ist ein „Ausweichen“ auf die Kliniken in H.......... und B...... für die Betroffenen mit weiteren Wegen und einem höheren Zeitaufwand verbunden.

c) Soweit die Antragstellerin ferner eine Verletzung in ihrem verfassungsrechtlich verbrieften organschaftlichen Anspruch auf umfassende Information bezüglich des Beschlussgegenstandes geltend macht, da ihr mit der Ladung zur außerordentlichen Sitzung des Antragsgegners zum 31. Mai 2026 nicht alle entscheidungserheblichen Informationen und Unterlagen vorgelegen hätten, führt auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragstellerin führt dazu aus, dass selbst wenn die erforderlichen Unterlagen und Informationen nicht hätten übersandt werden müssen, jedenfalls eine entsprechende Information in der Sitzung erforderlich und möglich gewesen wäre. Dies sei jedoch in der Sitzung nicht geschehen, jedenfalls sei keine umfassende und vollständige Information erfolgt. Es habe keiner der Kreisräte gewusst, dass mit dem Beschluss am 31. Mai 2026 und der Gewährung des Zuschusses lediglich ein Weiterbetrieb der Geburtsklinik bis längstens 31. Dezember 2026 „erkauft“ werden solle, obwohl dem Landrat aus der Korrespondenz mit dem Krankenhausträger bekannt gewesen sei, dass die Schließung danach festgestanden habe.

Zu diesem Einwand hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass in Eilfällen wie dem vorliegenden gemäß § 32 Abs. 3 Satz 6 SächsLKrO die Einberufung des Kreistages nur unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes erfolgen und die maßgeblichen Erwägungen für die Entscheidung des Kreistages dann in der Sitzung erörtert werden könnten. In der Einladung zur außerordentlichen Sitzung des Kreistages B...... am 31. Mai 2026 ist unter Punkt 2 der dort mitgeteilten Tagesordnung angegeben „Antrag der Fraktion BSW vom 29.05.2026, 17:11 Uhr:

Gewährung eines Zuschusses an die St. J....... Krankenhaus GmbH K..... zum Erhalt der Geburtsklinik – Beratung und Beschlussfassung“ und damit der Verhandlungsgegenstand angegeben und den gesetzlichen Anforderungen des § 32 Abs. 3 Satz 6 SächsLKrO genügt.

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, es sei auch in der fraglichen Sitzung keine vollständige Information erfolgt, macht sie damit keine Verletzung eigener organschaftlicher Rechte geltend. Das ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass die Antragstellerin an der Sitzung des Kreistages am 31. Mai 2026 nicht teilgenommen hat. Im vorliegenden Kommunalverfassungsstreit kann sie aber allein eigene organschaftliche Rechte geltend machen. Das Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14. September 2017 - 15 A 2785/15 -, juris Rn. 33 f. m. w. N.; VGH BW, Urt. v. 12. März 2026 - 1 S 865/24 -, juris Rn. 57).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.7 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Dahlke-Piel Dr. Radtke Wiesbaum