Will der Betriebsrat betriebliche Lärmschutzmaßnahmen erzwingen, ist die Einigungsstelle nach § 87 Abs 2 …
Arbeitsrecht
Leitsatz
1. Will der Betriebsrat betriebliche Lärmschutzmaßnahmen erzwingen, ist die Einigungsstelle nach § 87 Abs 2 BetrVG nicht offensichtlich unzuständig.
2. Die mit der Anrufung der Einigungsstelle angestrebte Regelung kann sich dabei auch auf nur einen einzigen Arbeitsplatz beziehen.