Eilrechtsschutz gegen den Widerruf und die Ungültigkeitserklärung einer waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnis.
Leitsatz
1. Im Falle einer nach § 13 Abs. 8 AWaffV zulässigen gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Waffen und Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, erlangt jede Person den Mitbesitz an den Waffen und der Munition der jeweils anderen Person.
2. Der bloße Mitbesitz an einer nicht registrierten Waffe rechtfertigt nicht bereits die Annahme einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen oder Munition nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG und damit eine absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; allerdings kann der entsprechende Mitbesitz an einer Waffe wegen eines gröblichen Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften die regelhafte Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 c) WaffG begründen (hier verneint).
3. Bei einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Waffen nach § 13 Abs. 8 AWaffV bleibt jeder Waffenbesitzer persönlich für die Einhaltung der Aufbewahrungsvorschrift des § 36 Abs. 1 WaffG verantwortlich. Eine wechselseitige Zurechnung von Verstößen gegen die waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschrift unter den Beteiligten der Verwahrungsgemeinschaft findet nicht statt. Eine Pflicht des an der Verwahrungsgemeinschaft Beteiligten, zusätzlich zu den eigenen Waffen auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen des anderen Beteiligten sicherzustellen, besteht ebenso wenig wie eine Pflicht zur anlasslosen und regelmäßigen Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwahrung der Waffen und Munition des anderen Beteiligten.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juli 2026, 5 L 761/26, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. Februar 2026 angeordnet, soweit darin die der Antragstellerin erteilte waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen (Ziffer 1 der Verfügung) und die Anordnung zur unverzüglichen Rückgabe ihrer Standard-Waffenbesitzkarte und der dauerhaften Unbrauchbarmachung der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen sowie etwaiger Munition oder deren Überlassung an einen Berechtigten angeordnet (Ziffern 3 und 4 der Verfügung) und die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen (Ziffern 6 und 7 der Verfügung) ausgesprochen worden ist, bzw. wiederhergestellt, soweit er die Ungültigkeitserklärung ihres Jagdscheins (Ziffer 2 der Verfügung) betrifft.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Widerruf bzw. die Ungültigkeitserklärung ihrer waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse sowie die hierzu ergangenen Nebenentscheidungen.
Die Antragstellerin ist seit 2019 Inhaberin einer Waffenbesitzkarte sowie im Besitz eines Jagdscheins. Auf die Waffenbesitzkarte sind drei Waffen eingetragen, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, der ebenfalls Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie eines Jagdscheins ist, in zwei gemeinschaftlich genutzten Waffenschränken in ihrem gemeinsamen Wohnanwesen aufbewahrt. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung nach § 13 Abs. 8 AWaffV ist ordnungsgemäß angemeldet worden.
Bei einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle durch Mitarbeiter des Antragsgegners am ... wurde festgestellt, dass sich ein zu einer Waffe des Ehemannes der Antragstellerin gehörendes Waffenteil (Austauschlauf Sauer & Sohn, Kaliber .300WinMag, Seriennummer …) außerhalb der gemeinsam benutzten Waffenschränke befand. Ferner wurde in einem der Waffenschränke ein nicht registrierter Revolver (Ruger Security Modell Six, Kaliber 357Mag, Seriennummer …) aufgefunden, für welchen weder die Antragstellerin noch ihr Ehemann bei der Aufbewahrungskontrolle einen Herkunftsnachweis erbringen konnten.
Mit Schreiben vom 11.12.2025 wurde die Antragstellerin von dem Antragsgegner darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der gemeinschaftlichen Aufbewahrung im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV etwaige Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften gleichermaßen träfen wie ihren Ehemann sowie mangels erforderlicher Erlaubnis für den Erwerb und Besitz des aufgefunden Revolvers auch bei ihr von einem unerlaubten Waffenbesitz ausgegangen werden müsse; zugleich wurde die Antragstellerin zu dem beabsichtigten Widerruf ihrer Waffenbesitzkarte und der Ungültigkeitserklärung ihres Jagdscheins angehört.
Gegen den Ehemann der Klägerin wurde ebenfalls ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Dieser legte im Rahmen seiner Anhörung Unterlagen über den Ankauf des nicht registrierten Revolvers vor und erklärte, diesen im Jahr 2012 bei einem Waffenhändler erworben, allerdings sämtliche Meldefristen versäumt zu haben.
Mit Verfügung vom 10.02.2026 widerrief der Antragsgegner die der Antragstellerin erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (Ziffer 1), erklärte deren Jagdschein für ungültig (Ziffer 2) und forderte die Antragstellerin zur unverzüglichen Rückgabe der Standard-Waffenbesitzkarte auf (Ziffer 3). Ferner ordnete er die dauerhafte Unbrauchbarmachung der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen samt deren Munition oder deren Überlassung an einen Berechtigten an (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehung bezüglich der Anordnungen zu Ziffern 2 und 3 wurde unter Ziffer 5 angeordnet. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnung unter Ziffer 3 wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt (Ziffer 6). Außerdem wurde für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnung in Ziffer 4 die Sicherstellung der Waffen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt (Ziffer 7).
Gegen die ihr am 11.03.2026 zugestellte Verfügung legte die Antragstellerin am 07.04.2026 Widerspruch ein und beantragte am gleichen Tag beim Verwaltungsrichter des Saarlandes, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10.02.2026 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Ebenfalls mit Verfügung des Antragstellers vom 10.02.2026 wurden die dem Ehemann der Antragstellerin erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen und dessen Jagdschein für ungültig erklärt.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.07.2026, 5 L 761/26, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafürspreche, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis der Antragstellerin nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG rechtmäßig sei. Die Antragstellerin besitze nicht mehr die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m.§ 36 WaffG. Aufgrund der festgestellten Pflichtverstöße lägen Tatsachen vor, die die Annahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG rechtfertigten, dass die Antragstellerin mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle am ... sei in dem gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann genutzten Waffenschrank ein Revolver aufgefunden worden, der weder auf der Waffenbesitzkarte der Antragstellerin noch auf denen ihres Ehemannes eingetragen gewesen sei und für den weder sie noch ihr Ehemann einen Herkunftsnachweis hätten erbringen können. Dabei begegne die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin habe jedenfalls Mitbesitz an dieser Waffe gehabt, keinen durchgreifenden Bedenken. Aufgrund der gemeinschaftlichen Verwahrung habe die Antragstellerin tatsächliche Gewalt über die im Waffenschrank befindliche Waffe ausgeübt. Entscheidend sei nicht, wem der Revolver nach zivilrechtlichen Grundsätzen zuzuordnen sei oder wer ihn ursprünglich erworben habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Antragstellerin tatsächliche Zugriffsmöglichkeiten auf die Waffe gehabt habe und ob ihr die Existenz der Waffe bekannt gewesen sei oder bei Anwendung der im Waffenrecht erforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Letztere Annahme des Antragsgegners sei nicht fernliegend. Wer gemeinsam mit seinem Ehegatten erlaubnispflichtige Waffen in einem gemeinsamen Tresor verwahre, trage grundsätzlich Mitverantwortung dafür, dass sich dort ausschließlich ordnungsgemäß registrierte und erlaubnisrechtlich gedeckte Waffen befänden. Die gemeinsame Nutzung eines Waffenschranks setze gerade ein Mindestmaß an Überblick über dessen Inhalt voraus. Darauf, dass der Revolver ausschließlich ihrem Ehemann gehört habe, könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Die grundsätzlich zulässige gemeinschaftliche Verwahrung nach § 13 Abs. 8 AWaffV begründe jedenfalls die Pflicht, erkennbare Unregelmäßigkeiten im Waffenbestand wahrzunehmen und auf deren Beseitigung hinzuwirken. Im Hinblick auf den Mitbesitz der Antragstellerin an einer nicht registrierten Waffe habe der Antragsgegner auch von deren Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG ausgehen dürfen. Auch die Aufbewahrung eines ihrem Ehemann gehörenden Austauschlaufs außerhalb eines geeigneten Sicherheitsbehältnisses begründe einen objektiven, der Antragstellerin zurechenbaren Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten. Die gemeinschaftliche Waffenverwahrung führe zu eigenständigen Sorgfalts- und Kontrollpflichten sämtlicher Mitverwahrenden. Zwar setze eine persönliche Pflichtverletzung der Antragstellerin insoweit voraus, dass sie Kenntnis von der unsachgemäßen Aufbewahrung gehabt habe oder diese bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Durchgreifende Zweifel daran, dass der Antragsgegner von einer solchen Erkennbarkeit habe ausgehen dürfen, bestünden indes nicht. Der Austauschlauf habe sich nicht verborgen in einem ausschließlich dem Ehemann der Antragstellerin zugeordneten Bereich, sondern außerhalb des gemeinschaftlich genutzten Waffenschranks und damit in der gemeinsamen häuslichen Sphäre befunden. Bei einem wesentlichen Waffenteil, das offen außerhalb des vorgesehenen Sicherheitsbehältnisses gelagert werde, liege die Erkennbarkeit eines Aufbewahrungsverstoßes mehr als nahe. Darüber hinaus dürften die festgestellten Verstöße auch den Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllen. Sowohl der Mitbesitz eines nicht registrierten Revolvers als auch die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung eines wesentlichen Waffenteils stellten gewichtige Verstöße gegen zentrale Vorschriften des Waffenrechts dar. Die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins der Antragstellerin erweise sich ebenfalls als rechtmäßig. Da die Antragstellerin bereits aus den zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dargelegten Gründen als unzuverlässig anzusehen sei, gelte dies auch für die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des § 17 Abs. 3 Nr. 3 BJagdG. Des Weiteren seien weder die unter Ziffer 3 und 4 der Verfügung des Antragsgegners getroffenen Anordnungen noch die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes sowie die angedrohte Sicherstellung der Waffen rechtlich zu beanstanden.
Gegen diesen der Antragstellerin am 01.07.2026 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03.07.2026 eingelegte und begründete Beschwerde.
II.
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 01.07.2026, 5 L 761/26, hat Erfolg.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis und die dazu ergangenen waffenrechtlichen Neben- und Folgeentscheidungen sowie die Ungültigkeitserklärung ihres Jagdscheins mit Verfügung des Antragsgegners vom 10.02.2026.
Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung. An deren Rechtmäßigkeit bestehen bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Bedenken.
1. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis der Antragstellerin in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners erweist sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Betreffende nicht mehr die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt. Davon ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nach derzeitiger Erkenntnislage nicht auszugehen.
a. Insbesondere liegen keine hinreichenden Tatsachen vor, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) die Annahme rechtfertigen würden, dass die Antragstellerin Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.
Zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG bedarf es einer Prognose, die anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen ist, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Diese Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.1vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, 6 C 1.14, juris Rn. 17, m.w.N.; ferner Senatsbeschluss vom 12.01.2026, 1 A 51/25, juris Rn. 13, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.09.2025, 20 B 138/25, juris Rn. 23, und vom 05.07.2018, 20 B 1624/17, juris Rn. 11, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.01.2020, 11 ME 365/19, juris Rn. 7vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, 6 C 1.14, juris Rn. 17, m.w.N.; ferner Senatsbeschluss vom 12.01.2026, 1 A 51/25, juris Rn. 13, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.09.2025, 20 B 138/25, juris Rn. 23, und vom 05.07.2018, 20 B 1624/17, juris Rn. 11, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.01.2020, 11 ME 365/19, juris Rn. 7 Der Mangel an Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss.2Vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2026, 1 A 51/25, juris Rn. 14; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 8, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.11.2024, 24 CS 24.948, juris Rn. 20Vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2026, 1 A 51/25, juris Rn. 14; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 8, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.11.2024, 24 CS 24.948, juris Rn. 20 Allerdings muss die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG anzustellende Prognose stets auf Tatsachen gestützt sein; bloße Vermutungen reichen in diesem Zusammenhang ebenso wenig aus wie lediglich vage Anhaltspunkte.3Vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2026, 1 A 51/25, juris Rn. 20; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 8, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.11.2024, 24 CS 24.948, juris Rn. 20Vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2026, 1 A 51/25, juris Rn. 20; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 8, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.11.2024, 24 CS 24.948, juris Rn. 20
Dies zugrunde legend erachtet der Senat die Annahme einer (absoluten) waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG vorliegend nicht als gerechtfertigt.
Missbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG stellt jedes Gebrauchmachen einer Waffe dar, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt wird, wobei maßgeblich auf den Zweck der Verwendung abzustellen ist. Eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus und kann nicht nur dann vorliegen, wenn damit geschossen wird, sondern beispielsweise auch, wenn diese zur Bedrohung oder Abschreckung eingesetzt oder in einer angenommene Notwehrlage damit zugeschlagen wird.4Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018, 1 S 1726/17, juris Rn. 50, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.01.2024, 6 B 65/23, juris Rn. 13; ferner Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 9 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018, 1 S 1726/17, juris Rn. 50, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.01.2024, 6 B 65/23, juris Rn. 13; ferner Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 9 Leichtfertiges Handeln erfordert demgegenüber in der Regel einen hohen, zumindest aber gesteigerten Grad von Fahrlässigkeit, der darin zu sehen ist, dass die betreffende Person aus besonderer Gleichgültigkeit handelt. Erfasst sind hier Fälle des besonders sorglosen und unüberlegt sowie verantwortungslosen Umgangs mit Waffen und Munition, welche Gefahren für Dritte eröffnen und gegen geltendes Recht verstoßen.5Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018, 1 S 1726/.17, juris Rn. 51, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.01.2024, 6 B 65/23, juris Rn. 13; ferner Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 10Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018, 1 S 1726/.17, juris Rn. 51, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.01.2024, 6 B 65/23, juris Rn. 13; ferner Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 10
Hinreichende Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der Person der Antragstellerin, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass sie Waffen oder Munition in diesem Sinne missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, liegen nicht vor.
Nicht zu beanstanden sein dürfte allerdings die der Auffassung des Antragsgegners folgende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin jedenfalls Mitbesitz an dem bei der Aufbewahrungskontrolle am ... in dem gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann genutzten Waffenschrank aufgefundenen Revolver hatte, für den weder sie noch ihr Ehemann über die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. Nach der gesetzlichen Definition in Abschnitt 2 Nr. 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz besitzt derjenige eine Waffe, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Diese Begriffsbestimmung entspricht grundsätzlich dem Besitzbegriff des § 854 BGB, wonach der Besitz einer Sache durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben wird.6So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 27.01.2016, 6 C 36.14, juris Rn. 6; ferner Heller/Soschinka/Rabe, WaffR, 5. Aufl. 2026, Rn. 729; vgl. aber auch Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Rn. 172, wonach der Begriff des waffenrechtlichen Besitzes zwar an den unmittelbaren Besitz nach § 854 BGB angelehnt werden könne, allerdings keine Begriffskongruenz bestehe, der waffenrechtliche Besitzbegriff vielmehr stets unter dem Gesichtspunkt zu ermitteln sei, inwieweit aus der Beziehung einer Person zu einer Waffe ein Gefährdungspotenzial für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgeleitet werden könneSo ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 27.01.2016, 6 C 36.14, juris Rn. 6; ferner Heller/Soschinka/Rabe, WaffR, 5. Aufl. 2026, Rn. 729; vgl. aber auch Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Rn. 172, wonach der Begriff des waffenrechtlichen Besitzes zwar an den unmittelbaren Besitz nach § 854 BGB angelehnt werden könne, allerdings keine Begriffskongruenz bestehe, der waffenrechtliche Besitzbegriff vielmehr stets unter dem Gesichtspunkt zu ermitteln sei, inwieweit aus der Beziehung einer Person zu einer Waffe ein Gefährdungspotenzial für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgeleitet werden könne Die tatsächliche Gewalt setzt dem entsprechend die Möglichkeit, voraus, nach eigenem Willen auf die Waffe einwirken zu können.7Vgl. hierzu Heller/Soschinka/Rabe, WaffR, 5. Aufl. 2026, Rn. 728, sowie Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Rn. 168Vgl. hierzu Heller/Soschinka/Rabe, WaffR, 5. Aufl. 2026, Rn. 728, sowie Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Rn. 168 Diese Möglichkeit besteht aber grundsätzlich im Falle einer nach § 13 Abs. 8 AWaffV zulässigen gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Waffen und Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung erlaubt nämlich die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen und Munition der anderen Personen der Gemeinschaft.8Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2017, 4 MB 53/16, juris Rn. 5; ferner Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 63, sowie Adolph u.a., WaffR, 01.10.2025, § 5 Rn. 83Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2017, 4 MB 53/16, juris Rn. 5; ferner Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 63, sowie Adolph u.a., WaffR, 01.10.2025, § 5 Rn. 83 Aufgrund der insoweit jederzeit bestehenden direkten Zugriffsmöglichkeit der Antragstellerin auf die sich in dem gemeinsam genutzten Waffenschrank befindliche nicht registrierte Waffe hatte sie damit wenigstens Mitbesitz an dieser Waffe. Eine Kenntnis der Antragstellerin um ihren diesbezüglichen Mitbesitz bedurfte es nicht. Ausreichend ist insoweit ein genereller Herrschaftswillen über sämtliche Gegenstände, die sich im eigenen Herrschaftsbereich befinden. Dass sich der Herrschaftswille auf eine konkrete Sache richtet, ist nicht erforderlich. Es genügt mithin, dass die Antragstellerin die tatsächliche Gewalt über sämtliche Waffen ausüben will, die sich in dem gemeinsam genutzten Waffenschrank befinden. Eine genaue Kenntnis darüber, wie viele und welche Waffen konkret sich in dem Waffenschrank befanden, war insoweit nicht erforderlich.9Vgl. hierzu MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl. 2022, WaffG, § 1 Rn.157, sowie Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Rn. 168; wonach die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf eine Waffe zwar mit Wissen, aber ohne bzw. gegen den Willen des Erwerbenden begründet werden könne; ferner VG Würzburg, Urteil vom 07.12.2018, W 9 K 17.812, juris Rn. 40 Vgl. hierzu MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl. 2022, WaffG, § 1 Rn.157, sowie Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Rn. 168; wonach die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf eine Waffe zwar mit Wissen, aber ohne bzw. gegen den Willen des Erwerbenden begründet werden könne; ferner VG Würzburg, Urteil vom 07.12.2018, W 9 K 17.812, juris Rn. 40
Allerdings vermag der bloße unerlaubte Besitz bzw. Mitbesitz an einer Waffe für sich allein nicht bereits die Annahme (absoluter) Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG zu begründen. Der unerlaubte Waffenbesitz als solcher, der nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG, im Falle von Fahrlässigkeit nach Abs. 4 der Vorschrift strafbewehrt ist, wird vom Waffengesetz bereits speziell in § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG als Regelfall der Unzuverlässigkeit erfasst, sofern die dortigen Strafschwellen erreicht sind. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die u.a. wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Wird zusätzlich oder stattdessen die Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG gestützt, muss die Behörde darlegen, warum der konkrete unerlaubte Waffenbesitz die Prognose eines künftigen missbräuchlichen oder leichtfertigen Waffengebrauchs trägt. Allein der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass der unerlaubte Besitz einer Schusswaffe auch dessen Verwendung ermögliche, rechtfertigt eine entsprechende Prognose ersichtlich nicht, zumal keine über den bloßen Mitbesitz an dem nicht registrierten Revolver hinausgehende Umstände in der Person der Antragstellerin bekannt geworden sind, die negative Rückschlüsse auf deren zukünftige Verwendung von Waffen zulassen würden.
b. Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG. Nach dieser Regelung besitzen Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
Die von Mitarbeitern des Antragsgegners am ... festgestellte Aufbewahrung des dem Ehemann der Antragstellerin gehörenden Austauschlaufs außerhalb des gemeinsam genutzten Waffenschranks rechtfertigt den der Antragstellerin vorgeworfenen Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften nicht. Zu der Aufbewahrungssituation des Austauschlaufs hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die entsprechende eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes vom 02.07.2026 dargelegt, dass der Austauschlauf von ihrem Ehemann, was von dem Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt worden ist, an dem Tag der Aufbewahrungskontrolle in einen verschlossenen Hartschalen- bzw. Transportkoffer gelegt worden sei, um ihn zu einem Waffenhändler bzw. Büchsenmacher zu bringen, weil er ihn habe verkaufen wollen; sie selbst habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sich der Austauschlauf ihres Ehemannes in dem Transportkoffer befunden habe.
Ob das diesbezügliche Verhalten des Ehemannes der Antragstellerin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 1 WaffG darstellt, wonach derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen, und die Annahme dessen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG trägt, mag dahinstehen. Jedenfalls wäre ein entsprechender Verstoß gegen die waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschrift des § 36 Abs. 1 WaffG der Antragstellerin nicht zuzurechnen. Denn die Verantwortung für die Einhaltung waffenrechtlicher Aufbewahrungsvorschriften ist jedem Waffenbesitzer selbst zugeordnet. Dem entsprechend darf bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG zu treffenden Prognose über künftiges Verhalten nur auf Verhaltensweisen des Betroffenen selbst abgestellt werden. Die Unzuverlässigkeit anderer, auch nahestehender Personen rechtfertigt allein nicht den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des jeweils anderen.10Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.2023, 24 CS 23.495, juris Rn. 30; ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2018, 4 K 3040/16, juris Rn. 19, und VG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2016, 22 K 2135/15, juris Rn. 34; ferner Adolph u.a., WaffR, 01.10.2025, § 5 Rn. 60aVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.2023, 24 CS 23.495, juris Rn. 30; ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2018, 4 K 3040/16, juris Rn. 19, und VG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2016, 22 K 2135/15, juris Rn. 34; ferner Adolph u.a., WaffR, 01.10.2025, § 5 Rn. 60a
Nichts Anderes gilt im Fall einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Waffen und Munition von in häuslicher Gemeinschaft lebenden berechtigten Personen gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV. Zwar entbindet das Eingehen einer gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV zulässigen Verwahrungsgemeinschaft die jeweiligen Waffenbesitzer nicht von der sie persönlich treffenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung. Eine wechselseitige Zurechnung von nachgewiesenen Sorgfaltspflichtverstößen unter den Beteiligten einer solchen Verwahrungsgemeinschaft findet indes nicht statt. Da die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen keine Verantwortung für fremde Verhaltensweisen begründet, ist eine solche Zurechnung ebenso ausgeschlossen wie eine kollektive Gesamthaftung für unaufklärbare Verhaltensverantwortlichkeiten. Die Behörde muss dem Betreffenden vielmehr selbst einen prognoserelevanten Sorgfaltspflichtverstoß nachweisen.11Insoweit ausführlich Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 20.04.2023, 24 CS 23.495, juris Rn. 30, und 24 CS 23.251, juris Rn. 24; ferner Adolph u.a., WaffR, 01.10.2025, § 5 Rn. 60aInsoweit ausführlich Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 20.04.2023, 24 CS 23.495, juris Rn. 30, und 24 CS 23.251, juris Rn. 24; ferner Adolph u.a., WaffR, 01.10.2025, § 5 Rn. 60a Ein solcher steht im Fall der Antragstellerin indes gerade nicht in Rede, da der Verstoß gegen die waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschrift des § 36 Abs. 1 WaffG allein von ihrem Ehemann herbeigeführt worden ist.
Auch ansonsten spricht vorliegend nichts für ein der Antragstellerin vorwerfbares Verhalten. Eine Pflicht der Antragstellerin, zusätzlich zu ihren eigenen Waffen auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen ihres Ehemannes sicherzustellen, bestand entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht. Ebenso wenig war die Antragstellerin gehalten, anlasslos und regelmäßig die in dem gemeinsamen Wohnanwesen vorhandenen Waffenschränke daraufhin zu kontrollieren, ob auch die Waffen bzw. Waffenteile ihres Ehemannes vorschriftsmäßig verwahrt werden.12Ebenso VG Ansbach, Urteil vom 27.01.2026, AN 16 K 24.1983, juris Rn. 59Ebenso VG Ansbach, Urteil vom 27.01.2026, AN 16 K 24.1983, juris Rn. 59 Gänzlich fehlt es in der hiesigen Konstellation zudem an greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin von der Verwahrung des Austauschlaufs in dem Hartschalen- bzw. Transportkoffer ihres Ehemannes und dem damit etwaig gegebenen Aufbewahrungsmangel Kenntnis gehabt hätte. Dies hat ihr Ehemann in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 02.07.2026 vielmehr ausdrücklich verneint.
c. Die Antragstellerin erweist sich aller Voraussicht nach auch nicht wegen eines gröblichen Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften als unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 c) WaffG.
Dass aufgrund des vorliegend allein von dem Ehemann der Antragstellerin zu verantwortenden Aufbewahrungsverstoßes keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 c) WaffG in Betracht kommt, liegt auf der Hand.
Aber auch im Hinblick auf den infolge der gemeinschaftlichen Aufbewahrung nach § 13 Ab. 8 AWaffV anzunehmenden Mitbesitz der Antragstellerin an dem bei der Aufbewahrungskontrolle am ... aufgefundenen, nicht registrierten Revolver ist der Antragstellerin nicht der Vorwurf eines gröblichen Verstoßes gegen Vorschriften des Waffengesetzes zu machen.
Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorschriften des Waffengesetzes als gröblich anzusehen ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck des Waffengesetzes; dieses will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll, wie bereits dargelegt, nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin genießen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht dabei im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann.13Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996,1 C 12.95, juris Rn. 24 f.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2006, 20 A 524/05, juris Rn. 29 f.Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996,1 C 12.95, juris Rn. 24 f.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2006, 20 A 524/05, juris Rn. 29 f. Entscheidend ist, ob im Einzelnen der Rechtsverstoß gemessen an den Zielsetzungen des Waffengesetzes objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. Gröblichkeit setzt einen bewusst schwerwiegenden, womöglich sogar mit Nachdruck begangenen Rechtsverstoß voraus.14Vgl. u.a. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.09.2023, 6 B 24/23, juris Rn. 14, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2006, 20 A 524/05, juris Rn. 31; ferner Steindorf/Papsthart, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 60Vgl. u.a. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.09.2023, 6 B 24/23, juris Rn. 14, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2006, 20 A 524/05, juris Rn. 31; ferner Steindorf/Papsthart, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 60
Davon ausgehend wiegt zwar der Besitz bzw. Mitbesitz an einer Waffe, für die der Betreffende - wie hier - nicht die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis besitzt, objektiv im Grundsatz besonders schwer, zumal unerlaubter Waffenbesitz selbst im Falle von Fahrlässigkeit eine gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohte Straftat darstellt.15Vgl. u.a. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12.11.2019, 21 CS 19.871, juris Rn. 14, und vom 13.5.2020, 24 ZB 17.1148, juris Rn. 10; ferner Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 31b Vgl. u.a. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12.11.2019, 21 CS 19.871, juris Rn. 14, und vom 13.5.2020, 24 ZB 17.1148, juris Rn. 10; ferner Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 31b Gleichwohl kann der darin liegende Verstoß in der hiesigen Konstellation nicht als gröblich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG angesehen werden, da der Antragstellerin der Mitbesitz an dem nicht registrierten Revolver in subjektiver Hinsicht nicht als grobe Pflichtwidrigkeit zuzurechnen ist.
Dabei ist maßgeblich in die Bewertung mit einzubeziehen, dass der Revolver aufgrund der gegebenen Erkenntnislage allein von dem Ehemann der Antragstellerin 2012 erworben und von diesem in dem gemeinsam genutzten Waffenschrank verwahrt worden ist. Den Erwerb der Waffe hat der Ehemann nicht nur gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich eingeräumt und insoweit auch den Widerruf seiner eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse hingenommen, sondern auch durch entsprechende Kaufunterlagen zu belegen vermocht. Der der Abrechnung über den Kommissionsverkauf einer Gebrauchtwaffe durch die Firma C. vom 21.05.2012 beigefügten Kostenaufstellung16Bl.116 der Waffenakte des Ehemannes der AntragstellerinBl.116 der Waffenakte des Ehemannes der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass der Kaufpreis für den in Rede stehenden Revolver offenbar mit dem Erlös für den Verkauf weiterer Waffen bzw. Waffenteile des Klägers verrechnet worden ist. Dass der Erwerb dieser nicht registrierten Waffe durch ihren Ehemann - wie der Antragsgegner meint - als Schutzbehauptung der Antragstellerin zu werten sei, erachtet der Senat vor diesem Hintergrund als fernliegend. Ein in subjektiver Hinsicht der Antragstellerin vorwerfbares Verhalten käme daher allenfalls in Betracht, wenn sie, obwohl ihr die Verwahrung der nicht registrierten Waffe ihres Ehemannes in dem gemeinsam genutzten Waffenschrank bekannt gewesen wäre, insoweit nicht interveniert, vielmehr es unterlassen hätte, dagegen vorzugehen. Indes hat die Antragstellerin eidesstattlich versichert, dass sie keine Kenntnis davon hatte, dass der Revolver ihres Ehemannes nicht ordnungsgemäß registriert war. Tragfähige Anknüpfungspunkte, aus denen sich auf eine gegenteilige Annahme schließen ließe, bestehen nicht. Der Antragstellerin kann als besondere Nachlässigkeit auch nicht vorgehalten werden, dass ihr der Umstand der Nichtregistrierung der Waffe ihres Ehemannes hätte bekannt sein müssen. Der diesbezügliche Vorwurf des Antragsgegners, der Antragstellerin hätte die nicht registrierte Waffe ihres Ehemannes zumindest auffallen und sie ihre Herkunft erforschen müssen, überzeugt schon deshalb nicht, weil es sich entgegen der Annahme des Antragstellers nicht etwa um eine von ihrem Ehemann neu erworbene Waffe gehandelt hat, er diese vielmehr bereits seit 2012 in Besitz hatte, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die Waffenschränke von der Klägerin, die ihre waffenrechtliche Erlaubnis erst 2019 erworben hat, noch nicht mitbenutzt worden sind. Dass sich die Antragstellerin vorwerfen lassen müsste, sich nach Eingehen der nach § 13 Abs. 8 AWaffV zulässigen Verwahrungsgemeinschaft nicht genauer über die Herkunft und die ordnungsgemäße Registrierung der sich im Besitz ihres Ehemannes befindlichen Waffen erkundigt zu haben, ist nicht annehmbar. Ebenso wenig wie sich aus der gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Waffen gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV eine Pflicht der Antragstellerin zur anlasslosen Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwahrung der Waffen ihres Ehemannes herleiten lässt, ergibt sich aus der Regelung der gemeinschaftlichen Aufbewahrung gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV deren Verpflichtung, ohne konkreten Anlass die Herkunft und Registrierung der von ihrem Ehemann in den gemeinsam genutzten Waffenschränken verwahrten Waffen zu kontrollieren. Bei einer zulässigen gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Waffen und Munition dürfen sich die an der Verwahrungsgemeinschaft Beteiligten vielmehr grundsätzlich auf das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnisse des jeweils anderen zum Besitz der von diesem verwahrten Waffen vertrauen. Dies gilt fallbezogen umso mehr, als der bisherige Umgang des Ehemannes der Antragstellerin mit den in seinem Besitz befindlichen Waffen jedenfalls nach Lage der Akten keinen Anlass für Beanstandungen gegeben hat.
Ist nach alledem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht nachhaltig in Zweifel zu ziehen, rechtfertigt dies die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowohl in Bezug auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (Ziffer 1 der Verfügung) als auch hinsichtlich der von dem Antragsgegner weiter getroffenen Anordnungen über die Rückgabe der Waffenbesitzkarte, Unbrauchbarmachung der eingetragenen Waffen oder Überlassung an einen Berechtigten (Ziffern 3 und 4 der Verfügung) sowie der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen (Ziffern 6 und 7 der Verfügung); diese teilen als Folgeentscheidungen des Widerrufs dessen rechtliches Schicksal.
2. Das gleiche gilt in Bezug auf die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins der Antragstellerin in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners. Mangels waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit der Antragstellerin erweist sich diese voraussichtlich ebenfalls als rechtswidrig.
Die Ungültigkeitserklärung beruht auf § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 BJagdG. Danach ist die Jagdbehörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn nach dessen Erteilung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, welche die Versagung des Jagdscheins begründen. Zu diesen Tatsachen zählt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 BJagdG auch der Entfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG. Ein solcher liegt indes, wie unter Ziffer 1. dargelegt, aller Voraussicht nach nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. mit Ziffer 50.2, 20.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 und folgt in der Begründung der Vorinstanz.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.