Der niedersächsischen Einstellungsbehörde steht ein Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von Examensnoten …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der niedersächsischen Einstellungsbehörde steht ein Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von Examensnoten zu, die Bewerber um das Lehramt an Gymnasien in einem anderen Bundesland (hier: Hamburg) erzielt haben.