Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung beginnt die Zehnjahresfrist (§ 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 3 S 3 SGB X ) …
Sozialrecht
Leitsatz
Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung beginnt die Zehnjahresfrist (§ 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 3 S 3 SGB X ), innerhalb derer eine Aufhebung bestandskräftiger Bescheide wegen Änderung der Verhältnisse zulässig ist, auch dann in dem Zeitpunkt, in dem sich die Verhältnisse tatsächlich geändert haben, wenn die Änderung bereits vor dem Inkrafttreten des SGB X (1.1.1981) eingetreten ist.