Werden auf dem bewachtem Parkplatz eines Hotels Kundenfahrzeuge gegen besonderes Entgelt abgestellt, kann der …
Zivilrecht
Leitsatz
Werden auf dem bewachtem Parkplatz eines Hotels Kundenfahrzeuge gegen besonderes Entgelt abgestellt, kann der Inhaber des Hotels mit seinen Kunden den Ausschluß der Haftung für den Diebstahl von Autotelefonen vereinbaren. Hierfür kann der unwidersprochene Hinweis darauf genügen, daß das Autotelefon nicht in der Versicherung enthalten sei. Bezieht sich der Haftungsausschluß jedoch auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Bewachungspflicht ist er unwirksam.