Vergabeverfahren für Planungsleistungen an denkmalgeschütztem Gebäude KI-Titel
Vergaberecht · HOAI · Zuschlagskriterien · Bewertungskriterien · Rechtsverletzung
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Zuschlagsentscheidung in ihren Rechten verletzt ist. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren in den Stand der Angebotswertung zurückzuversetzen und dabei die aus den Gründen ersichtliche Auffassung der Vergabekammer zu beachten.
2.Die Kosten werden auf xxxxxx € festgesetzt.
3.Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Antragsgegnerin ist jedoch von der Entrichtung der Kosten befreit.
4.Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten war für die Antragstellerin notwendig.
Begründung
I.
Die Antragsgegnerin hat mit EU-Bekanntmachung vom xxxxxx.2024 Planungsleistungen (Objektplanung Gebäude) gem. Teil 3 HOAI im Verhandlungsverfahren ausgeschrieben. Dabei soll die Grundleistung gemäß § 34 HOAI für die Leistungsphasen (LPH) 1 - 4, optional die LPH 5 - 9, vergeben werden. Geplant ist die Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes unter Beibehaltung der bisherigen Nutzung als xxxxxx. Im Rahmen der umfassenden Sanierung sind Maßnahmen in den Bereichen der energetischen Sanierung, des Brandschutzes und des Bauunterhalts (substanzerhaltende Maßnahmen) unter Einhaltung der Vorgaben des Denkmalschutzes erforderlich.
Nach den Hinweisen zur Bewertung der Zuschlagkriterien können 500 Wertungspunkte (WP) erreicht werden. Die Aufteilung erfolgt in drei Kategorien:
1. Höhe des Wertungspreises (Gewichtung 20%: max. 100 WP)2. Bisherige Zusammenarbeit des Projektteams (Gewichtung 40%: max. 200 WP)3. Leistungskonzept (Gewichtung 40%: max. 200 WP)
Wertungspreis
Bei der Höhe des Wertungspreises gilt, dass der Bieter mit dem nach rechnerischer Prüfung niedrigsten Gesamtpreis 5 WP erhält. Die Bewertung der anderen Bieter erfolgt wie folgt:
P + max. 20.000 € = 4 WPP + max. 40.000 € = 3 WPP + max. 60.000 € = 2 WPP + max. 80.000 € = 1 WPP + über 100.000 € = 0 WP
Das Honorar soll gem. Vertrag auf Grundlage der Kostenberechnung ermittelt werden. Hier erfolgt die Wertung des Honorars auf Grundlage der vorliegenden groben Kostenschätzung. Berücksichtigt werden alle das Honorar beeinflussenden Parameter: Honorarzone, Honorarsatz nach HOAI bzw. RIFT, Umbau-/Modernisierungszuschlag, Nebenkostenpauschale, Stundenverrechnungssatz, Zuschlag und Abschlag. Für die Wertung der Stundenverrechnungssätze werden die in der jeweiligen Tabelle vorgegebenen Stundenzahlen angesetzt.Projektteam.Die Wertung der Wertungskategorie "Projektteam" (Gewichtungsfaktor 40) erfolgt nach dieser Gewichtung:1. Projektleiter*in -nachfolgend Projektleitung- genannt (Gewichtungsfaktor 15)2. Stellv. Projektleiter*in (Gewichtungsfaktor 10)3. Projektteam insgesamt (Gewichtungsfaktor 15)Bewertet wird die Qualität und Erfahrung. der Projektleitung. Dabei wird erwartet, dass die geforderten Angaben gemacht werden. Positiv bewertet wird, wenn anhand der eingereichten vergleichbaren Referenzen eine fachkundige, effiziente und zielorientierte Durchführung der erforderlichen Leistungen der Projektleitung erwartet werden kann.Sowohl der Projektleitung als auch bei der stellvertretenden der Projektleitung fließen zum einen die persönlichen Referenzen und zum anderen die Berufserfahrung in die Wertung mit ein.Eine Referenz wird als vergleichbar angesehen, wenn sie dem Auftragsgegenstand nahekommt bzw. ähnelt und somit vergleichbar anhand der Faktoren "Anrechenbare Kosten", "Nutzungsart" und "Situation" (Erneuerung, Sanierung) ist.Unter einer einschlägigen Berufserfahrung (Spalte G) ist die berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit zu verstehen.In Bezug auf das Projektteam wird die Erfahrung in der gemeinsamen Projektbearbeitung des gesamten Projektteams bewertet.Die Bewertung der Berufserfahrung der Mitglieder des Projektteams erfolgt gemäß dem Bieterbogen zur Eintragung der personenbezogenen Referenzen des Projektteams (sowie dem in der Verhandlung vermittelten Eindrucks). Das Projektteam (abgesehen von der Projektleitung) wird per Mittelwertbildung zusammengefasst beurteilt. Die Wertungspunkte werden analog zur Bewertung bei der Projektleitung vergeben.Von einer intensiven, langjährigen Zusammenarbeit wird ausgegangen, wenn vom Bietenden dargestellt werden kann, dass bei einer Vielzahl von Projekten (mind. drei) mindestens ein Großteil des Projektteams (> 50 %) über einen längeren Zeitraum (mind. fünf Jahre) erfolgreich zusammengearbeitet hat. Die Vorstellung hat formlos auf max. 4 DIN A4-Seiten zu erfolgen.Sofern der Großteil des Projektteams (> 50 %) noch nie bei einem von der aktuell vorgesehenen Projektleitung geleiteten Projekt zusammengearbeitet hat, werden 0 WP für die bisherige Zusammenarbeit des Projektteams vergeben.Leistungskonzept:In Bezug auf die Wertungskategorie "Leistungskonzept" werden WP für die Darstellung eines Referenzprojekts (Gewichtungsfaktor 20) sowie für Angaben zum aktuellen Bauvorhaben (Gewichtungsfaktor 20) vergeben. Die Darstellung eines Referenzprojektes erfolgt ebenfalls formlos. Hier kann auch auf bereits im Zuge des Auswahlverfahrens eingereichte Referenzen zurückgegriffen werden.Von einer grundsätzlich vergleichbaren Maßnahme wird ausgegangen, wenn sie dem Auftragsgegenstand nahekommt bzw. ähnelt.Von einer sehr ähnlichen Maßnahme wird ausgegangen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:vergleichbare anrechenbare Kosten,vergleichbare Nutzungsart undvergleichbare Situation (Erneuerung, energetische Sanierung)Das vorgestellte Konzept zur Terminplanung und -kontrolle wird als nachvollziehbar angesehen, wenn die vorgesehenen Instrumente der Terminplanung und -kontrolle hinreichend genau beschrieben werden, diese für die Umsetzung des Projekts als angemessen und zielführend betrachtet werden können und bei Anwendung des Konzepts ein termingerechter Projektabschluss erwartet werden kann (2-3 WP).Von einem (sehr) guten Konzept wird ausgegangen, wenn die Instrumente der Termin- und Kostenplanung sehr anschaulich und detailliert beschrieben werden, diese für die Umsetzung des Projekts als sehr geeignet betrachtet werden können und bei Anwendung des Konzepts mit hoher Wahrscheinlichkeit ein termingerechter Projektabschluss erwartet werden kann (4-5 WP).Bei einem nach den beschriebenen Kriterien (Beschreibung, Angemessenheit und Erfolgsprognose) nicht den Erwartungen der Auftraggeberin entsprechenden Konzept wird dieses als nicht stimmig gewertet (1 WP).Das vorgestellte Konzept zur Kostenplanung und -kontrolle wird als nachvollziehbar angesehen, wenn die vorgesehenen Instrumente der Kostenplanung und -kontrolle hinreichend genau beschrieben werden, diese für die Umsetzung des Projekts als angemessen und zielführend betrachtet werden können und bei Anwendung des Konzepts erwartet werden kann, dass die Budgetvorgaben eingehalten werden können (2-3 WP).Von einem (sehr) guten Konzept wird ausgegangen, wenn die Instrumente der Kostenplanung und -kontrolle sehr anschaulich und detailliert beschrieben werden, diese für die Umsetzung des Projekts als sehr geeignet betrachtet werden können und bei Anwendung des Konzepts mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass die Budgetvorgaben eingehalten werden können (2-3 WP).Bei einem nach den beschriebenen Kriterien (Beschreibung, Angemessenheit und Erfolgsprognose) nicht den Erwartungen der Auftraggeberin entsprechenden Konzept wird dieses als nicht stimmig gewertet (1 WP).Die Auftraggeberin möchte sicherstellen, dass der / die Auftragnehmer*in seine Arbeitsprozesse so organisiert, dass er / sie für die Auftraggeberin stets ansprechbar ist und stets den Überblick über die termin-, qualitäts- und kostengerechte Umsetzung des Projekts hat.Von einer hinreichenden Verfügbarkeit (vor Ort) wird ausgegangen, wenn konkret die Verfügbarkeit in den unterschiedlichen Projektstadien erklärt wird. Erwartet wird hierbei die Teilnahme an regelmäßigen Planungs- und Baubesprechungen durch die Bauleitung sowie die Bereitschaft anlassbezogen kurzfristig für Abstimmungsgespräche auf der Baustelle zur Verfügung zu stehen.Von einer (sehr) hohen Verfügbarkeit über die gesamte Projektdauer wird ausgegangen, wenn zusätzlich während der Bauphase (LPH 8) tägliche Präsenz auf der Baustelle zugesichert wird.Anhand des vorgelegten Leistungskonzepts wird beurteilt, inwieweit sich der / die Auftragnehmer*in bereits mit dem Leistungsinhalt beschäftigt hat. Positiv wird bewertet, wenn bereits ein Grobkonzept (inkl. Plänen und Schemen) auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen vorgelegt werden kann. Hier würde bei der Bewertung von einer intensiven Beschäftigung mit dem Projekt ausgegangen und je nach Qualität 4 oder 5 WP vergeben werden.Kann vom Bietenden dargestellt werden, dass der Leistungsumfang verstanden und durchdacht wurde, ohne dass ein Grobkonzept vorgelegt werden kann, werden je nach Qualität der Aussagen 2 - 3 WP vergeben. Falls lediglich allgemeine nicht-projektspezifische Ausführungen gemacht werden, wird davon ausgegangen, dass keine Beschäftigung mit der konkreten Aufgabenstellung erfolgt ist. In diesem Fall wird 1 WP vergeben.
Die Gesamtwertungssumme ergibt sich aus der Addition der Einzelwertungssummen der drei Wertungskategorien.
Neben den Erläuterungen zu den Zuschlagkriterien wird den Bietern noch folgende Übersicht ergänzend zur Verfügung gestellt:
Ausschnitt aus Datei: xxxxxx
Ferner wird zur Wertungskategorie "Projektteam" nach den Hinweisen zur Bewertung der Zuschlagkriterien ausgeführt:
Sowohl bei der Projektleitung als auch bei der stellvertretenden der Projektleitung fließen zum einen die persönlichen Referenzen und zum anderen die Berufserfahrung in die Wertung mit ein. [...]Unter einer einschlägigen Berufserfahrung (Spalte G) ist die berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit zu verstehen.
Nach Ziffer 6.3 der Anlage zur Aufforderung zur Angebotsabgabe wird zur Darstellung der Referenzobjekte ausgeführt:
Um im Rahmen der Zuschlagskriterien die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals bewerten zu können (persönliche Referenzen) ist erforderlich, dass angegeben wird, welches Mitglied des Projektteams in den vergangenen Jahren (Projektabschluss max. 10 Jahre zurückliegend) welche personenbezogenen Referenzen vorweisen kann. [...]
Die Antragstellerin hat sich mit einem ersten Nachprüfungsantrag bereits am 06.05.2025 gegen die beabsichtigte Vergabe gewendet. Dieser Antrag wurde von der Vergabekammer unter dem Aktenzeichen VgK-20/2025 geführt. Dabei hat sie vorgetragen, dass die Bewertung ihres Angebotes schwerwiegende Fehler enthalte. Sie hat beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Informationsschreiben nach § 134 GWB vom 24.04.2025 für gegenstandslos zu erklären und eine Neuwertung der Angebote auf Grundlage der Rechtsauffassung der Vergabekammer vorzunehmen.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grundlage der Vergabeakten, des Nachprüfungsantrags und der Antragserwiderung hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin mit ausführlichem Hinweis vom 21.05.2025 mitgeteilt, dass der Nachprüfungsantrag voraussichtlich Erfolg haben werde. Es wurde unter Darlegung der Rechtsauffassung durch die Vergabekammer empfohlen, dem Nachprüfungsantrag selbst abzuhelfen, indem das Vergabeverfahren in das Stadium vor Angebotswertung zurückversetzt und die Angebotswertung, unter Beachtung der Hinweise der Vergabekammer, vollständig erneut durchgeführt wird. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 26.05.2025 erklärt, dass sie dem Hinweis der Vergabekammer folgt, dem Nachprüfungsantrag abhilft und das Verfahren in den Stand vor Angebotswertung zurückversetzt und die Angebotswertung vollständig, unter Berücksichtigung der Hinweise der Vergabekammer, erneut durchführt. Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 27.05.2025 das Nachprüfungsverfahren für erledigt erklärt.
Mit Informationsschreiben vom xxxxxx.2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt wird, da sie nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Als Anlage wurde eine anonymisierte Auswertung der Angebote nach den Zuschlagkriterien mit übermittelt. Der Zuschlag solle an die Beigeladene zu 1 erfolgen.
Daraufhin rügte die Antragstellerin, konkret bezugnehmend auf mehrere Wertungskriterien, dass das Angebot der Antragstellerin zu schlecht und das Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters zu gut bewertet worden sei.
Mit Schreiben vom 25.07.2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Rüge nicht abgeholfen werde. Die angekündigte Neubewertung sei vorgenommen und die Angebotswertung vollständig erneut durchgeführt worden. Unter Bezugnahme auf die detailliert vorgetragene Rüge der Antragstellerin wird ausgeführt, dass die Wertung fehlerfrei sei sowie zutreffend und umfassend dokumentiert worden sei.
Daraufhin reichte die Antragstellerin am 28.07.2025 einen Nachprüfungsantrag ein. Dieser sei sowohl zulässig als auch begründet.
Sowohl die Referenzen des angebotenen Projektleiters als auch die Referenzen des angebotenen stellvertretenden Projektleiters hätten mit der vollen Punktzahl von 5 Punkten bewertet werden müssen, weil die eingereichten Referenzen jeweils anhand der Faktoren "Anrechenbare Kosten", "Nutzungsart" und "Situation" vergleichbar seien.
Sowohl der angebotene Projektleiter als auch der angebotene stellvertretende Projektleiter würden jeweils über mehr als 12 Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen. Dies sei bei der ersten Auswertung vom 30.04.2025 auch so erkannt und mit 5 Punkten bewertet worden. Nun erfolge unverständlicherweise eine Bewertung mit 4 bzw. 3 Punkten.
Da sämtliche Mitglieder des Projektteams über 20 Jahre Berufserfahrung verfügen würden und somit die "Grenze" von 12 Jahren Berufserfahrung erreichen, hätte eine Bewertung der Berufserfahrung des "Projektteams insgesamt" mit der vollen Punktzahl von 5 Punkten erfolgen müssen.
Auch die Bewertung der "Bisherigen Zusammenarbeit des Projektteams" sei fehlerhaft. Es bestehe in jedem Fall eine "intensive, langjährige Zusammenarbeit" des Projektteams, sodass eine Bewertung mit 5 Punkten erfolgen müsse, da auch hier nicht ersichtlich sei, wovon eine Bewertung mit entweder 4 oder 5 Wertungspunkten abhänge.
Fehlerhaft sei auch die Wertung des Unterkriteriums "Darstellung Referenzprojekt". Dort sei das Leistungskonzept im Unter-Unterkriterium "Bezug zur Maßnahme" mit 3 Punkten bewertet worden. Das vorgelegte Projekt würde jedoch die Kriterien für eine "sehr ähnliche Maßnahme" erfüllen. Es handele sich um ein Bestandsgebäude eines öffentlichen Auftraggebers, bei welchem der Denkmalschutz und die (energetische) Sanierung vorgenommen worden seien. Es würden vergleichbare anrechenbare Kosten und eine vergleichbare Situation vorliegen und die Nutzungsart, Verwaltungstätigkeiten mit Verarbeitung und Verwaltung von Informationen bei beschränktem Gebäudezugang, sei vergleichbar. Daher müsse eine Bewertung mit 5 Punkten erfolgen. Die Ausführungen in Anlage 3a, wonach "je nach Qualität 4 oder 5 WP vergeben werden", helfe diesbezüglich nicht weiter, da nicht erkennbar sei, wovon diese Qualität abhängt, damit 5 WP erzielt werden könnten. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufe, dass das Projekt einer anderen Baualtersstufe zuzuordnen sei, werde darauf hingewiesen, dass auch das eingereichte Projekt der Beigeladenen zu 1 einer anderen Baualtersstufe zuzuordnen sei. Dieses sei jedoch mit der vollen Punktzahl bewertet worden.
Das Unterkriterium "Darstellung Referenzprojekt" sei in den Unter-Unterkriterien "Terminplanung und Kontrolle" und "Kostenplanung und -kontrolle" ebenfalls fehlerhaft bewertet worden. Für beide Kriterien würden die jeweiligen Instrumente sehr anschaulich und detailliert beschrieben und könnten so als sehr geeignet betrachtet werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein termingerechter Projektabschluss erwartet werden könne. Eine Bewertung mit 4 Punkten bei einem (sehr) guten Konzept aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit der Bewertung mit 4 oder 5 Punkten für Bieter komme nicht in Betracht.
Die Bewertung des Kriteriums "Verfügbarkeit (vor Ort)" hätte vorliegend ebenfalls mit 5 Punkten bewertet werden müssen, da eine "hohe Verfügbarkeit über (die) gesamte Projektdauer" angeboten worden sei.
Die Abwertung des Unter-Unterkriteriums "Beschäftigung mit der Maßnahme" auf nunmehr 2 Punkte sei ebenso unverständlich. Denn nach der Bewertungsmatrix gäbe es keine eindeutige Zuordnung des Wertungsmaßstabs zu einer konkreten Wertungspunktzahl, so dass mit der "besseren" der zur Auswahl stehenden Punktzahl, also mit 3 Punkten, hätte bewertet werden müssen.
Zudem werde gerügt, dass das Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters zu gut bewertet worden sei. Der Hinweis der Vergabekammer zu dem Unter-Unterkriterium "Projektteam insgesamt", dass der Mittelwert nicht richtig berechnet worden sei und aufgrund dieses Mittelwerts (4,12 Punkte) eine Vergabe von insgesamt 5 Punkten ausscheide, sei nicht berücksichtigt worden. Es hätte eine Abrundung auf 4 Punkte erfolgen müssen.
Zudem sei dessen Leistungskonzept nicht schlechter bewertet worden, obwohl die Vergabekammer auf Seite 4 ihres Hinweises ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass in dem Angebot keine DIN-EN-ISO-Zertifizierung zu finden sei. Somit wäre davon auszugehen gewesen, dass sich auch die Gesamtbewertung zumindest eines Unter-Unterkriteriums verschlechtere.
Auch das Unterkriterium "Darstellung Referenzprojekt", Unterkriterium "Bezug zur Maßnahme" sei mit voller Punktzahl bewertet worden, obwohl das Referenzprojekt einer anderen Baualtersstufe zuzuordnen sei.
Für das Kriterium "Verfügbarkeit (vor Ort)" erfolge weiterhin eine Bewertung mit 5 Punkten, obwohl nach Seite 5 des Hinweisschreibens der Vergabekammer erklärt worden sei, keine Unterauftragnehmer einzusetzen. Auch eine Bietergemeinschaft sei nicht angezeigt worden. Eine "Zusammenarbeit mit lokalen Partnern scheidet daher aus".
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten sei unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Darlegung der Sach- und Rechtslage und zur Darstellung, Erläuterung und Vertretung ihrer Rechtspositionen im Nachprüfungsverfahren erforderlich, da die Antragstellerin als mittelständisches Unternehmen über keine eigene Rechtsabteilung verfüge.
Mit Schriftsatz vom 18.08.2025 trägt die Antragstellerin ergänzend und vertiefend vor, dass bei der Bewertung Unter-Kriterien berücksichtigt wurden, die nicht vorab bekannt gegeben worden seien. Ferner sei die Bewertung z. T. sachlich falsch und leide an Fehlern bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums.
Bei Bewertung der persönlichen Referenzen von Projektleiter und stellvertretender Projektleiterin sei nicht vorab bekannt gemacht worden, dass nur Referenzen berücksichtigt würden, deren anrechenbare Kosten 40 % unter der Summe der geschätzten anrechenbaren Kosten für die Maßnahme liegen würden. Für die Nichtbekanntmachung bestehe kein Grund und für die gewählte Grenze kein Erfordernis.
Zudem hätten die Referenzen des Projektleiters mit 5 Punkten, die der stellvertretenden Projektleiterin mit 4 Punkten gewertet werden müssen. Bei der Referenz xxxxxx handele es sich nicht um einen Neubau, sondern wie angegeben um die Sanierung, Umnutzung und den Umbau einer denkmalgeschützten Industriehalle, die energetisch saniert worden sei und dessen Strukturen und Bauelemente erhalten geblieben seien. Eine Vergleichbarkeit liege vor. Die anrechenbaren Kosten für die Referenz xxxxxx würden über der von der Antragsgegnerin gesetzten Grenze liegen. Der vorgenommene Abschlag von 30 % würde sich daher nicht erschließen. Zur Referenz xxxxxx sei die Nutzungsart nicht vergleichbar gewertet worden, gleichwohl es selbstverständlich auch Büroflächen gegeben habe. Auch für die Referenz xxxxxx würde sich der Abschlag von 30 % nicht erschließen, auch wenn sich dies hier nicht auswirke. Zur Referenz xxxxxx seien die anrechenbaren Kosten benannt worden, der vorgenommene Abschlag erschließe sich auch hier nicht. Die Referenzleistung xxxxxx sei in jedem Fall vergleichbar, da es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handele, das saniert worden sei. Ob es erhebliche Eingriffe in die Substanz gegeben habe, könne für die Bewertung keine Rolle spielen.
Es treffe nicht zu, dass die Angabe der "Berufserfahrung" des Projektleiters und der stellvertretenden Projektleiterin trotz Nachforderung nicht vorgelegt worden sein. Diese würden nach dem Angebot für den Projektleiter xxxxxx Jahre und die stellvertretende Projektleiterin xxxxxx Jahre betragen. Die Berechnung der Berufserfahrung sei unzulässigerweise aus den angegebenen Referenzen erfolgt. Dies sei abenteuerlich, denn bei einer Berufserfahrung zwischen xxxxxx und xxxxxx Jahren könne selbstverständlich nicht nur die dargestellte Auswahl an Referenzprojekten für die Berufserfahrung gezählt werden. Dies habe sich auch nicht aus den Vergabeunterlagen ergeben. Die von der Antragsgegnerin aufgeführten Prozentangaben bei den Projekten würden nicht den realen Zeiträumen entsprechen, daher sei mit 5 Punkten zu werten.
Gleiches gelte für die Berufserfahrung der stellvertretenden Projektleiterin. Zudem werde für die vorgenannten Referenzen 1 und 2 ausgeführt, dass "aufgrund einer abweichenden Position bzw. eines abweichenden Aufgabenbereichs der Einsatz im Rahmen dieser Referenz für die Wertung der einschlägigen BE im Bereich Planung nicht berücksichtigt" wird. Dies sei unakzeptabel, da die benannte stellvertretende Projektleiterin in den angegebenen Referenzen Projektleiterin gewesen sei und das Projekt dem Auftragsgegenstand entspreche. Die Berechnung der Berufserfahrung erfolge unzulässigerweise aus den angegebenen Referenzen. Darüber hinaus würden die von der Antragsgegnerin aufgeführten Prozentangaben bei den Projekten nicht den realen Zeiträumen entsprechen und die Umrechnungsformel "Zeitraum in Prozent" sei nicht nachvollziehbar. Es hätte eine Wertung mit 5 Punkten erfolgen müssen.
Auch die Bewertung der "Bisherigen Zusammenarbeit des Projektteams" sei fehlerhaft. Der Wertungsmaßstab des Kriteriums sei nicht geeignet, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Bei Kenntnis von diesem Maßstab hätte die Antragstellerin den Bauleiter als Mitglied des Projektteams ausdrücklich angegeben. Als Projektteam habe die Antragstellerin nur die Personen verstanden, die Planungsleistungen erbringen würden.
Das eingereichte Referenzprojekt ist in jedem Fall "sehr ähnlich" zu der abgefragten Leistung, auch wenn dabei nicht unerhebliche Eingriffe in die Bausubstanz vorliegen. Es handelt sich nämlich weiterhin um eine Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes und damit eine vergleichbare Situation. Die Anforderungen würden voll erfüllt, da es sich um eine "sehr ähnliche Maßnahme" handelt. Entsprechend sei mit der vollen Wertungspunktzahl zu bewerten.
Auch die Bewertung der Terminplanung und -kontrolle sei nicht nachvollziehbar. Bei den aufgeführten Maßnahmen handele es sich nicht um allgemeine und grundlegende Angaben, sondern um detaillierte Beschreibungen, die als gängige Werkzeuge von sämtlichen Unternehmen in der Branche eingesetzt würden. Daher sei der Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin auf 0 reduziert und eine Vergabe von 5 Wertungspunkten zwingend angezeigt.
Ebenso würden für die "Kostenplanung und -kontrolle" gängige Werkzeuge eingesetzt. Wenn nur die MUSS-Ziele umgesetzt werden sollen, gehe die Antragstellerin mit dem vorgestellten Bottom-up-Planungsprinzip (mit MUSS, SOLL und KANN) über die Anforderungen hinaus und müsse daher eine Bewertung mit der vollen Punktzahl erhalten.
Auch die Bewertung der Verfügbarkeit vor Ort sei fehlerhaft. Nicht nur xxxxxx sei vor Ort, sondern es werde in jedem Fall eine hohe Verfügbarkeit über die gesamte Projektdauer sichergestellt. Eine fehlende dauerhafte Präsenz vor Ort sei eine Unterstellung der Antragsgegnerin, die sich nicht im Konzept der Antragstellerin wiederfinde.
Schließlich weist die Antragstellerin darauf hin, dass nach der Rechtsprechung (KG Berlin, Beschluss vom 06.07.2022, Verg 6/22) Akteneinsicht auch in die Angebote der Beigeladenen zu gewähren sei.
Die Antragstellerin beantragt:
1.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Informationsschreiben vom xxxxxx.2025 für gegenstandslos zu erklären und eine Neuwertung der Angebote auf Grundlage der Rechtsauffassung der Vergabekammer vorzunehmen.
2.Der Antragstellerin wird Einsicht in die Vergabeakten gemäß § 165 Abs. 1 GWB gewährt.
3.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.
4.Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird gemäß § 182 Abs. 4 GWB für notwendig erklärt.
Die Antragsgegnerin beantragt:
1.Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2.Der Antragstellerin wird keine Akteneinsicht gemäß § 165 GWB gewährt.
3.Die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.
4.Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird gemäß § 182 Abs. 4 GWB für notwendig erklärt.
Der Nachprüfungsantrag sei teilweise unzulässig, da die Einzelheiten der Vergabe von Wertungspunkten in den Zuschlagskriterien sowie der Anlage 3a in den Vergabeunterlagen detailliert erläutert worden seien. Der wiederholte Vortrag, dass angeblich nicht hinreichend erkennbar sei, wovon eine Bewertung mit welcher konkreten Wertungspunktzahl abhänge, sei nicht bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung bzw. der Angebotsabgabe erfolgt.
Zudem sei der Nachprüfungsantrag unbegründet. Sämtliche Angebote seien korrekt und unter Beachtung der Hinweise der Vergabekammer gewertet worden. Die vorgenommene und veröffentliche Punktebewertung sei nicht zu beanstanden.
Die Referenzen des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters seien korrekt bewertet worden, dabei seien nicht alle Referenzen als vergleichbar anzusehen gewesen. Die vorgenommene Wertung sei nachvollziehbar dokumentiert worden.
Auch die Bewertung der Berufserfahrung des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters sei zutreffend gewertet und umfassend dokumentiert worden. Die ermittelte einschlägige Berufserfahrung von xxxxxx bzw. xxxxxx Jahren habe zu einer dementsprechenden Wertung mit 4 bzw. 3 Punkten geführt.
Für das Wertungskriterium "Projektteams insgesamt" seien sämtliche Referenzen und Zeiträume detailliert betrachtet worden. Entsprechend sei auch dokumentiert, warum insgesamt 3 Wertungspunkte vergeben worden seien. Von einer intensiven, langjährigen Zusammenarbeit habe nicht ausgegangen werden können.
Auch die Bewertung der bisherigen Zusammenarbeit des Projektteams sei fehlerfrei, es sei detailliert geprüft und umfassend dokumentiert worden, warum auf Grundlage der einzelnen Referenzen und Angaben die Vergabe von 3 Wertungspunkten richtig sei. Eine Unklarheit würde sich auf Grundlage der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und der Erläuterungen der Anlage 3a nicht ergeben. Ohnehin wäre dies mangels einer nicht rechtzeitig erfolgten Rüge nicht mehr zu überprüfen.
Das vorgestellte Referenzprojekt erfülle zwar die Kriterien "anrechenbare Kosten" und "Nutzungsart", jedoch sei die Situation nicht vergleichbar, da es sich hierbei um eine Neustrukturierung einschließlich erheblicher Eingriffe in die Bausubstanz handele, was nicht Ziel der hiesigen Maßnahme sei, sondern vielmehr der Erhalt der baulichen Struktur, der denkmalgeschützten Einbauten, Wandverkleidungen, Möblierungen etc. Entsprechend sei hier lediglich eine Bewertung mit 3 Wertungspunkten erfolgt. Die angesprochene Zuordnung des Projekts zu einer anderen Baualtersstufe sei bei der Neubewertung nicht mehr berücksichtigt worden.
Zur Bewertung der Kriterien "Terminplanung und Kontrolle" sowie "Kostenplanung und -kontrolle" wird ausgeführt, dass die jeweiligen Instrumente für die Umsetzung des Projektes nicht als sehr geeignet einzustufen seien. Das Konzept gehe in weiten Teilen kaum über allgemeine und grundlegende Angaben hinaus, das vorgestellte "Bottom-up-Planungsprinzip" für den Auftragsgegenstand sei nur äußerst bedingt anwendbar und die Mitbieter hätten (teils deutlich) bessere Konzepte vorgelegt. So sei hier nur eine Bewertung mit 3 Wertungspunkten vorzunehmen gewesen.
Auch eine hohe Verfügbarkeit und dauerhafte/durchgehende Präsenz des Bauleiters über die gesamte Projektdauer sei gerade nicht vorgesehen und angeboten worden. Die Objektüberwachung würde von xxxxxx aus erfolgen. Der Bauleiter würde mindestens 1 x wöchentlich zur Baubesprechung vor Ort in xxxxxx und auf der Baustelle sein, bei Bedarf auch darüber hinaus. Die Bereitschaft zur durchgehenden Präsenz werde keinesfalls in Frage gestellt, allerdings sei die entsprechende Reaktionszeit zu berücksichtigen. Zudem könnten möglicherweise Details der Bauausführung bzw. geringe Abweichungen der Objektüberwachung (nur) dann auffallen, wenn diese durchgehend vor Ort sei. So habe nur mit 3 Punkten gewertet werden können, da bei einer täglichen Präsenz ein proaktives Agieren viel eher möglich sei, als wenn die Objektüberwachung planmäßig lediglich an einem Tag pro Woche vor Ort sei.
Auch die Bewertung des Kriteriums "Beschäftigung mit der Maßnahme" sei korrekt.
Die Auswertung und Bewertung des Angebots der Beigeladenen zu 1 erfolgte ebenfalls fehlerfrei.
Der Hinweis der Vergabekammer auf den Mittelwert zum Kriterium Berufserfahrung des "Projektteam insgesamt" sei berücksichtigt worden, aus der Neubewertung habe sich nunmehr ein Mittelwert von 4,6 Punkten ergeben, so dass 5 Wertungspunkte zu vergeben gewesen seien.
Die vermeintliche DIN-ISO-Zertifizierung sei bei der Neubewertung nicht berücksichtigt worden. Dennoch seien hier angesichts des sehr guten Konzeptes 5 Wertungspunkte zu vergeben gewesen.
Beim Unter-Unterkriterium "Bezug zur Maßnahme" sei, anders als angenommen, bei der Beigeladenen zu 1 nicht mit der vollen Punktzahl bewertet worden, sondern nur mit 4 von 5 Wertungspunkten. Die Baualtersstufe sei im Übrigen nicht mehr berücksichtigt worden.
Die Wertung des Kriteriums "Verfügbarkeit (vor Ort)" sei nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass die Beigeladene zu 1 erklärt habe, keine Unterauftragnehmer einzusetzen, ebenso wurde keine Bietergemeinschaft angezeigt. Zum Unter-Unterkriterium "Bezug zur Maßnahme" habe die Beigeladene zu 1 jedoch plausibel erklärt, wie die durchgehende, tägliche Präsenz auf der Baustelle mit eigenen Mitarbeitern realisiert werden würde. Die Formulierung der "Zusammenarbeit mit einem lokalen Partner" sei insoweit missverständlich gewesen.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten sei für die Antragsgegnerin erforderlich, da die Antragsgegnerin nicht über eine eigene Rechtsabteilung mit umfassender vergaberechtlicher Expertise verfüge und auch die Antragstellerin rechtsanwaltlich vertreten sei.
Die Beigeladenen haben weder mündlich noch schriftsätzlich vorgetragen und keine Anträge gestellt.
Die Vergabekammer hat mit Verfügung vom 28.08.2025 gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2 GWB die Frist für die abschließende Entscheidung der Vergabekammer in diesem Nachprüfungsverfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist hinaus bis zum 15.09.2025 verlängert.
Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21.08.2025 Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig und, soweit er zulässig ist, begründet.
Die Antragstellerin ist in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt. Die vorliegende Dokumentation der Angebotswertung in der Vergabeakte genügt zwar überwiegend den Anforderungen des § 8 VgV. Die Dokumentation trägt unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin und der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren aber nicht die Feststellung der Antragsgegnerin, dass die Beigeladene zu 1 das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 127 GWB abgegeben hat. Die Antragsgegnerin hat den der Wertung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht durchgehend zutreffend und vollständig ermittelt. Zudem werden nach Feststellung der Vergabekammer durch die Begründungen die in der finalen Auswertung der Angebote vorgenommene Punktabzüge zulasten der Antragstellerin teilweise nicht getragen und sind nicht gerechtfertigt (vgl. 2).
Ferner hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Bewertung der Vergleichbarkeit der Referenzen im Hinblick auf die "anrechenbaren Kosten" und die "Situation" sowie bei der Bewertung der Berufserfahrung des Projektleiters und der Stellvertretung ihren Beurteilungsspielraum überschritten, in dem sie nicht bekannt gemachte Bewertungsmaßstäbe angelegt bzw. ein nicht bekannt gemachtes Unter-Unterkriterien angewandt hat. Die Antragsgegnerin hat dadurch gegen § 127 Abs. 5 GWB sowie den Transparenz- und den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs 1 Satz 1, Abs. 2 GWB verstoßen (vgl. 2 a - d).
1. Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts und damit um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB.
Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweiligen Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, die nach den EU-Richtlinien festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Planungsdienstleistungen i. S. d. § 103 Abs. 4 GWB und § 73 VgV, für die gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der hier streitbefangenen Auftragsvergabe am xxxxxx.2024 ein Schwellenwert von 221.000 € gilt. Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Vergabeverfahrens geschätzten Gesamtkosten überschreiten den Schwellenwert deutlich (vgl. Vergabeakte, Ordner 1_xxxxxx_TNWB, Unterordner 13_Vergabevermerk, Unterordner allgemeine_dokumente, Dokument "Vergabevermerk 2024_xxxxxx_mit Anlagen").
Die Antragstellerin ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Beck VergabeR/Horn/Hofmann, 4. Aufl. 2022, GWB § 160, Rn. 23; Boesen, Vergaberecht, § 107 GWB, Rn. 52).
Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung sind an diese Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, wenn der Bieter schlüssig einen durch die behauptete Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (BVerfG, Urteil vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/04; Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, GWB § 160, Rn. 43; vgl. Beck VergabeR/Horn/Hofmann, 4. Aufl. 2022, GWB § 160, Rn. 34; Möllenkamp in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 160, Rn. 30 ff.). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach VERIS). Der Anspruch an die Substantiierung des antragsbegründenden Vortrags wird durch den Stand der Kenntnis des Antragstellers von dem der beanstandeten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt begrenzt und muss damit korrespondieren.
Die Antragstellerin hat eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Chancen auf den Zuschlag und damit einen möglichen Schaden schlüssig dargelegt. Die Antragstellerin hat als Bieterin ein Interesse am Auftrag und die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Die Antragstellerin beanstandet, dass die qualitative Bewertung der Antragsgegnerin fehlerhaft sei und damit gegen Vergaberecht verstoße. Bei ordnungsgemäßer Bewertung müsse der Zuschlag auf ihr Angebot erteilt werden.
Die Antragstellerin hat nicht gänzlich ihrer Pflicht genügt, die geltend gemachten, aus den Vergabeunterlagen erkennbaren Verstöße gegen Vergabevorschriften gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 GWB zu rügen. Im Einzelnen:
Soweit sich der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin gegen die qualitativen Bewertungskriterien an sich sowie fehlerhaft festgelegte Bewertungsmaßstäbe richtet, ist sie mit ihrem Vorbringen präkludiert.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit er sich auf Verstöße gegen Vergabevorschriften stützt, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, aber nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden sind.
Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Antragstellers, nicht die tatsächliche Erkenntnis beim Antragsteller. Erkennbar sind somit Vergaberechtsverstöße, die von einem Durchschnittsbieter bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden (vgl. Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 160 GWB, Rn. 266 ff.; Wiese in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 GWB, Rn. 157 f.). Die Erkennbarkeit muss sich dabei sowohl auf die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2020, 13 Verg 5/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 54/17, ZfBR 2019, 74, beck-online; Beschluss vom 03.08.2011, VergabeR 2012, 227; Kadenbach in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 GWB, Rn. 77).
Ein Vergaberechtsverstoß, der sich in rechtlicher Hinsicht durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen feststellen lässt, ist für jeden erkennbar, der über die Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um ein Angebot zu erstellen oder gar ein Unternehmen zu leiten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2020 - 13 Verg 5/19, BeckRS 2020, 14745 Rn. 52, beck-online; Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 160 GWB, Rn. 277). Erkennbar ist nach Auffassung der Vergabekammer, was dem Anbieter bei Erstellung des Angebots auffallen muss.
Eine Erkennbarkeit war für die Antragstellerin nach Auffassung der Vergabekammer gegeben. Den Vergabeunterlagen waren die qualitativen Zuschlagskriterien in den Anlagen 3 und 3a sowie deren Bewertung zu entnehmen. Diese Unterlagen wurden den interessierten Unternehmen bereits im Teilnahmewettbewerb bereitgestellt. Des Weiteren waren sie Bestandteil der Vergabeunterlagen zur Aufforderung eines ersten sowie des finalen Angebots.
Die qualitativen Zuschlagkriterien wurden vergaberechtskonform bekannt gemacht bzw. über die Vergabeunterlagen ins Verfahren eingeführt. In den vorgenannten Vergabeunterlagen wurden Teilformeln der einzelnen Wertungsbereiche explizit erläutert. Zudem waren der Anlage 3a Hinweise zur Bewertung zu entnehmen.
Anhand der vorgenannten Erläuterungen in den Vergabeunterlagen sowie der Ausgestaltung der Vergabeunterlagen waren für die Antragstellerin nach Auffassung der Vergabekammer durch das Lesen der Vergabeunterlagen sowie bei der Ausgestaltung des Angebots die Wertungsanforderungen erkennbar. Hätte die Antragstellerin darüber hinaus Unklarheiten in Bezug auf die Bewertungsmaßstäbe gesehen, hätte sie diesbezüglich Bieterfragen stellen und die ggf. ungenügende(n) Antwort(en) im Anschluss rügen können. Die Antragstellerin bemängelte das Vorgehen der Antragsgegnerin jedoch erst, als sie im Rahmen der Informationsschreiben nach § 134 GWB mitgeteilt bekam, nicht für den Zuschlag vorgesehen zu sein.
In rechtlicher Hinsicht gehört es zu den Erkenntnismöglichkeiten und Kenntnissen des Durchschnittsbieters, dass er die Anforderungen, die sich aus Normtexten ergeben, erkennt und etwaige Verstöße dagegen auch rügt. § 127 Abs. 4 GWB legt zumindest einen Rahmen fest, den die vom Auftraggeber gewählten Zuschlagskriterien einhalten müssen. Es konnte daher erwartet werden, dass die Antragstellerin zumindest eine (grobe) rechtliche Beurteilung der Bewertungshinweise dahin gehend vornimmt, ob diese verständlich und transparent waren sowie den Wettbewerb nicht verzerrten. Im Rahmen ihrer Angebotserstellung hätte der Antragstellerin also auffallen müssen, welche Kriterien anhand welcher Maßstäbe im Rahmen der qualitativen Bewertung berücksichtigt werden sollen. Es ist fraglich, wie ihr die Abgabe eines äußerst wettbewerbsfähigen Angebots möglich war, wenn sie die Bewertungshinweise und ihre Auswirkungen nicht durchdrungen hatte. Zumal sie durch die gewählte Verfahrensart zweimal ein Angebot legen konnte.
Die Antragstellerin ist daher mit ihren Einwänden die qualitativen Bewertungskriterien an sich sowie die Bewertungsmaßstäbe betreffend präkludiert.
Dies gilt allerdings nicht, insoweit die Antragstellerin sich gegen den angewandten Bewertungsmaßstab der Vergleichbarkeit im Rahmen der "anrechenbaren Kosten" sowie der "Situation" der Referenzen wendet. Für die Antragstellerin war erst mit Akteneinsicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin für die Bewertung der Vergleichbarkeit der anrechenbaren Kosten eine 40 %-Grenze einführte und zugrunde legte. Ebenso war für sie erst mit der Akteneinsicht erkennbar, dass der Umfang der Sanierung für die Beurteilung der Vergleichbarkeit ausschlaggebend war. In zulässiger Weise konnte die Antragstellerin sich dagegen erst im Nachprüfungsverfahren wenden.
Soweit die Antragstellerin die qualitative Angebotswertung und die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin beanstandet, hat sie ihrer Pflicht genügt, den geltend gemachten Verstoß gegen die Vergaberechtsvorschriften gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach positiver Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Bei der Vorschrift des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen.
Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin nach ihrer erneuten Angebotsbewertung mit Informationsschreiben nach § 134 GWB vom xxxxxx.2025 mitgeteilt, dass auf das Angebot der Antragstellerin der Zuschlag nicht erteilt werden könne, da die Beigeladene zu 1 das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe.
Die Antragstellerin rügte daraufhin mit Schreiben vom 22.07.2025 die vorgesehene Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin. Sie beanstandete unter anderem die Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin durch die fehlerhafte Bewertung ihrer Angebote hinsichtlich verschiedener Zuschlagskriterien.
Diese Rüge der Antragstellerin erfolgte innerhalb der Frist von zehn Kalendertagen. Der Nachprüfungsantrag wurde im Hinblick auf die ordnungsgemäß gerügten Inhalte fristgemäß und damit rechtzeitig i. S. d. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Der Nachprüfungsantrag ist folglich zulässig, soweit er sich gegen die qualitative Bewertung der Angebote und die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung richtet. Im Übrigen ist er unzulässig.
2. Der überwiegend zulässige Nachprüfungsantrag ist begründet.
Die Antragstellerin wird durch die qualitative Bewertung ihres Angebotes in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt.
Nach Feststellung der Vergabekammer wurde der der Bewertung der Antragstellerin zugrunde gelegte Sachverhalt nicht durchgehend ordnungsgemäß und hinreichend erschöpfend ermittelt. Zulasten der Antragstellerin vorgenommene Punkteabzüge werden durch die Begründungen in der Auswertung der finalen Angebote (vgl. Vergabeakte, xxxxxx) teilweise nicht getragen und sind nicht gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat die von ihr festlegten Bewertungsmaßstäbe zudem teilweise überschritten sowie bei der Antragstellerin als auch bei der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht durchgehend in gleichem Maße angewandt und die Antragstellerin somit teilweise diskriminiert.
Zwar verfügt der öffentliche Auftraggeber bei der Angebotswertung über einen nur begrenzt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die Nachprüfungsinstanzen können diese Entscheidung daher nur auf die Grenzen der Einhaltung des Spielraums, mithin daraufhin kontrollieren, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten sowie von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet worden sind (vgl. VK Niedersachsen, Beschluss vom 13.03.2024 - VgK02/2024; Ziekow/Völlink/Ziekow, 5. Aufl. 2024, GWB, § 127, Rn. 48 m. w. N.; Burgi/Dreher/Opitz/Opitz, 4. Aufl. 2022, GWB § 127, Rn. 91).
Es unterfällt dem - nur auf Einhaltung der rechtlichen Grenzen kontrollierbaren - Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er die Bewertung organisiert und strukturiert. Allerdings darf die Methode unter Beachtung des Transparenz- und Wettbewerbsgrundsatzes nicht zu einer Abweichung von den zuvor festgelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung führen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2017, Verg 39/16; Burgi/Dreher/Opitz/Lausen, 4. Aufl. 2025, VgV § 58, Rn. 22; Müller-Wrede in: Müller-Wrede, 2. Aufl. 2023, GWB, § 127, Rn. 24). Der Auftraggeber darf daher insbesondere keine untaugliche Methode anwenden, seine Bewertungsmethode nicht auf sachwidrige Erwägungen stützen oder unzulässige Kriterien verwenden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2010 - Verg 22/10; Burgi/Dreher/Opitz/Lausen, 4. Aufl. 2025, VgV § 58 Rn. 22; Gnittke/Hattig in: Müller-Wrede, 5. Aufl. 2017, VgV, § 58, Rn. 209).
Der öffentliche Auftraggeber muss nach Eröffnung der Angebote seine maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten Details des jeweiligen Konzepts ausschlaggebend für die Punktevergabe gewesen sind. Die Begründung muss dazu alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidungen des Antragsgegners nachvollziehen zu können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2021 - 13 Verg 1/21 - unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - X ZB 3/17). Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden. Dabei ist auch zu erläutern, warum ein Bieter weniger als die mögliche Höchstpunktzahl erhalten hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2023 - VII-Verg 24/22 - sowie OLG München, Beschluss vom 26.02.2021 - Verg 14/20 - zitiert nach ibr-online).
Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Maßstabs genügt die Bewertung des Projektteams und des Leistungskonzeptes der Antragstellerin nicht in allen Fällen den Anforderungen an eine vergaberechtsgemäße Bewertung.
Als Grundlage für ihre Beurteilung, ob die Antragsgegnerin die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten hat, stützt die Vergabekammer sich auf die Begründungen und Ausführungen der finalen Angebotswertung (Vergabeakte, xxxxxx). Im Einzelnen:
a) Projektteam: Projektleiter, persönliche Referenzen
In Anlage 3a Zuschlagskriterien wird insoweit zur Bewertung ausgeführt (vgl. Datei: xxxxxx):
"Bewertet wird die Qualität und Erfahrung der Projektleitung. Dabei wird erwartet, dass die geforderten Angaben gemacht werden. Positiv bewertet wird, wenn anhand der eingereichten vergleichbaren Referenzen eine fachkundige, effiziente und zielorientierte Durchführung der erforderlichen Leistungen der Projektleitung erwartet werden kann.Sowohl der Projektleitung als auch bei der stellvertretenden der Projektleitung fließen zum einen die persönlichen Referenzen und zum anderen die Berufserfahrung in die Wertung mit ein.Eine Referenz wird als vergleichbar angesehen, wenn sie dem Auftragsgegenstand nahekommt bzw. ähnelt und somit vergleichbar anhand der Faktoren "Anrechenbare Kosten", "Nutzungsart" und "Situation" (Erneuerung, Sanierung) ist. [...]"[Hervorhebung durch die Vergabekammer]
Dabei bewertete die Antragsgegnerin die eingereichten Referenzen gemäß Anlage 3 Zuschlagskriterien_INFO wie folgt: "Keine vergleichbaren Referenzen = 0 WP; Je vergleichbare Referenz = +1 WP; Fünf oder mehr vergleichbare Referenzen = 5 WP".
aa) Die Referenz xxxxxx erhielt 0 WP mit unter anderem folgender Begründung:
"[...] *die Nutzungsart wird als nicht vergleichbar gewertet, da es sich bei dieser Referenz um die Schaffung eines Wohnquartiers mit Gewerbeanteil handelt, was in keiner Weise mit der Nutzung der xxxxxx vergleichbar ist;die Situation wird als nicht vergleichbar gewertet, da es sich laut dem Projektsteckbrief letztendlich um Neubauten handelt, die in eine bestehende Industrie-/Produktionshalle eingebaut wurden"
Aus der Begründung wird nur zum Teil hinreichend deutlich, welche Angaben zu Punktabzügen geführt haben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin nachvollziehbar an, dass die Nutzungsart nicht vergleichbar ist, da es sich nicht um ein Gebäude handelt, welches für Lehre, Forschung, Verwaltung o.ä. genutzt wird, sondern zum Wohnen.
Der Sachverhalt wurde von der Antragsgegnerin insoweit auch richtig ermittelt. Die Begründung ist nachvollziehbar sowie sachbezogen und trägt allein - unabhängig von weiteren Voraussetzungen, die ggf. nicht erfüllt wurden - die Vergabe von 0 WP.
Aus der Begründung wird hingegen nicht hinreichend deutlich, aus welchen konkreten Gründen die Situation als nicht vergleichbar bewertet wird. Die Antragsgegnerin gibt an, dass es sich letztendlich um einen Neubau handele, weshalb keine Vergleichbarkeit gegeben sei. Dem stehen die Angaben der Antragstellerin gegenüber, nach denen es sich um eine Sanierung und eine Umnutzung einer denkmalgeschützten Halle handele. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Antragstellerin erfolgt nicht. Ebenso finden sich keine Argumente, die die Annahme der Antragsgegnerin, es handle sich um einen Neubau, stützen.
bb) Für die Referenz xxxxxx, erhielt die Antragstellerin keine Wertungspunkte mit der folgenden Begründung:
anr. Kosten (netto): (X Mio. €) X Mio. €* nicht vergleichbarNutzungsart: Büro vergleichbar Situation: San., Umstrukturierung & Neubau nicht vergleichbar Insgesamt: nicht vergleichbar*in der Projektbeschreibung sind als Projektsumme ebenfalls X Mio. € angegeben (keine Angabe ob netto oder brutto), es handelt sich offensichtlich um die gesamte Projektsumme über alle KG und nicht nur um die anr. Kosten (vgl. Referenz xxxxxx); zur Ermittlung der anr. Kosten wird ein Abschlag von 30% vorgenommen somit werden X Mio. € als anr. Kosten berücksichtigt"
Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen ihrer Bewertung nicht an die von ihr bekannt gemachten Bewertungskriterien gehalten und somit ihren Beurteilungsspielraum überschritten. Im Einzelnen:
§ 127 Abs. 5 GWB gibt vor, dass die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden müssen.
Diese Anforderungen haben den Zweck, dass sich jeder Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten unterrichten kann, anhand deren das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird. Außerdem konkretisieren sie die Pflicht der öffentlichen Auftraggeber, alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nicht diskriminierend zu behandeln und in transparenter Weise vorzugehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2021 - 13 Verg 8/20).
Nach ständiger Rechtsprechung hat der öffentliche Auftraggeber nicht nur die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bekannt zu geben, sondern auch die zur Ausfüllung eines Zuschlagskriteriums aufgestellten Unterkriterien und deren konkrete Gewichtung (EuGH, Urteil vom 24.01.2008 - C-532/06, Lianakis, Rn. 36 - 38; Beschluss vom 20.12.2017 - C-677/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 8/13; Beschluss vom 22.12.2010, Verg 40/10; Beschluss vom 14.11.2007 - Verg 23/07; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2013 - 11 Verg 6/13; Lausen in: Burgi/Dreher, VgV, § 58, Rn. 102). Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber die Gewichtung von Unterkriterien erst im Nachhinein aufgestellt hat und nicht auszuschließen ist, dass, wären diese bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen, sie die Vorbereitung hätten beeinflussen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2021 - Verg 34/20; Beschluss vom 22.12.2010 - Verg 40/10).
Unterkriterien sind dabei solche Kriterien, die der Ausfüllung und näheren Bestimmung eines Hauptkriteriums dienen und präziser darstellen, worauf es dem Auftraggeber ankommt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.04.2022 - 11 Verg 11/21; Beschluss vom 22.09.2020 - 11 Verg 7/20).
Die vorgenannten Maßstäbe gelten ebenso für Unter-Unterkriterien, die der näheren Bestimmung eines Unterkriteriums dienen und präziser darstellen, worauf es dem Auftraggeber ankommt (vgl. VK Niedersachen, Beschluss vom 13.03.2024 - VgK-02/2024).
Die gegenüber allen Bietern bekannt gemachten Unter-Unterkriterien für die Bewertung der Vergleichbarkeit der Referenzen lauteten gemäß Anlage 3a Zuschlagskriterien:
"Eine Referenz wird als vergleichbar angesehen, wenn sie dem Auftragsgegenstand nahekommt bzw. ähnelt und somit vergleichbar anhand der Faktoren "Anrechenbare Kosten", "Nutzungsart" und "Situation" (Erneuerung, Sanierung) ist."
Weitere Parameter, die für die Erfüllung der Vergleichbar der anrechenbaren Kosten erforderlich sind, enthielten die bekannt gemachten Vergabeunterlagen nicht.
Im Rahmen der ersten finalen Wertung der Angebote der Bieter, die Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens VgK-20/2025 war, erfolgte die Bewertung der anrechenbaren Kosten gemäß der Dokumentation anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und der Angaben der Bieter. Weitere Wertungsmaßstäbe waren der Dokumentation nicht zu entnehmen.
Nach erfolgter Zurückversetzung und erneuter Bewertung der Angebote wurde gemäß der dokumentierten Bewertung der folgende Maßstab im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der anrechenbaren Kosten aufgenommen:
"Die geschätzten anrechenbare Kosten für die Maßnahme xxxxxx betragen rund xxxxxx Mio. € (netto, ohne mitzuverarbeitende Bausubstanz). Referenzen, deren anrechenbare Kosten 40% unter dieser Summe liegen, werden als nicht vergleichbar angesehen, dies entspricht rund xxxxxx Mio. € (netto)."
Die "40 %-Grenze" wurde den Bietern gegenüber nicht bekannt gemacht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin diese nach Kenntnisnahme der Angebote und Durchführung der finalen Wertung nach der Zurückversetzung aufgestellt sowie diese im Rahmen der fachlichen Wertung und damit zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots angewandt.
Es handelt sich bei der "40 %-Grenze" um ein Kriterium, das der Ausfüllung und näheren Bestimmung eines Unterkriteriums, nämlich der Vergleichbarkeit der anrechenbaren Kosten der jeweiligen persönlichen Referenz, diente und präzise darstellt, wie hoch die anrechenbaren Kosten für die Vergleichbarkeit sein müssen. Diese Grenze hätte die Angebotslegung der Bieter nach Auffassung der Vergabekammer entscheidend beeinflusst. Den Bietern wurde die Möglichkeit genommen, bei der Auswahl der Referenzen überprüfen zu können, ob das jeweils ausgewählte Referenzprojekt auch die "40 %-Grenze" erreiche, um dadurch ggf. eine bessere Gesamtbewertung der Vergleichbarkeit der persönlichen Referenzen erzielen zu können. Es handelt sich bei der "40 %-Grenze" nach Auffassung der Vergabekammer nicht - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - lediglich um eine Auslegungshilfe, welche sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums anwenden kann. Vielmehr war es den Bietern durch die Nichtbekanntgabe insgesamt nicht möglich, sich bei der Auswahl der Referenzen an der "40 %-Grenze" der Auftraggeberin zu orientieren. Denn den Bietern war laut den Vergabeunterlagen nur bekannt, dass die Referenzen auch im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten dem Auftragsgegenstand nahekommen bzw. ähneln sollen.
Die Antragsgegnerin hat durch die unterbliebene Bekanntgabe der "40%-Grenze" zur Beurteilung der Vergleichbarkeit der anrechenbaren Kosten ein unzulässiges Unter-Unterkriterium angewandt, ihren Beurteilungsspielraum damit überschritten und so die Zuschlagschancen der Antragstellerin feststellbar geschmälert. Die Antragsgegnerin hat das Unter-Unterkriterium nicht ordnungsgemäß und transparent bekannt gegeben und damit gegen die Anforderungen gemäß § 127 Abs. 5 GWB sowie den Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs 1 Satz 1, Abs. 2 GWB verstoßen. Die Bewertung anhand des nicht bekannt gemachten Kriteriums ist nicht zulässig, sofern nicht eine Bekanntgabe vor Angebotsabgabe ermöglicht wird.
Zudem trägt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Begründung nicht die Bewertung mit 0 WP. Die Antragsgegnerin hat den der Begründung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt. Gemäß Seite 3 der von der Antragstellerin nachgeforderten Unterlage wurden für die Referenz anrechenbare Kosten von über xxxxxx Mio. € (netto) angegeben (vgl. Vergabeakte, xxxxxx). Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass sich diese Angabe jedoch mit der für die Referenz auf Seite 6 der Anlage ebenso benannten Projektsumme decke und es sich daher nicht um die anrechenbaren Kosten, sondern um die Projektgesamtsumme handele und sie dementsprechend die Angabe in der Anlage gewertete habe, war dies nicht zulässig, da die Angaben der Antragstellerin nach Auffassung der Vergabekammer unklar waren.
Unklare Angaben im Angebot sind zunächst auszulegen, und zwar nach dem Maßstab eines objektiven Erklärungsempfängers. Es wird geprüft, wie ein verständiger Dritter die Angaben verstehen würde. Wenn die Unklarheiten durch Auslegung nicht beseitigt werden können, besteht eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers. Der Bieter muss die Gelegenheit erhalten, die Unklarheiten zu klären. Die Aufklärung darf jedoch nicht zu einer nachträglichen Änderung des Angebots führen, welche vergaberechtswidrig wäre.
Dies ist nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hat damit versäumt, den der Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln. Die Begründung ist nicht nachvollziehbar und trägt nicht den Punkteabzug.
Des Weiteren fehlt es gänzlich an einer Begründung, weshalb die Situation nicht vergleichbar sei.
Schließlich gibt die Antragstellerin in ihrem Angebot auf Seite 3 an, dass es sich bei dem Gebäude nicht um ein Denkmal handelt. Die Antragsgegnerin hat diesen Aspekt hier - anders als beispielsweise bei der Beigeladenen zu 2 - nicht berücksichtigt und weicht damit ebenfalls in unzulässigerweise von ihren Bewertungsmaßstäben ab.
Aus den Begründungen wird demnach insgesamt nicht hinreichend deutlich, welche konkreten Inhalte zu einer Bewertung mit 0 WP geführt haben.
cc) Die Referenz xxxxxx erhielt 1 WP mit folgender Begründung:
[...] Nutzungsart: Veranstaltung nicht vergleichbar* Situation: San., Ausbau & Umnutzung (Denkmal) vergleichbar Insgesamt: vergleichbar 1 WP[...]die Nutzungsart wird als nicht vergleichbar gewertet, da es sich bei dieser Referenz um die Herstellung einer sehr großen Veranstaltungsstätte für Ausstellungen und Messen handelt, was nicht mit der Nutzung der xxxxxx vergleichbar ist; in Summe fällt dieses Kriterium allerdings nicht so stark ins Gewicht, um die Referenz in Gänze als nicht vergleichbar zu werten"
Zwar hat die Antragsgegnerin den der Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt, allerdings ist die Begründung nicht nachvollziehbar und trägt nicht die vorgenommene Bewertung.
Die Antragsgegnerin hat plausibel begründet, weshalb eine Veranstaltungsstätte nicht mit einem xxxxxx vergleichbar ist. Entgegen der aufgestellten Bewertungsmaßstäbe und ihrer Begründung wird die Referenz dennoch mit 1 WP bewertet. Soweit die Antragstellerin im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens mit Schriftsatz vom 18.08.2025 vorträgt, dass sich ebenso Büroräume in der Veranstaltungsfläche befinden, kann dieser Vortrag keine Berücksichtigung finden, da er nicht Inhalt des Angebots der Antragstellerin war, sondern im Nachprüfungsverfahren in unzulässiger Weise nachgeschoben wurde. Die Begründung ist nicht nachvollziehbar und rechtfertigt nicht die vorgenommene Punktevergabe.
dd) Die Referenz xxxxxx erhielt 1 WP.
Die Antragsgegnerin bewertete die Referenz wie folgt:
"[...] Nutzungsart: Büro vergleichbar Situation: San. & Ausbau (Denkmal) vergleichbar Insgesamt: vergleichbar 1 WP[...]"
Die Antragsgegnerin hat den der Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und sich nicht an die von ihr festgelegten Bewertungsmaßstäbe gehalten.
Die Antragstellerin gibt in ihrem Angebot auf Seite 12 an, dass es sich bei dem Gebäude nicht um ein Denkmal handelt. Die Antragsgegnerin hat diesen Aspekt hier - anders als beispielsweise bei der Beigeladenen zu 2 - nicht berücksichtigt und weicht damit in unzulässiger Weise von ihren Bewertungsmaßstäben ab. Die Vergabekammer weist daraufhin, dass der Antragsgegnerin im Rahmen der Wertung, die Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens VgK-20/2025 war, sehr wohl aufgefallen war, dass die Antragstellerin angegeben hat, dass es sich nicht um ein Denkmal handelt.
Die Begründung ist nicht nachvollziehbar und trägt nicht die Punktvergabe.
ee) Die Referenz xxxxxx wurde mit folgender Begründung mit 0 WP bewertet:
"[...] *in der Projektbeschreibung sind als Projektsumme ebenfalls X Mio. € angegeben (keine Angabe ob netto oder brutto), es handelt sich offensichtlich um die gesamte Projektsumme über alle KG und nicht nur um die anr. Kosten (vgl. Referenz X); zur Ermittlung der anr. Kosten wird ein Abschlag von 30% vorgenommen somit werden X Mio. € als anr. Kosten berücksichtigt"
Neben der unzulässigen Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin durch das Abweichen von den bekannt gemachten Zuschlagskriterien und das Anwenden eines nicht bekannt gemachten Unterkriteriums (40 %- Grenze), stellt die Vergabekammer fest, dass die vorgenannte Begründung nicht die Bewertung mit 0 WP trägt.
Die Antragsgegnerin hat den der Begründung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt. Gemäß Seite 4 der von der Antragstellerin ordnungsgemäß nachgeforderten Unterlage wurden für die Referenz anrechenbare Kosten von über xxxxxx Mio. € (netto) angegeben (vgl. Vergabeakte, xxxxxx). Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass sich diese Angabe jedoch mit der für die Referenz auf Seite 3 der Anlage ebenso benannten Projektsumme decke und es sich daher nicht um die anrechenbaren Kosten handele, sondern um die Projektgesamtsumme und sie dementsprechend die Angabe in der Anlage gewertete habe, waren die Angaben der Antragstellerin nach Auffassung der Vergabekammer unklar und hätten durch die Antragsgegnerin aufgeklärt werden müssen.
Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hat damit versäumt den der Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln. Die Begründung ist nicht nachvollziehbar und trägt nicht den Punkteabzug.
ff) Die Referenz xxxxxx wurde mit 1 WP ausfolgenden Gründen bewertet:
"zur Erläuterung der Bewertung der Situation als nicht vergleichbar, siehe Punkt Leistungskonzept - Darstellung Referenzprojekt, in Summe fällt dieses Kriterium allerdings nicht so stark ins Gewicht, um die Referenz in Gänze als nicht vergleichbar zu werten"
Auszug aus dem Punkt Leistungskonzept - Darstellung Referenzgebäude:
"Die Situation ist nicht vergleichbar, da es sich beim Referenzmaßnahme um eine Neustrukturierung, inklusive nicht unerheblicher Eingriffe in die Bausubstanz handelt. Dies ist allerdings explizit nicht das Ziel der zu vergebenden Leistung, vielmehr sind der Erhalt der baulichen Struktur, der denkmalgeschützten Einbaute, Wandverkleidungen, Möblierung, etc. der xxxxxx ein essenzieller Bestandteil."
Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen ihrer Bewertung nicht an den von ihr bekannt gemachten Bewertungsmaßstab gehalten und somit ihren Beurteilungsspielraum überschritten. Aus der widersprüchlichen Begründung wird nicht hinreichend deutlich, welche Aspekte zu einer Punktevergabe geführt haben.
Zwar bewertet die Antragsgegnerin die Referenz im Hinblick auf die Situation einerseits als nicht vergleichbar und kommt aber zu dem Gesamtergebnis, dass dies nicht so schwer ins Gewicht falle und daher eine Punktevergabe doch erfolgen könne. Im Rahmen der Begründung, auf die ergänzend verwiesen wird, nimmt die Antragsgegnerin anderseits eine grundsätzliche Vergleichbarkeit an.
Die Antragsgegnerin ist nach Auffassung der Vergabekammer verpflichtet, den von ihr festgelegten Bewertungsmaßstab anzuwenden und alle Bieter gleich und nicht diskriminiert zu behandeln. Entscheidet die Antragsgegnerin hingegen situativ, ob eine nicht gegebene Vergleichbarkeit dennoch zu einer Punktevergabe führt, liegt keine transparente und diskriminierungsfreie Bewertung vor. Es ist fraglich, anhand welcher Parameter die Antragsgegnerin vorliegend die Vergleichbarkeit einer Situation noch annimmt und ab wann diese nicht mehr bejaht werden kann. Denn gemäß den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes, in welches ein neu gebauter xxxxxx integriert wurde. Ab wann eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist, wird weder aus den bekannt gemachten Hinweisen zu den Zuschlagskriterien noch aus der vorgenannten Bewertung deutlich. Maßstab für die Bewertung ist laut den bekannt gemachten Vergabeunterlagen lediglich, dass die Referenz dem Auftragsgegenstand bezüglich der "Situation (Erneuerung, Sanierung)" nahekommt bzw. ähnelt und damit vergleichbar ist.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trägt die Antragsgegnerin insoweit vor, dass für sie ein Unterschied zwischen einer Sanierung und einer Grundsanierung bzw. Kernsanierung bestehe. Es sei daher in den Vergabeunterlagen extra nur die "Sanierung" genannt worden, da keine erheblichen Eingriffe in die Bausubstanz für die Beurteilung der Vergleichbarkeit gewünscht waren.
Nach Auffassung der Vergabekammer ist dieser von der Antragsgegnerin letztlich angewandte Beurteilungsmaßstab nicht den Vergabeunterlagen zu entnehmen und daher unzulässig. Zudem handelt es sich dabei auch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht um eine bloße Auslegungshilfe.
Nach objektiver Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB bezieht sich der Begriff der "Sanierung" allgemein auf Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung des baulichen Zustands eines Gebäudes. Dabei kann es sich um kleinere Reparaturen bis hin zu umfassenden baulichen Eingriffen handeln. Aus Sicht eines Durchschnittsbieters kann damit ebenso eine Grundsanierung ein Unterfall einer Sanierung sein. Der Begriff "Erneuerung" kann nach dem Wortlaut die vollständige oder teilweise Wiederherstellung eines Bauteils oder einer technischen Anlage bedeuten. Aus beiden Begrifflichkeiten ergibt sich nicht ohne weiteres, dass nur in einem bestimmten Umfang saniert oder erneuert werden durfte, damit die Referenz als vergleichbar bewertet werden kann. Zudem war ein "Nahekommen" bzw. "Ähneln" gefordert, so dass von vornherein Abweichungen vom Umfang des Eingriffes in die Bausubstanz zulässig waren.
Wäre für die Antragsgegnerin von Anfang an entscheidend gewesen, dass nur in einem bestimmten Umfang Eingriffe in die Bausubstanz vorgenommen werden durften, um eine Vergleichbarkeit belegen zu können, hätte sie diesen Bewertungsmaßstab gegenüber den Bietern bekannt machen müssen. Den Bietern war es durch die Nichtbekanntgabe insgesamt nicht möglich, sich bei der Auswahl der Referenzen an den von der Antragsgegnerin gewünschten Umfang des Eingriffs in die Bausubstanz zu orientieren und ihre Referenzen demgemäß auszuwählen und zu benennen. Denn den Bietern war laut den Vergabeunterlagen nur bekannt, dass die Referenzen auch im Hinblick auf die "Situation (Erneuerung/Sanierung)" dem Auftragsgegenstand nahekommen bzw. ähneln sollen.
Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bewertung des Leistungskonzept, Darstellung Referenzgebäude, dort "Bezug zur Maßnahme" für dieselbe Referenz 3 WP vergeben hat. Gemäß Anlage 3 Zuschlagskriterien_INFO werden 3 WP vergeben, wenn eine "Maßnahme grundsätzlich vergleichbar" ist. Dies steht im Einklang mit den bekannt gemachten Kriterien des "Nahekommen bzw. Ähneln".
Die Antragsgegnerin hat sich somit nicht an den von ihr bekannt gemachten Bewertungsmaßstab gehalten und verstößt damit gegen die Anforderungen gemäß § 127 Abs. 5 GWB sowie den Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs 1 Satz 1, Abs. 2 GWB. Die Begründung ist zudem nicht sachbezogen und nicht nachvollziehbar, die Punktevergabe im Ergebnis jedoch gerechtfertigt.
b) Projektteam: Projektleiter, Berufserfahrung
In Anlage 3a Zuschlagskriterien wird zur Berufserfahrung ausgeführt (vgl. Datei: xxxxxx):
"Unter einer einschlägigen Berufserfahrung (Spalte G) ist die berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit zu verstehen."
Gemäß Anlage 3 Zuschlagskriterien_INFO bewertete die Antragsgegnerin die Berufserfahrung wie folgt: "Einschlägige Berufserfahrung < 1 Jahr = 1 WP, Einschlägige Berufserfahrung < 2 Jahre = 1 WP, Einschlägige Berufserfahrung 2 - 4 Jahre = 2 WP, Einschlägige Berufserfahrung 4 - 8 Jahre = 3 WP, Einschlägige Berufserfahrung 8 - 12 Jahre = 4 WP, Einschlägige Berufserfahrung > 12 Jahre = 5 WP."
Die einschlägige Berufserfahrung des Projektleiters wurde mit folgender Begründung mit 4 WP bewertet:
"Trotz expliziter Nachforderung von Angaben zur einschlägige BE als Projektleiter / stellv. Projektleiter, wurden die Angaben nicht vom Bieter vorgelegt.Auf Grundlage der unter 1. Projektleitung der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben zu Herrn X persönlichen Referenzprojekten in Verbindung mit 3.2 bisherige Zusammenarbeit des Projektteams - gemeinsame Referenzen können die nachfolgend aufgeführten Zeiträume für die einschlägige BE zugeordnet werden.Da Herr X die Position als Projektleiter / stellv. Projektleiter nicht in allen Referenzprojekten über den gesamten Zeitraum bzw. alle LPh innehatte, wurde die prozentuale Aufteilung der HAOI 2021 für die Ermittlung herangezogen. Diese sieht die folgenden Prozentsätze vor:LPh 1: 2% LPh 2: 7% LPh 3: 15% LPh 4: 3% LPh 5: 25%LPh 6: 10% LPh 7: 4% LPh 8: 32% LPh 9: 2%[...] Es werden xxxxxx Jahre einschlägige BE (bereinigt um eventuelle Überschneidungen) ermittelt und deshalb 4 WP vergeben."
Die Begründung der Punktabzüge ist weder sachbezogen noch nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin ist nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen.
Anders als von der Antragsgegnerin dargestellt, enthält das Angebot der Antragstellerin Angaben zur Berufserfahrung des als Projektleiters benannten Teammitglieds. Die Antragstellerin gab für den Projektleiter insoweit an:
"xxxxx Jahre Berufserfahrung, davon xxxxxx Jahre bei xxxxxx"
Die Angabe erwähnt nicht explizit die "einschlägige" Berufserfahrung. Nach Auffassung der Vergabekammer handelt es sich insoweit um eine unklare Angabe.
Eine vorzunehmende Auslegung der Angaben oder in einem nächsten Schritt eine Aufklärung gegenüber dem Bieter ist nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hat stattdessen Angaben nachgefordert, obwohl diese bereits vorlagen und sie im Rahmen der Bewertung der Angebote, die Gegenstand des Verfahrens VgK-20/2025 war, ebenso zu dem Ergebnis kam, dass Angaben vorlagen.
Stattdessen nahm sie die Bewertung anhand der eingereichten persönlichen Referenzen vor. Eine Ermittlung der Berufserfahrung des Projektleiters anhand der persönlichen Referenzen wurde jedoch vorher nicht bekannt gemacht, steht daher nicht im Einklang mit dem anzuwendenden Wertungsmaßstab und verstößt gegen die Anforderungen gemäß § 127 Abs. 5 GWB sowie den Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs 1 Satz 1, Abs. 2 GWB. Zumal die Antragsgegnerin die Referenzen bei der Beigeladenen zu 2, obwohl solche auch im Rahmen der Berufserfahrung benannt worden sind, nicht weiter berücksichtigt hat.
Die Antragsgegnerin hat damit versäumt, den der Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln. Die Begründung ist nicht nachvollziehbar und trägt nicht den Punkteabzug.
c) Projektteam: stellvertretende Projektleiterin, persönliche Referenzen
Für die Anforderungen bzw. Kriterien nach denen die persönlichen Referenzen bewertet werden, wird auf die Ausführungen unter 2 a verwiesen.
In Hinblick auf die Referenzen xxxxxx sowie xxxxxx wird ebenfalls auf die Ausführung unter 2 a verwiesen, da die von der Antragsgegnerin insoweit vorgenommene Bewertung inhaltsgleich ist.
Die Referenz xxxxxx wurde mit folgender Begründung mit 0 WP bewertet:
"die Situation wird als nicht vergleichbar bewertet, da es sich bei der Referenz um eine Repositionierung, inklusive nicht unerheblicher Eingriffe in die Bausubstanz handelt, dies ist allerdings explizit nicht das Ziel der zu vergebenden Leistung, vielmehr sind der Erhalt der baulichen Struktur, der denkmalgeschützten Einbaute, Wandverkleidungen, Möblierung, etc. der xxxxxx ein essenzieller Bestandteil, in Summe fällt diese Kriterium allerdings nicht so stark ins Gewicht, um die Referenz in Gänze als nicht vergleichbar zu werten"
Aus der Begründung wird nicht hinreichend deutlich, welche Aspekte zu einer Punktevergabe geführt haben. Zwar bewertet die Antragsgegnerin die Referenz im Hinblick auf die Situation als nicht vergleichbar, kommt aber zu dem Gesamtergebnis, dass dies nicht so schwer ins Gewicht falle und daher eine Punktevergabe doch erfolgen könne.
Die Antragsgegnerin ist nach Auffassung der Vergabekammer verpflichtet, den von ihr festgelegten Bewertungsmaßstab anzuwenden und alle Bieter gleich und nicht diskriminiert zu behandeln. Entscheidet die Antragsgegnerin hingegen situativ, ob eine nicht gegebene Vergleichbarkeit dennoch zu einer Punktevergabe führt, liegt keine transparente und diskriminierungsfreie Bewertung vor. Des Weiteren ist insoweit fraglich, anhand welcher Parameter die Antragsgegnerin vorliegend die Vergleichbarkeit einer Situation noch annimmt und ab wann diese nicht mehr bejaht werden kann. Denn gemäß den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes, in welches ein neu gebauter xxxxxx integriert wurde. Ab wann eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist, wird weder aus den bekannt gemachten Hinweisen zu den Zuschlagskriterien noch aus der vorgenannten Bewertung deutlich. Maßstab für die Bewertung ist laut Bekanntmachung lediglich, dass die Referenz dem Auftragsgegenstand nahekommt bzw. ähnelt. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter 2 a ff. verwiesen.
Die Begründung trägt damit nicht die vorgenommene Punktevergabe. Sie ist nicht sachbezogen und nicht nachvollziehbar.
Die xxxxxx wurde ohne weitere Begründung mit 1 WP als vergleichbar bewertet.
Gemäß Seite 9 der Anlage der nachgeforderten Unterlagen wurden von der Antragstellerin folgende Angaben zum Projektzeitraum gemacht: "2024 - laufend."
Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthielt jedoch unter Ziffer 6.3 zunächst folgenden Hinweis (vgl. xxxxxx):
"6.3 Darstellung Referenzobjekt Bauvorhaben und Leistungskonzept:Um im Rahmen der Zuschlagskriterien die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals bewerten zu können (persönliche Referenzen) ist erforderlich, dass angegeben wird, welches Mitglied des Projektteams in den vergangenen Jahren (Projektabschluss max. 10 Jahre zurückliegend) welche personenbezogenen Referenzen vorweisen kann. Aufzuführen sind die für das Projekt vorgesehenen Planer*innen und Bauleiter*innen. [...]"
[Hervorhebung durch die Vergabekammer]
Eine Bewertung von noch laufenden Referenzen ist demnach laut der bekannt gemachten Bewertungskriterien nicht zulässig.
Die Antragsgegnerin hat den der Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt. Die Wertung ist nicht nachvollziehbar und trägt die Punktevergabe nicht.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die übrigen Referenzen den Sachverhalt jeweils ordnungsgemäß und vollständig ermittelt. Die vorgenommene Punktvergabe bzw. der vorgenommene Punktabzug war jeweils anhand der Begründung nachvollziehbar.
d) Projektteam: Stellvertretende Projektleiterin, Berufserfahrung
In Anlage 3a Zuschlagskriterien wird ebenfalls zur Berufserfahrung der stellvertretenden Projektleitung ausgeführt (vgl. Datei: xxxxxx):
"Unter einer einschlägigen Berufserfahrung (Spalte G) ist die berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit zu verstehen."
Gemäß Anlage 3 Zuschlagskriterien_INFO bewertete die Antragsgegnerin die Berufserfahrung der stellvertretenden Projektleitung wie folgt: "Einschlägige Berufserfahrung < 2 Jahr = 1 WP, Einschlägige Berufserfahrung 2 - 4 Jahre = 2 WP, Einschlägige Berufserfahrung 4 - 8 Jahre = 3 WP, Einschlägige Berufserfahrung 8 - 12 Jahre = 4 WP, Einschlägige Berufserfahrung > 12 Jahre = 5 WP."
Die einschlägige Berufserfahrung der stellvertretenden Projektleiterin wurde mit folgender Begründung mit 3 WP bewertet:
"Trotz expliziter Nachforderung von Angaben zur einschlägige BE als Projektleiterin / stellv. Projektleiterin, wurden die Angaben nicht vom Bieter vorgelegt.Auf Grundlage der unter 2. Projektleitung (stellvertretend) der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben zu Frau X persönlichen Referenzprojekten in Verbindung mit 3.2 bisherige Zusammenarbeit des Projektteams - gemeinsame Referenzen können die nachfolgend aufgeführten Zeiträume für die einschlägige BE zugeordnet werden.Da Frau X die Position als Projektleiter / stellv. Projektleiter nicht in allen Referenzprojekten über den gesamten Zeitraum bzw. alle LPh innehatte, wurde die prozentuale Aufteilung der HAOI 2021 für die Ermittlung herangezogen. Diese sieht die folgenden Prozentsätze vor:LPh 1: 2% LPh 2: 7% LPh 3: 15% LPh 4: 3% LPh 5: 25%LPh 6: 10% LPh 7: 4% LPh 8: 32% LPh 9: 2%[...] Es werden xxxxxx Jahre einschlägige BE (bereinigt um eventuelle Überschneidungen) ermittelt und deshalb 3 WP vergeben."
Die Begründung der Punktabzüge ist weder sachbezogen noch nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin ist nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Anders als von der Antragsgegnerin dargestellt, enthält das Angebot der Antragstellerin Angaben zur Berufserfahrung des als Projektleiters benannten Teammitglieds. Die Antragstellerin gab für den Projektleiter insoweit an:
"xxxxxx Jahre Berufserfahrung, davon xxxxxx Jahre bei xxxxxx
Die Angabe erwähnt nicht explizit die "einschlägige" Berufserfahrung. Nach Auffassung der Vergabekammer handelt es sich daher insoweit um eine unklare Angabe. Diese unklare Angabe wurde von der Antragsgegnerin nicht ausgelegt, um die Unklarheit zu beseitigen. Auch ihrer Aufklärungspflicht ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.
Die Antragsgegnerin hat stattdessen Angaben nachgefordert, obwohl diese bereits vorlagen. Die Bewertung wurde in einem nächsten Schritt anhand der eingereichten persönlichen Referenzen vorgenommen. Eine Ermittlung der Berufserfahrung der stellvertretenden Projektleiterin anhand der Referenzen wurde jedoch vorher nicht bekannt gemacht, steht daher nicht im Einklang mit dem von der Antragsgegnerin zu berücksichtigenden Wertungsmaßstab und verstößt gegen die Anforderungen gemäß § 127 Abs. 5 GWB sowie den Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs 1 Satz 1, Abs. 2 GWB. Zumal die Antragsgegnerin die Referenzen bei der Beigeladenen zu 2, obwohl solche auch im Rahmen der Berufserfahrung benannt worden sind, nicht weiter berücksichtigt hat.
Die Antragsgegnerin hat damit versäumt den der Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln. Die Begründung ist nicht nachvollziehbar und trägt nicht die Punktabzüge.
e) Projektteam: Projektteam insgesamt, Berufserfahrung im Aufgabenbereich
Gemäß Anlage 3 Zuschlagskriterien_INFO bewertete die Antragsgegnerin die Berufserfahrung im Aufgabenbereich des Projektteams insgesamt wie folgt:
"Die Bewertung erfolgt gemäß dem Bieterbogen zur Eintragung der personenbezogenen Referenzen des Projektteams sowie dem in der Verhandlung vermittelten Eindrucks. Das Projektteam (abgesehen von der Projektleitung) wird per Mittelwertbildung zusammengefasst beurteilt. Die Wertungspunkte werden analog zur Bewertung bei der Projektleitung vergeben."[Hervorhebung durch die Vergabekammer]
Die Berufserfahrung des Projektteams insgesamt wurde mit 3 WP mit der folgenden Begründung bewertet:
"Trotz expliziter Nachforderung von Angaben zur einschlägige BE der Mitglieder des Projektteams im vorgesehenen Aufgabenbereich, wurden die Angaben nicht vom Bieter vorgelegt.Auf Grundlage der unter 3.1 Projektteam der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben zu den persönlichen Referenzprojekten in Verbindung mit 3.2 bisherige Zusammenarbeit des Projektteams - gemeinsame Referenzen können die nachfolgend aufgeführten Zeiträume für die einschlägige BE zugeordnet werden.Da die Teammitglieder die relevanten Aufgaben nicht in allen Referenzprojekten über den gesamten Zeitraum bzw. alle LPh innehatten, wurde die prozentuale Aufteilung der HAOI 2021 für die Ermittlung herangezogen. Diese sieht die folgenden Prozentsätze vor:LPh 1: 2% LPh 2: 7% LPh 3: 15% LPh 4: 3% LPh 5: 25%LPh 6: 10% LPh 7: 4% LPh 8: 32% LPh 9: 2%[...] Insgesamt werden xxxxxx WP für xxxxxx Teammitglieder vergeben. Der Mittelwert beträgt somit xxxxxx WP und es werden 3 WP vergeben."
Die Begründung der Antragsgegnerin ist nicht nachvollziehbar.
Laut der bekannt gemachten Bewertungskriterien waren die personenbezogenen Referenzen sowie der in der Verhandlung vermittelte Eindruck Grundlage für die Bewertung.
Anders als beim Projektleiter sowie der Stellvertretung wurden für das Projektteam keine Angaben zur einschlägigen Berufserfahrung gefordert und konnten somit auch nicht zugrunde gelegt werden. Lediglich die "Wertungspunkte werden analog zur Bewertung bei der Projektleitung vergeben".
Warum die Antragsgegnerin - obwohl hier eine Bewertung aufgrund der Referenzen vorgenommen werden musste - Angaben zur einschlägigen Berufserfahrung des Projektteams bei der Antragstellerin sowie den Beigeladenen jeweils nachforderte, ist in Anbetracht des Wertungsmaßstabes nicht verständlich. Nach Auffassung der Vergabekammer macht es den Eindruck, dass die Antragsgegnerin davon ausging, dass die Berufserfahrung des Teams wie die des Projektleiters und der Stellvertretung auch anhand konkreter Angaben zur Berufserfahrung und nicht mittels personengebundener Referenzen zu bewerten ist. Damit weicht sie allerdings von dem von ihr bekannt gemachten Bewertungsmaßstab ab. Dies wird auch aus den Bewertungen der Beigeladenen deutlich, die sich nur auf die von den Bietern gemachten Angaben zur Berufserfahrung stützten und die Referenzen nicht berücksichtigen.
Die Vergabekammer weist darauf hin, dass bei allen Bietern im Rahmen der Bewertung insoweit ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass gemäß Ziffer 6.3 für die Bewertung der persönlichen Referenzen anzugeben war, welches Mitglied des Projektteams in den vergangenen Jahren (Projektabschluss max. 10 Jahre zurückliegend) welche personenbezogenen Referenzen vorweisen kann. Gleichwohl ist eine Bewertung der Berufserfahrung der Projektteammitglieder von mehr als 10 Jahren entsprechend des bekannt gemachten Bewertungsmaßstabes nicht ausgeschlossen. Da die Wertung der Berufserfahrung des Projektteams auf einzelne Referenzen und nicht auf eine lebenslauflineare Berufserfahrung abstellt, sind diese entsprechend aufzusummieren. Eventuelle Überschneidungen sind daher unbeachtlich. Anderenfalls wäre es nicht möglich, eine Bewertung von 4 oder 5 WP zu erlangen.
Folglich hat die Antragsgegnerin zwar den richtigen Bewertungsmaßstab (persönliche Referenzen) zugrunde gelegt, allerdings versäumt, den der Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln, so dass die Begründung nicht in Gänze nachvollziehbar ist und die Punktabzüge nicht trägt.
f) Projektteam: Projektteam insgesamt, bisherige Zusammenarbeit des Projektteams
In Anlage 3a Zuschlagskriterien wird ebenfalls zur bisherigen Zusammenarbeit des Projektteams ausgeführt (vgl. Datei: xxxxxx):
"Von einer intensiven, langjährigen Zusammenarbeit wird ausgegangen, wenn vom Bietenden dargestellt werden kann, dass bei einer Vielzahl von Projekten (mind. drei) mindestens ein Großteil des Projektteams (> 50 %) über einen längeren Zeitraum (mind. fünf Jahre) erfolgreich zusammengearbeitet hat. Die Vorstellung hat formlos auf max. 4 DIN A4-Seiten zu erfolgen.Sofern der Großteil des Projektteams (> 50 %) noch nie bei einem von der aktuell vorgesehenen Projektleitung geleiteten Projekt zusammengearbeitet hat, werden 0 WP für die bisherige Zusammenarbeit des Projektteams vergeben."
Gemäß Anlage 3 Zuschlagskriterien_INFO konkretisierte die Antragsgegnerin die Bewertung wie folgt: "Bisher keine Zusammenarbeit = 0 WP; Geringfügige Zusammenarbeit = 1 - 3 WP; Intensive, langjährige Zusammenarbeit = 4 - 5 WP."
Das Angebot der Antragstellerin erhielt mit folgender Begründung 3 WP:
"Nur zwei der angegebenen Referenzen erfüllen das Kriterium hinsichtlich des Anteils der Teammitglieder, somit ist die Wertung als intensive, langjährige Zusammenarbeit nicht möglich.Aufgrund der beiden vorgenannten Referenz sowie den übrigen Referenzen, welche die weitere bisherige Zusammenarbeit verschiedener Teammitglieder miteinander dokumentieren, erfolgt die Vergabe von 3 WP."
Aus der Begründung wird hinreichend deutlich, welche konkreten Inhalte zu Punktabzügen geführt haben bzw. welche Inhalte für eine bessere Bewertung fehlten.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der der Bewertung zugrunde liegende Maßstab bereits mit den Vergabeunterlagen bekannt gemacht worden. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin überhaupt insoweit ihr Angebot erstellen konnte, wenn sie - wie sie nun im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens mit Schriftsatz vom 18.08.2025 geltend gemacht - gar keine Kenntnis vom Bewertungsmaßstab hatte.
Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot auf Seite 2 ihr Projektteam benannt. Auf den Seiten 13 bis 15 stellt sie die bisherige Zusammenarbeit des Projektteams dar. Dabei benennt sie nur für einige Referenzen unter anderem auch die Bauleitung, teilweise auch unter Angabe der LPh. Anders als von der Antragstellerin dargestellt, hat sie somit gezielt bei der Angebotserstellung die Bauleitung sowie ihren Anteil an der Zusammenarbeit im Rahmen der Referenz benannt.
Insgesamt haben lediglich bei zwei Referenzen mehr als zwei der fünf Projektteammitglieder, und damit ein Großteil des Projektteams, in der Vergangenheit zusammengearbeitet. Die Antragsgegnerin ist bei der Bewertung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sie hat den Bewertungsmaßstab korrekt angewendet und festgestellt, dass bei keinen weiteren Projekten mehr als zwei Teammitglieder zusammengearbeitet haben, so dass eine höhere Bewertung nicht in Betracht kam.
Die Begründung ist sachbezogen und nachvollziehbar und rechtfertigt insgesamt die vorgenommenen Punktabzüge.
g) Leistungskonzept: Darstellung Referenzprojekt, Bezug zur Maßnahme
Gemäß Anlage 3a_Zuschlagskriterien wird der Bezug zur Maßnahme des Referenzprojektes wie folgt bewertet:
"In Bezug auf die Wertungskategorie "Leistungskonzept" werden WP für die Darstellung eines Referenzprojekts (Gewichtungsfaktor 20) sowie für Angaben zum aktuellen Bauvorhaben (Gewichtungsfaktor 20) vergeben. Die Darstellung eines Referenzprojektes erfolgt ebenfalls formlos. Hier kann auch auf bereits im Zuge des Auswahlverfahrens eingereichte Referenzen zurückgegriffen werden.Von einer grundsätzlich vergleichbaren Maßnahme wird ausgegangen, wenn sie dem Auftragsgegenstand nahekommt bzw. ähnelt.Von einer sehr ähnlichen Maßnahme wird ausgegangen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:vergleichbare anrechenbare Kosten,vergleichbare Nutzungsart undvergleichbare Situation (Erneuerung, energetische Sanierung)"
Gemäß Anlage 3 Zuschlagskriterien_INFO konkretisierte die Antragsgegnerin die Bewertung wie folgt: "Geringer Bezug zur Maßnahme = 1 WP, Maßnahme grundsätzlich vergleichbar = 2 - 3 WP, Sehr ähnliche Maßnahme = 4 - 5 WP."
Das Konzept der Antragstellerin erhielt insoweit 3 WP mit der folgenden Begründung:
"Das vorgestellte Referenzprojekt erfüllt die Kriterien anrechenbare Kosten voll. Die Nutzungsart als Bürogebäude (in Teilen mit Publikumsverkehr) mit Konferenz und Schulungsräumen wird als vergleichbar mit dem der xxxxxx eingeschätzt.Die Situation ist nicht vergleichbar, da es sich beim Referenzmaßnahme um eine Neustrukturierung, inklusive nicht unerheblicher Eingriffe in die Bausubstanz handelt. Dies ist allerdings explizit nicht das Ziel der zu vergebenden Leistung, vielmehr sind der Erhalt der baulichen Struktur, der denkmalgeschützten Einbaute, Wandverkleidungen, Möblierung, etc. der xxxxxx ein essenzieller Bestandteil.Aus den genannten Gründen werden 3 WP vergeben."
Aus der vorgenannten Begründung geht nicht nachvollziehbar hervor, weshalb die Maßnahme als nicht vergleichbar angesehen wird und gleichzeitig eine Vergabe von 3 WP erfolgt.
Zunächst weist die Vergabekammer daraufhin, dass die Antragsgegnerin auch hier, zumindest in Bezug auf die "Erneuerung" im Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit der Maßnahme, keine weiteren Vorgaben gemacht hat, dass nur in einem bestimmten Maße in die Bausubstanz eingegriffen werden durfte.
Dass die Antragsgegnerin dieses Verständnis teilt, wird durch die vorgenommene Bewertung von 3 WP sowie die Äußerung in der mündlichen Verhandlung, dass eine grundsätzliche Vergleichbarkeit gegeben sei, deutlich. Eine höhere Bewertung könne hingegen nicht vergeben werden, da - anders als beim Ausschreibungsgegenstand - erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz vorgenommen wurden.
Die Punktevergabe ist insoweit nachvollziehbar, sie wurde jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise unter Anwendung der konkreten Bewertungsmaßstäbe gemäß Ablage 3 Zuschlagskriterien_INFO (grundsätzlich vergleichbar) dokumentiert.
h) Leistungskonzept: Darstellung Referenzprojekt, Terminplanung und -kontrolle
Gemäß Anlage 3a_Zuschlagskriterien wird die Terminplanung und -kontrolle wie folgt bewertet:
"Das vorgestellte Konzept zur Terminplanung und -kontrolle wird als nachvollziehbar angesehen, wenn die vorgesehenen Instrumente der Terminplanung und -kontrolle hinreichend genau beschrieben werden, diese für die Umsetzung des Projekts als angemessen und zielführend betrachtet werden können und bei Anwendung des Konzepts ein termingerechter Projektabschluss erwartet werden kann (2-3 WP).Von einem (sehr) guten Konzept wird ausgegangen, wenn die Instrumente der Termin- und Kostenplanung sehr anschaulich und detailliert beschrieben werden, diese für die Umsetzung des Projekts als sehr geeignet betrachtet werden können und bei Anwendung des Konzepts mit hoher Wahrscheinlichkeit ein termingerechter Projektabschluss erwartet werden kann (4-5 WP).Bei einem nach den beschriebenen Kriterien (Beschreibung, Angemessenheit und Erfolgsprognose) nicht den Erwartungen der Auftraggeberin entsprechenden Konzept wird dieses als nicht stimmig gewertet (1 WP)."
Anlage 3 Zuschlagskriterien_INFO lautete dementsprechend wie folgt: "Die Darstellung der Terminplanung und -kontrolle soll am gewählten Referenzprojekt erfolgen. Kein stimmiges Konzept = 1 WP, Nachvollziehbares Konzept = 2 - 3 WP, (Sehr) gutes Konzept = 4 -5 WP."
Das Konzept der Antragstellerin erhielt insoweit 3 WP mit folgender Begründung:
"Das Konzept der Terminplanung und -kontrolle ist nachvollziehbar und schlüssig. Es wird als zielführend betrachtet. Es geht allerdings kaum über allgemeine und grundlegende Angaben hinaus, z.B. Meilensteine, Teilterminpläne (Planung, Vergabe und Ausführung), Pufferzeiten, Fortschreiben der Terminpläne.Insbesondere zur Terminkontrolle werden nur wenige und wenig aussagekräftige Angaben gemacht, wie z.B. "Regelmäßiges Kontrollieren des Terminplans und transparente Darstellung von Verzügen".Deshalb kann keine Bewertung als (sehr) gutes Konzept erfolgen. Auch haben Mitbewerber deutlich detailliertere und tiefergehende Konzepte vorgelegt.Es werden 3 WP vergeben."
Aus der Begründung wird hinreichend deutlich, welche konkreten Inhalte zu Punktabzügen geführt haben bzw. welche Inhalte für eine bessere Bewertung fehlten.
Die Antragsgegnerin hat das Bewertungskriterium wie vorgegeben angewandt. Die Antragsgegnerin hat auch den der Begründung zugrunde liegenden Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt. Aus der Begründung geht nachvollziehbar hervor, dass das Konzept der Antragstellerin über allgemeine Aussagen - auch im Vergleich zu den anderen Bieterkonzepten - nicht hinausgeht.
Die Begründung ist sachbezogen und rechtfertigt insgesamt die vorgenommenen Punktabzüge.
i) Leistungskonzept: Darstellung Referenzprojekt, Kostenplanung und -kontrolle
Gemäß Anlage 3a_Zuschlagskriterien wird die Kostenplanung und -kontrolle wie folgt bewertet:
"Das vorgestellte Konzept zur Kostenplanung und -kontrolle wird als nachvollziehbar angesehen, wenn die vorgesehenen Instrumente der Kostenplanung und -kontrolle hinreichend genau beschrieben werden, diese für die Umsetzung des Projekts als angemessen und zielführend betrachtet werden können und bei Anwendung des Konzepts erwartet werden kann, dass die Budgetvorgaben eingehalten werden können (2-3 WP).Von einem (sehr) guten Konzept wird ausgegangen, wenn die Instrumente der Kostenplanung und -kontrolle sehr anschaulich und detailliert beschrieben werden, diese für die Umsetzung des Projekts als sehr geeignet betrachtet werden können und bei Anwendung des Konzepts mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass die Budgetvorgaben eingehalten werden können (4-5 WP).Bei einem nach den beschriebenen Kriterien (Beschreibung, Angemessenheit und Erfolgsprognose) nicht den Erwartungen der Auftraggeberin entsprechenden Konzept wird dieses als nicht stimmig gewertet (1 WP)."
Anlage 3 Zuschlagskriterien_INFO lautete dementsprechend wie folgt: "Die Darstellung der Kostenplanung und -kontrolle soll am gewählten Referenzprojekt erfolgen. Kein stimmiges Konzept = 1 WP, Nachvollziehbares Konzept = 2 - 3 WP, (Sehr) gutes Konzept = 4 -5 WP."
Das Konzept der Antragstellerin erhielt insoweit 3 WP mit folgender Begründung:
"Das Konzept der Kostenplanung und -kontrolle ist nachvollziehbar und schlüssig. Es wird als zielführend betrachtet.Es geht in weiten Teilen aber kaum über allgemeine und grundlegende Angaben hinaus, z.B. Entscheidungsvorlagen für Kostenoptimierung, Preise pro Einheit durch eigenen Vergaberückläufer, Kostensteuerung und Kostenkontrolle vor Vergabe durch Abgleich Kostenberechnung mit Kostenanschlag, etc.Das vorgestellte Bottom-Up-Planungsprinzip mit MUSS, SOLL und KANN ist für den Auftragsgegenstand nur äußerst bedingt anwendbar, da nur die Umsetzung der MUSS-Ziele (unter Berücksichtigung der relevanten Aspekte wie beispielsweise des Denkmalschutzes) erfolgen soll.Aus den genannten Gründen erfolgt keine Bewertung als (sehr) gutes Konzept. Auch haben Mitbewerber deutlich detailliertere und tiefergehende Konzepte vorgelegt. Es werden 3 WP vergeben."
Aus der Begründung wird nur teilweise deutlich, welche konkreten Inhalte zu Punktabzügen geführt haben bzw. welche Inhalte für eine bessere Bewertung fehlten.
Die Antragsgegnerin hat den der Bewertung zugrunde gelegten Sachverhalt vollständig ermittelt sowie das Bewertungskriterium wie vorgegeben angewandt. Aus der Begründung geht nachvollziehbar hervor, dass das Konzept der Antragstellerin über allgemeine Aussagen - auch im Vergleich zu den anderen Bieterkonzepten - nicht hinausgeht. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, dass die Antragsgegnerin laut Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass von der Antragstellerin angebotene Bottom-up-Prinzip, nur erwähnt habe, jedoch weder negativ noch positiv im Rahmen der Bewertung berücksichtigt hätte. Zum einen lässt der Wortlaut in der Begründung ("Das vorgestellte Bottom-Up-Planungsprinzip mit MUSS, SOLL und KANN ist für den Auftragsgegenstand nur äußerst bedingt anwendbar [...]) darauf schließen, dass die Antragsgegnerin diesen Aspekt sehr wohl als Begründung für die Punktabzüge herangezogen hat. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wieso das Anbieten des Bottom-up-Prinzips zu Punktabzügen führen kann, da für die Bieter mit der Angebotslegung nach Auffassung der Vergabekammer nicht abschließend erkennbar ist, wie viele Anteile auf "Muss, Soll oder Kann" entfallen werden. Die finale "Aufteilung" wird erst nach Vertragsschluss zwischen Auftragnehmern und Auftraggeber gemeinsam erarbeitet.
Folglich ist die Begründung nur teilweise nachvollziehbar und rechtfertigt, nur soweit sie nachvollziehbar ist, die vorgenommenen Punktabzüge.
j) Leistungskonzept: Bauvorhaben, Verfügbarkeit (vor Ort)
Gemäß Anlage 3a_Zuschlagskriterien wird die "Verfügbarkeit (vor Ort)" wie folgt bewertet:
"Die Auftraggeberin möchte sicherstellen, dass der / die Auftragnehmer*in seine Arbeitsprozesse so organisiert, dass er / sie für die Auftraggeberin stets ansprechbar ist und stets den Überblick über die termin-, qualitäts- und kostengerechte Umsetzung des Projekts hat.Von einer hinreichenden Verfügbarkeit (vor Ort) wird ausgegangen, wenn konkret die Verfügbarkeit in den unterschiedlichen Projektstadien erklärt wird. Erwartet wird hierbei die Teilnahme an regelmäßigen Planungs- und Baubesprechungen durch die Bauleitung sowie die Bereitschaft anlassbezogen kurzfristig für Abstimmungsgespräche auf der Baustelle zur Verfügung zu stehen.Von einer (sehr) hohen Verfügbarkeit über die gesamte Projektdauer wird ausgegangen, wenn zusätzlich während der Bauphase (LPH 8) tägliche Präsenz auf der Baustelle zugesichert wird."
Anlage 3 Zuschlagskriterien_INFO lautete wie folgt: "Regelmäßige Verfügbarkeit nicht gewährleistet = 1 WP, Grundsätzliche Zusage der Verfügbarkeit = 2 - 3 WP, Hohe Verfügbarkeit über gesamte Projektdauer = 4 -5 WP."
Das Angebot der Antragstellerin erhielt insoweit eine Bewertung mit 3 WP mit der folgenden Begründung:
"Gemäß Hinweis des Bieters würde die Objektüberwachung durch Herrn X von xxxxxx aus erfolgen. Herr X würde mindestens 1x wöchentlich zur Baubesprechung vor Ort in xxxxxx und auf der Baustelle sein, bei Bedarf/auf Zuruf auch darüber hinaus. Eine dauerhafte Präsenz des Objektüberwachers auf der Baustelle (bspw. jede Woche von Montag bis Donnerstag) ist von Seiten des Bieters nicht vorgesehen.Unvorhergesehenen Vorkommnissen auf der Baustelle, die eine physische Anwesenheit der Objektüberwachung erfordern sollten, wären somit in aller Regel mit einer Anreise aus xxxxxx verbunden. Die Bereitschaft des Bieters hierfür wird nicht in Abrede gestellt, allerdings ist die entsprechenden Reaktions- bzw. Reisezeit zu berücksichtigen.Aufgrund dieser Umstände kann keine Wertung als hohe Verfügbarkeit über die gesamte Projektdauer erfolgen und es werden 3 WP vergeben."
Aus der Begründung wird hinreichend deutlich, welche konkreten Inhalte zu einem Punktabzug geführt haben. Die Antragsgegnerin hat den der Bewertung zugrunde gelegten Sachverhalt vollständig ermittelt.
Aus den Angaben der Antragstellerin in ihrem Angebot sowie im Verhandlungsgespräch geht hervor, dass eine dauerhafte Präsenz bzw. eine tägliche Präsenz während der Bauphase (LPH 8 ) auf der Baustelle nicht angeboten wurde. Gemäß des bekannt gemachten Bewertungsmaßstabes konnten daher keine Punkte für eine (sehr) hohe Verfügbarkeit vergeben werden. Die Begründung ist sachbezogen und nachvollziehbar und rechtfertigt insgesamt die vorgenommenen Punktabzüge.
Der guten Ordnung halber weist die Vergabekammer daraufhin, dass die Begründung sich zusätzlich noch auf die ggf. hohe Reaktions- bzw. Reisezeit der Antragstellerin bezieht. Die Reaktions- bzw. Reisezeit war jedoch nicht als Bewertungskriterium genannt und kann daher nicht herangezogen werden.
k) Leistungskonzept: Bauvorhaben, Beschäftigung mit der Maßnahme
Gemäß Anlage 3 Zuschlagskriterien_INFO sowie Anlage 3a_Zuschlagskriterien wurde der Leistungskonzeptbestandteil "Bauvorhaben" zudem noch anhand des Unterkriteriums "Beschäftigung mit der Maßnahme" bewertet. Das Angebot der Antragstellerin erhielt insoweit 2 WP. Die Antragsgegnerin hat das Bewertungskriterium wie vorgegeben angewandt. Die Antragsgegnerin ist von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Die Begründung der Punktabzüge durch die Antragsgegnerin ist sachbezogen und nachvollziehbar und rechtfertigt insgesamt die vorgenommenen Punktabzüge.
Zudem hat die Antragsgegnerin die von ihr festlegten Bewertungsmaßstäbe auch bei der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht durchgehend in gleichem Maße angewandt und die Antragstellerin somit teilweise diskriminiert. Im Rahmen der Überprüfung der qualitativen Wertung des Angebots der Beigeladenen zu 1 fiel insbesondere auf, dass die Antragstellerin entgegnen ihrer bekannt gemachten Vorgabe in Ziffer 6.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe Referenzen in der Wertung berücksichtigte, deren Projektabschluss mehr als max. 10 Jahre zurückliegt. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin Referenzen für den Projektleiter bewertet, in denen dieser laut den nachgereichten Unterlagen nicht der (leitende) Projektleiter war, sondern sein im Angebot als Stellvertreter benannter Kollege (vgl. Seite 4 der nachgereichten Unterlagen). Bei der Überprüfung der qualitativen Wertung des Angebots der Beigeladenen zu 2 fiel insbesondere auf, dass bei der weit überwiegenden Anzahl der Referenzen die Projektzeiträume nicht angeben worden sind und es auch versäumt wurde, diese nachzufordern. Ohne diese Angaben kann der der Bewertung zugrunde liegende Sachverhalt jedoch nicht ordnungsgemäß ermittelt werden und eine Bewertung ist von Anfang an nicht möglich. Die fachliche Angebotswertung der Beigeladenen entspricht daher ebenfalls nicht den Anforderungen an eine vergaberechtsgemäße Bewertung.
Folglich hat die Überprüfung der finalen Angebotswertung durch die Vergabekammer ergeben, dass der der Bewertung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht durchgängig ordnungsgemäß ermittelt wurde sowie Punktabzüge überwiegend nicht nachvollziehbar begründet und damit vergaberechtswidrig erfolgt sind. Die Antragsgegnerin hat sich zudem bei der Bewertung nicht durchgehend im Rahmen des ihr gewährten Beurteilungsspielraum gehalten und verstößt damit gegen die Anforderungen gemäß § 127 Abs. 5 GWB sowie den Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs 1 Satz 1, Abs. 2 GWB.
Schließlich weist die Vergabekammer daraufhin, dass der Antragstellerin aufgrund schützenswerter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen keine erweiterte Akteneinsicht in die Angebote der Beigeladenen gewährt wird.
Der Nachprüfungsantrag ist insgesamt begründet.
3. Gemäß § 168 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist dabei an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Hier liegt ein Grund vor, mit Maßnahmen auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens einzuwirken. Die Antragsgegnerin werden bei fortbestehender Beschaffungsabsicht verpflichtet, das Vergabeverfahren in den Stand der Angebotswertung zurückzuversetzen und bei erneuter Bewertung der Bieterkonzepte die vorgenannten Ausführungen zu beachten. Dabei hat die Antragsgegnerin sich insbesondere an die von ihr bekannt gemachten Bewertungskriterien und -maßstäbe zu halten. Eine Berücksichtigung eines nachträglich eingeführten Unter-Unterkriteriums sowie eines nicht bekannt gemachten Bewertungsmaßstabes ist ohne vorherige Bekanntmachung und ohne die Möglichkeit der erneuten Angebotslegung und -einreichung nicht zu lässig.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 182 GWB. Die von der Vergabekammer festzusetzende regelmäßige Mindestgebühr beträgt 2.500 €, die Höchstgebühr 50.000 € und die Höchstgebühr in Ausnahmefällen 100.000 €.
Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung aus Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 € (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 - 1998) gegenübergestellt. Dazwischen wird interpoliert. Bei außergewöhnlicher wirtschaftlicher Bedeutung kann die Gebühr auf bis zu 100.000 € erhöht werden.
Der zugrunde zu legende Gegenstandswert beträgt xxxxxx € brutto. Dieser Betrag entspricht der von der Antragsgegnerin geprüften Angebotsgesamtsumme der Antragstellerin und damit dem Interesse der Antragstellerin am Auftrag (vgl. Vergabeakte, xxxxxx). Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes fiel auf, dass es im Rahmen der Bewertung der Honorardifferenz des Zuschlagkriteriums Preis an einer Zuordnung brutto oder netto fehlt. Zugrunde gelegt wurde die "Honorardifferenz netto (Angebotspreis - günstigster Preis)", deren Ergebnis sich nicht mit einer Bruttobetrachtung decken würde (vgl. Vergabeakte, xxxxxx).
Bei einer Gesamtsumme von xxxxxx € brutto ergibt sich eine Gebühr in Höhe von xxxxxx €. Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein.
Die in Ziffer 3 des Tenors verfügte Kostentragungspflicht folgt aus § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Nachprüfungsverfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin in der Hauptsache Erfolg hatte.
Die Antragsgegnerin ist jedoch von der Pflicht zur Entrichtung der auf sie entfallenden Kosten gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BVerwKostG befreit (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2005, Az.: 13 Verg 9/05; OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2005, Az.: WVerg 0014/04). Zwar ist das BVerwKostG mit Wirkung vom 15.08.2013 aufgehoben worden, jedoch ist es aufgrund der starren Verweisung aus § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB auf das BVerwKostG in der Fassung vom 14.08.2013 hier weiter anzuwenden. Inhaltlich entspricht die dortige Regelung § 8 BGebG.
Die Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 haben vorliegend keine Anträge zur Hauptsache gestellt. Sie waren daher nicht anteilig an den Kosten zu beteiligen.
Kosten der Antragstellerin:
Gemäß Ziffer 4 des Tenors hat die Antragsgegnerin die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 182 Abs. 4 GWB zu erstatten. Angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache unterlegen ist und der Antrag der Antragstellerin Erfolg hatte, hat sie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
IV. Rechtsbehelf
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