StGH Wiesbaden: Unzulässige Grundrechtsklage gegen Revisionsentscheidung des BGH
Leitsatz
Einzelfall einer wegen § 44 Abs. 1 Satz 3 StGHG unzulässigen Grundrechtsklage
Gründe
I.
Mit seiner am 25. November 1998 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Grundrechtsklage vom 17. November 1998 wendet sich der Antragsteller gegen ein Urteil des Landgerichts ... vom 17. Dezember 1997 - Az.: 5 Js 538/97 Kls -. Durch dieses Urteil wurde der Antragsteller wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die von dem Antragsteller gegen das Urteil eingelegte Revision wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. August 1998 - Az.: 2 StR 136/98 - als unbegründet verworfen.
Der Antragsteller hält das Urteil des Landgerichts aus verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Gründen für verfassungswidrig; Er beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, daß das Urteil des Landgerichts- vom 17. Dezember 1997 - Az.: 5 Js 538/97 Kls - auf einer Verletzung seiner Grundrechte auf rechtliches Gehör (Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen) und auf Freiheit der Person (Art. 5 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 der Verfassung des Landes Hessen) beruht, dieses Urteil für kraftlos zu erklären und die Sache an ein anderes Gericht desselben Rechtszuges zurückzuverweisen,
2. ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
II.
Der Antrag in der Hauptsache ist unzulässig.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - ist die Grundrechtsklage unzulässig, wenn das höchste in der Sache zuständige Gericht kein Gericht des Landes Hessen ist. So verhält es sich hier. Der Bundesgerichtshof, der die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts durch Beschluß vom 12. August 1998 als unbegründet verworfen hat, ist ein Bundesgericht und kein Gericht des Landes Hessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antrags in der Hauptsache kam die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.
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