AG Borken · Nordrhein-Westfalen Urteil

Versuchte Erpressung mit Geldstrafe KI-Titel

Versuchte Erpressung · Geldstrafe · StGB § 253 · StPO § 465

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte hat sich der versuchten Erpressung schuldig gemacht.

Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 15,- € verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 253 Abs. 1, 22, 23 StGB, 465 StPO

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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Der Angeklagte hat sich wie aus dem Urteilstenor ersichtlich schuldig gemacht.

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Zur Darstellung der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt des Anklagesatzes der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 27.02.2023 Bezug genommen.

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Der Angeklagte war entsprechend zu bestrafen. Es wurden die nach der Urteilsformel aufgeführten gesetzlichen Vorschriften angewandt.

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Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet das Gericht eine

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Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 €

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als tat- und schuldangemessen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO .

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C.