OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil LS

Ein Hausfriedensbruch des Versicherten, der sich zur Nachtzeit um 3.30 Uhr in ein Jugendzentrum begeben hat …

Zivilrecht

Leitsatz

Ein Hausfriedensbruch des Versicherten, der sich zur Nachtzeit um 3.30 Uhr in ein Jugendzentrum begeben hat, um dort etwa noch Jugendliche anderer politischer Einstellung anzutreffen und bei dieser Gelegenheit "ein bißchen aufzumischen", der dann unter Anwendung von körperlicher Gewalt in das verschlossene, leere Gebäude eingedrungen ist und dort in der Folge durch unachtsamen Umgang mit einem Feuerzeug oder einer brennenden Zigarette einen Brand verursacht hat, ist eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung, für die nach den BBR kein Versicherungsschutz besteht.