Gibt der Kläger während oder in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses grob fahrlässig einsatzpflichtiges …
Sozialrecht
Leitsatz
Gibt der Kläger während oder in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses grob fahrlässig einsatzpflichtiges Vermögen (Sparguthaben) aus oder verwendet er dies zur Finanzierung nicht lebensnotwendiger Anschaffungen, bleibt die Ausgabe bei der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag unberücksichtigt.