Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet, daß sich der Personalrat bei außergewöhnlichen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet, daß sich der Personalrat bei außergewöhnlichen Aufwendungen (hier: Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen) mit dem Dienststellenleiter vorher ins Benehmen setzt, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024414