Bauwerke, die keine Baugenehmigung bedürfen, sind weder formell legal noch formell illegal.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Bauwerke, die keine Baugenehmigung bedürfen, sind weder formell legal noch formell illegal. Für den Abbruch eines nur der Anzeigepflicht (§ 63 HBO) unterworfenen Bauwerks kommt es daher nur darauf an, ob es gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Öffentlichen Rechts verstößt (vgl. auch Urt. d. Sen. vom 18.12.1964, OS IV 10/64).
2. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Behelfsgarage (§ 29 Abs. 1 HBO).