Ein Anspruch auf Asyl steht grundsätzlich einem früher in der DDR als Vertragsarbeiter tätiger Vietnamesen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein Anspruch auf Asyl steht grundsätzlich einem früher in der DDR als Vertragsarbeiter tätiger Vietnamesen nach Übersiedlung in die BRD nicht zu.
2. Ferner besteht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz, da der nach Vietnam Zurückkehrende nicht befürchten muß, in seinem Land wegen illegalen Auslandsaufenthaltes bestraft zu werden.