Gründe Die Beiladungsanträge waren abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Beiladung i.S.v
Tenor
Die Anträge des Personalrates der Beigeladenen sowie des Herrn F. , des Herrn I. , des Herrn L. und des Herrn Q. auf Beiladung zum vorliegenden Verfahren werden abgelehnt.
Gründe
Gründe Die Beiladungsanträge waren abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Beiladung i.S.v. § 65 VwGO nicht vorliegen. Eine Beiladung hat gem. § 65 Abs. 2 VwGO nur dann notwendigerweise zu erfolgen, wenn die gerichtliche Entscheidung den Beteiligten und den Antragstellern gegenüber aus Rechtsgründen nur als notwendig einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies ist bei der Genehmigung der Satzungsänderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Hinblick auf die Beschäftigten und den Personalrat der KBV nicht der Fall. Eine einfache Beiladung der Antragsteller, auf die grundsätzlich kein Anspruch besteht, erschien der Kammer angesichts der sich bereits bei Einreichung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzeichnenden Erledigung des Verfahrens nicht sinnvoll.