OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 4

Der niedersächsischen Einstellungsbehörde steht ein Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von Examensnoten …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Der niedersächsischen Einstellungsbehörde steht ein Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von Examensnoten zu, die Bewerber um das Lehramt an Gymnasien in einem anderen Bundesland (hier: Hamburg) erzielt haben.