Zuständig iS des § 105 Abs 1 S 1 SGB X ist nur der hinsichtlich des erhobenen Anspruchs nach materiellem …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Zuständig iS des § 105 Abs 1 S 1 SGB X ist nur der hinsichtlich des erhobenen Anspruchs nach materiellem Recht richtigerweise anzugehende Leistungsträger (vgl BSG vom 25.4.1988 - 4/11a RK 4/87 = SozR 1300 § 111 Nr 6).
2. Die Zuständigkeit des UV-Trägers war nicht gegeben, weil die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beigeladenen die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls darstellte. Mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,13 g Promille war der Kläger absolut fahruntüchtig (Grenzwert 1,1 g, vgl BGH vom 28.6.1990 - 4 StR 297/90 = NJW 1990, 2393).