LG Bonn · Nordrhein-Westfalen 15. Zivilkammer Beschluss zitiert von 1

Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, zu einer Bestreitung …

Zivilrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten und Widerklägerin wird zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Gründe

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Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, zu einer Bestreitung der Prozesskosten selbst nicht in der Lage zu sein, § 115 ZPO.

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Die Angaben der Beklagten in dem Vordruck nach § 117 ZPO sind unplausibel. Aus ihnen kann die Kammer nicht ableiten, dass die Beklagte nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, für die anfallenden Prozesskosten aufzukommen. Denn sie gibt einerseits an, über kein Einkommen zu verfügen, erklärt aber gleichzeitig, für ihre Unterkunft 300,00 Euro im Monat zu zahlen. Daneben verweist sie in einem Schreiben an das Landgericht Berlin vom 17.12.2016 darauf, sie erwarte eine Rückzahlung verauslagter Mittel von ihrem Arbeitgeber, aber auch ein halbes Jahr darauf wird Vermögen nicht deklariert. Die im zitierten Schreiben erwähnten Zuwendungen von Freunden und Bekannten sind offen zu legendes Einkommen. Insofern ist für die Kammer nicht ersichtlich, wovon die Beklagte überhaupt ihren Lebensunterhalt bestreitet.

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Daneben ist die Beklagte rechtsschutzversichert. Der Verbleib eines Selbstbehaltes von 150 EUR führt bereits aus den oben genannten Erwägungen nicht zur Gewährung von PKH, insbesondere kann die Kammer keine Beurteilung nach § 115 Abs. 4 ZPO abgeben.