OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Beschluss

Fortführung abgebrochenes Auswahlverfahren für Referentenstelle KI-Titel

Auswahlverfahren · Verwaltungsrecht · Einstellung · Bewertungskriterien · einstweiliger Rechtsschutz

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Referentenstelle.

2

Sie ist im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Sachbearbeiterin im gehobenen Dienst einer Amtsrätin tätig. Die Antragsgegnerin schrieb extern eine Referentenstelle aus, die sie dem Einstiegsamt für den höheren Dienst (A 13h bis A 14 BBesO) zuordnete. Für die nach Rücknahme von fünf Bewerbungen im Auswahlverfahren verbliebenen sieben Teilnehmer sah sie ein zweiteiliges Assessment-Center vor. Zum zweiten Teil, einem strukturierten Interview, wurde neben der Antragstellerin nur noch eine weitere Mitbewerberin zugelassen. Bei diesem Interview von 50 Minuten bewertete die Auswahlkommission fünf Kompetenzen, darunter die Motivation, sowie außerdem den Gesamteindruck jeweils auf einer Skala von 1 („Anforderungen … übertroffen“) bis 5 („Anforderungen … nicht erfüllt“). Die Antworten der Antragstellerin hinsichtlich der Kompetenz „Motivation“ wurden mit 4 („Anforderungen … teilweise erfüllt“) bewertet. Im Ergebnis sah die Antragsgegnerin die beiden verbliebenen Bewerberinnen als ungeeignet an, die Antragstellerin wegen der Bewertung der Motivation mit 4, und brach das Auswahlverfahren ab.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO überhaupt gerecht wird, nach denen sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, statt sich damit zu begnügen, nur auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder – wie hier weitgehend – dieses zu wiederholen oder der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Bewertung gegenüberzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2024 – OVG 10 S 19/24 – juris Rn. 4), ist sie jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung, Schriftsatz vom 20. April 2026) bietet dazu keinen Anlass.

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Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Abbruchentscheidung sei formell und materiell rechtsfehlerfrei, ist nicht zu beanstanden.

6

Soweit das Verwaltungsgericht die Abbruchentscheidung für formell rechtmäßig gehalten hat, weil die Antragsgegnerin die Antragstellerin durch Übermittlung des Abbruchvermerks vom 27. August 2025, in dem der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert sei, rechtzeitig und in geeigneter Form über den Abbruch informiert habe (BA S. 7 f.), erhebt die Beschwerde keine Einwände.

7

Stattdessen wendet sie sich nur gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens auch materiell gerechtfertigt sei und die schriftlich dokumentierten Erwägungen der Antragsgegnerin einen sachlichen Grund darstellten, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genüge, weil für die unverändert weiterhin zu vergebende Stelle beurteilungsfehlerfrei keine der Bewerberinnen als geeignet angesehen worden sei.

8

Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäbe und ihre Anwendung im konkreten Fall sind nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe greifen nicht durch.

9

Soweit die Antragstellerin sich schon grundsätzlich gegen die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens als Assessment-Center mit einem strukturierten Interview als zweiten Teil wendet und meint, die Antragsgegnerin hätte vorrangig auf dienstliche Beurteilungen zurückgreifen müssen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 19 – 22), verkennt sie, dass unter den hier vorliegenden besonderen Umständen ein Rückgriff auf dienstliche Beurteilungen ausscheidet. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine behördeninterne Ausschreibung innerhalb derselben Laufbahn oder zum Laufbahnaufstieg im Sinne des § 36 BLV (dazu Beschluss des Senats vom 30. Juni 2026 – OVG 10 S 31.24 – BA 13 ff.), sondern um eine auch an externe Bewerber mit der Möglichkeit der Neueinstellung und damit an ein gemischtes Bewerberfeld gerichtete Ausschreibung. Dabei ist weder aus dem Abbruchvermerk vom 27. August 2025 ersichtlich noch von der Beschwerde konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin hier die Möglichkeit gehabt hätte, für alle 23 Bewerber oder auch nur für die als formal geeignet angesehenen und zum Auswahlverfahren eingeladenen mehrheitlich externen Bewerber (vgl. VVG Bl. 113) bzw. für die dann tatsächlich am Assessment-Center teilnehmenden externen Bewerber (vgl. ebd.) eine dienstliche Beurteilung oder ein vergleichbares Dienstleistungszeugnis einzuholen. Insoweit darf die Antragsgegnerin für die Auswahl ausnahmsweise dann auf ein strukturiertes Auswahlgespräch zurückgreifen, wenn sie – wie hier – angesichts des Bewerberfeldes nicht die Möglichkeit hatte, für alle Bewerber eine dienstliche Beurteilung oder ein vergleichbares Zeugnis einzuholen und sich auf diese Weise eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für einen fundierten Eignungs- und Leistungsvergleich zu schaffen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2022 – OVG 10 S 38/21 – juris Rn. 22 m.w.N.).

10

Zutreffend und von der Beschwerde unbeanstandet geht das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass es als sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens anerkannt ist, wenn der Dienstherr den unverändert bleibenden Dienstposten weiterhin vergeben will, aber den Ausgang des Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3.20 – juris Rn. 13 m.w.N.), etwa weil kein Bewerber den Anforderungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 1 WB 7.13 – Rn. 29).

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Auch stellt die Beschwerde nicht den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab in Frage, dass die Bewertung einer Kompetenz mit der Note 4 die Feststellung fehlender Eignung begründe. Sie wiederholt lediglich den erstinstanzlichen Vortrag, dass im konkreten Fall die Bewertung der Kompetenz „Motivation“ bei ihr mit der Note 4 „nicht nachvollziehbar“ sei (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 12 – 19). Das greift aber nicht durch.

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Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (BA S. 9), beschränkt sich bei solchen dem Dienstherrn vorbehaltenen Bewertungen – wie hier der Kompetenz „Motivation“ als Teil der persönlichen Eignung – die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 – juris Rn. 11). Nach diesen – in der Rechtsprechung anerkannten und auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellten – Kriterien für die gerichtliche Prüfung von Beurteilungsfehlern hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass die Auswahlkommission in Anwendung eines zuvor festgelegten Maßstabs die Nichteignung der Antragstellerin beurteilungsfehlerfrei festgestellt hat, als sie aufgrund des Interviews die Kompetenz „Motivation“ bei ihr mit 4 bewertet hat. Die Feststellung, die Antragstellerin habe die Anforderungen hinsichtlich der Motivation nur teilweise erfüllt, sei Ausdruck eines Werturteils, das der Auswahlkommission überlassen bleibe. Demgegenüber zeigt auch das Beschwerdevorbringen keinen nach dem gerichtlichen Prüfungsmaßstab beachtlichen Bewertungsfehler auf.

13

Dazu im Einzelnen:

14

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, für die Kompetenz „Motivation“ sei zu keinem Zeitpunkt ein klarer Erwartungshorizont dargelegt worden, anhand dessen die Bewertung erfolgt sei (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 13). Der Abbruchvermerk vom 27. August 2025 führt zu dieser Kompetenz aus, für die Bewertung der Motivation seien im Interviewleitfaden die beiden dem Beurteilungskriterium Motivation zugeordneten Fragen (Nr. 1 und Nr. 2) und als dritte Frage die dem Beurteilungskriterium Fachkompetenz zugeordnete Frage Nr. 11 vorgesehen (Abbruchvermerk, a.a.O., S. 5 = VVG Bl. 136). Der Erwartungshorizont sei bei der Motivation erfüllt, wenn Bewerbende ihre (intrinsischen bzw. extrinsischen) Beweggründe für die Bewerbung auf die Stelle nachvollziehbar darstellten und die künftige Aufgabe einschätzen könnten. Es werde zudem erwartet, dass bisherige Erfahrungen und Fertigkeiten benannt würden, die zur ausgeschriebenen Stelle passten. In der Gesamtschau müsse für die Kommission eindeutig erkennbar sein, dass sich Bewerbende mit der konkreten Stelle inhaltlich auseinandergesetzt hätten (Abbruchvermerk, a.a.O., S. 6 = VVG Bl. 137). Dieser der Auswahlkommission vorgegebene Erwartungshorizont ist ohne Weiteres aus den im Bewertungsbogen unter „Motivation“ als „Verhaltensbeispiele“ angeführten Bewertungsmaßstäben (VVG Bl. 76 und 87: „klare Vorstellung der künftigen Aufgabe und des eigenen Beitrags“ – „kann künftige Aufgabe einschätzen“ – „kann nur sporadisch/keine Aufgaben benennen“) und den im Interviewleitfaden vorgedruckten inhaltlichen Gesichtspunkten in der Spalte „Antwort/Erwartungshorizont“ zu den drei genannten Fragen (VVG Bl. 67, 71, 78 und 82) erkennbar. Der Bezug zur Motivation, insbesondere zu dem der Bewerbung zugrunde liegenden Verständnis des Bewerbers von Funktion und Bedeutung der von ihm angestrebten Tätigkeit, ergibt sich dort schon aus dem jeweiligen Inhalt der drei Fragen, u.a. nach den Gründen der Bewerbung als Referent/Referentin für den Bereich QV… (Frage Nr. 1), nach den Erfahrungen, die der Bewerber aus seiner letzten Funktion für die angestrebte Tätigkeit mitnehmen könne (Frage Nr. 2) und nach den Vorstellungen des Bewerbers über die von ihm angestrebte Tätigkeit im Referat 5… als Referentin bzw. Referent (Frage Nr. 11). Darüber hinaus folgt der Bezug der Fragen zur Kompetenz „Motivation“ für die Fragen Nr. 1 und Nr. 2 aus der im Interviewleitfaden ihnen übergeordneten Bezeichnung „Beurteilungskriterium Motivation“. Bei der Frage nach den Vorstellungen des Bewerbers über die künftige Tätigkeit (Nr. 11) folgt dieser Bezug über den Inhalt der Frage hinaus auch daraus, dass der Bewertungsbogen für die Bewertung der Motivation des Bewerbers in den Verhaltensbeispielen u.a. ausdrücklich dessen Ausführungen zur Einschätzung der künftigen Aufgabe maßgebliche Bedeutung beimisst und gerade Frage Nr. 11 inhaltlich auf diese Einschätzung zielt. Die Beschwerde legt nichts näher dazu dar, dass sich ein Beurteilungsfehler daraus ergebe, gerade die Antworten auf die drei Fragen Nr. 1, 2 und 11 zur Bewertung der Motivation heranzuziehen, etwa weil dies allgemeingültige Wertmaßstäbe missachten oder auf sachwidrigen Erwägungen beruhen würde. Insbesondere ergibt sich insoweit kein Bewertungsfehler daraus, dass die im Interviewleitfaden dem „Beurteilungskriterium Fachkompetenz“ zugeordnete Frage Nr. 11 neben der Bewertung der Motivation zugleich auch maßgeblich dazu dienen soll, entsprechend den im Bewertungsbogen unter „Fachkompetenz“ aufgeführten Verhaltensbeispielen (VVG Bl. 77 und 88) die Gedanken des Bewerbers zur künftigen Fachaufgabe auch aus fachlicher Sicht zu bewerten. Vielmehr liegt die Bewertung der Antwort zu Frage Nr. 11 sowohl unter dem subjektiven Blickwinkel der Motivation des Bewerbers als auch unter dem objektiven Blickwinkel seiner fachlichen Kompetenz nach dem Inhalt der Frage und den im Vordruck des Interviewleitfadens in der Spalte „Antwort/Erwartungshorizont“ aufgeführten inhaltlichen Gesichtspunkten (VVG Bl. 71 und 82) keineswegs fern und hält sich damit im Rahmen des nach der Rechtsprechung dem Dienstherrn vorbehaltenen Bewertungsspielraums.

15

Erfolglos rügt die Antragstellerin, der Abbruchvermerk gehe auf S. 6 (VVG Bl. 137) „von gänzlich anderen Bewertungskriterien aus“ bzw. stelle „einen neuen Erwartungshorizont für die Erfüllung des Kriteriums Motivation auf“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 13). Das ist nicht der Fall. Vielmehr entsprechen die drei zusammenfassenden Sätze im Absatz des Abbruchvermerks zum Erwartungshorizont bei der Motivation – wie bereits ausgeführt – den Vorgaben, die sich aus dem Vordruck des Interviewleitfadens zu den drei Fragen Nr. 1, 2 und 11 in der Spalte „Antwort/Erwartungshorizont“ und aus den im Bewertungsbogen als Maßstab angeführten Verhaltensbeispielen ergeben.

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Soweit der Dienstherr für die Bewertung der Motivation nicht zusätzlich die Antworten auf andere Fragen herangezogen hat, zeigt die Beschwerde ebenfalls keinen Beurteilungsfehler auf. Das Beschwerdevorbringen, grundsätzlich seien auch weitere Fragen geeignet gewesen, Aufschluss über die Motivation der Antragstellerin zu geben, die Antragstellerin habe erstinstanzlich etwa hinsichtlich der Frage 10 ausgeführt, dass auch dort Bezüge zur Motivation und der mit der Stelle verbundenen Tätigkeit hergestellt werden könnten (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 16), genügt als bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags schon nicht den eingangs ausgeführten Darlegungsanforderungen. Zudem stellt die Antragstellerin der dem Dienstherrn vorbehaltenen Einschätzung, welche Fragen für die Bewertung der Motivation relevant sind und welche nicht, lediglich ihre eigene abweichende Einschätzung gegenüber, ohne damit einen für die gerichtliche Prüfung erheblichen und vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Beurteilungsfehler aufzuzeigen. Im Übrigen verfängt das einzige von ihr konkret genannte Beispiel der Frage Nr. 10 nicht. Schon die Formulierung der Fragestellung nach „konkreten Erfahrungen“, die „insbesondere“ die ausdrücklich genannten fachlichen Bereiche „Qualitätsmanagement“, „Qualitätssicherung“ und „Qualitätsaudit“ betreffen, legt den fachlichen Schwerpunkt der Frage nahe.

17

Zeigt danach das Beschwerdevorbringen weder für die Heranziehung der Antworten zu den Fragen Nr. 1, 2 und 11 zur Bewertung der Motivation noch für die Beschränkung der Bewertung auf die Antworten zu diesen drei Fragen einen Beurteilungsfehler der Antragsgegnerin auf, so gilt das auch für die konkrete Bewertung der Kompetenz mit der Note 4. Auch das Beschwerdevorbringen vermag in den stichwortartig protokollierten Antworten der Antragstellerin auf die drei insoweit allein relevanten Fragen keine von der Auswahlkommission übergangenen näheren Ausführungen zu Bedeutung und Funktion der angestrebten Tätigkeit als Referentin im Unterschied zur bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin aufzuzeigen und glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin macht auch nicht geltend, dass sie zu den drei für die Bewertung ihrer Motivation relevanten Fragen andere Antworten gegeben hätte, als sie der Abbruchvermerk wiedergibt und die stichwortartig protokollierten Notizen der Mitglieder der Auswahlkommission belegen. Soweit die Antragstellerin ausführt, sie habe im Interview auf Zertifikate, auf ihre bisherigen Tätigkeiten bei der Antragsgegnerin als Sachbearbeiterin oder auf Fortbildungen hingewiesen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 16), den Grund ihrer Bewerbung anhand ihres bisherigen beruflichen Werdegangs darlegt, auf den Beginn ihrer Tätigkeit und den Hilferuf des BAMF im Jahr 2016, auf ihre zahlreichen Erfahrungen im Bereich Asyl und auf ihr „Herz für die Qualitätssicherung“ Bezug genommen und – nicht näher spezifizierte – „Ausführungen zum Wechsel von der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin zu einer Referentin“ gemacht (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 18), legt das Beschwerdevorbringen nicht im Einzelnen näher dar, warum sich daraus im Sinn des Maßstabs für die Motivation im Bewertungsbogen ein spezifischer Bezug zum Inhalt der Stellenausschreibung ergeben und welcher Bezug das sein soll oder warum sich – ebenfalls im Sinn des im Bewertungsbogens vorgegebenen Maßstabs – aus alldem gar eine spezifische Vorstellung von der künftigen Aufgabe als Referentin in näherer Abgrenzung zur bisherigen Aufgabe als Sachbearbeiterin ergeben und welche nähere Vorstellung das sein soll. Danach ist es ohne Weiteres plausibel, wenn der Abbruchvermerk zum Interview ausführt, die Ausführungen der Antragstellerin zur Motivation seien sehr allgemein gehalten gewesen, ihren Antworten habe jeglicher Stellenbezug und jede Konkretisierung gefehlt und sie habe keine der von der Stellenausschreibung vermittelten relevanten Aspekte einer Tätigkeit als Referentin für das Referat QV… benennen können. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Benotung der Motivation mit 4 Ausdruck eines der Auswahlkommission überlassenen Werturteils und die abweichende eigene Einschätzung der Antragstellerin irrelevant sei. Insoweit fehlt auch im Beschwerdevorbringen eine über diese bloße eigene – und irrelevante – Einschätzung der Antragstellerin hinausgehende, hinreichend konkrete und glaubhaft gemachte Darlegung näherer Umstände, aus denen sich bei der Note 4 („Anforderungen … teilweise erfüllt“) für die Motivation der Antragstellerin ein Beurteilungsfehler ergäbe, etwa indem die Auswahlkommission einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hätte.

18

Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 17 f.), zeigt sie keine relevanten Umstände auf. Sie verkennt, dass die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) das Gericht nur verpflichtet, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht muss sich aber nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen. Vielmehr muss es in seiner Entscheidung nur diejenigen Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet dem Gericht zudem nicht, bei der Würdigung der Sach- und Rechtslage den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 10 N 20/24 – juris Rn. 6). Im Übrigen berücksichtigt die Gehörsrüge der Antragstellerin nicht, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdevorbringens nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung überprüft. Selbst wenn ein derartiger Verfahrensfehler der ersten Instanz vorläge, würde nur dies der Beschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen können. Außerdem wäre ein etwaiger Gehörsverstoß im Beschwerdeverfahren, in dem sich die Antragstellerin umfassend äußern konnte, geheilt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2025 – OVG 10 S 37/24 – juris Rn. 25).

19

Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe die „Entscheidung der Antragsgegnerin ohne weitergehende Sachaufklärung übernommen“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 18), trifft dies schon deshalb nicht zu, weil das Verwaltungsgericht keine „Entscheidung … übernommen“ hat. Es hat lediglich nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Prüfungsmaßstab die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, das Auswahlverfahren abzubrechen, überprüft und im Rahmen dieser Überprüfung die Entscheidung der Auswahlkommission, die Motivation der Antragstellerin mit 4 zu bewerten, nach den allgemein anerkannten Maßstäben der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung solcher dem Dienstherrn vorbehaltenen Bewertungen als bewertungsfehlerfrei erkannt. Soweit die Antragstellerin damit eine Aufklärungsrüge erheben will, legt sie nicht dar, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen. Insoweit begründet der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) geltende Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht die prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe schon die Umstände finden, welche dem Antrag zum Erfolg verhelfen, statt darüber bereits auf der Grundlage der – hier: anwaltlichen – Antragsbegründung und der weiteren von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen zu entscheiden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2025 – OVG 10 RS 2/25 – juris Rn. 6).

20

Ins Leere geht schließlich das Beschwerdevorbringen, der angefochtene Beschluss habe „mehrfach darauf Bezug genommen, dass die Antragstellerin gar nicht über die notwendige Laufbahnbefähigung“ verfüge (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 22). Das Verwaltungsgericht hat zur Laufbahnbefähigung nur an einer Stelle in einem Nebensatz ausgeführt (BA S. 9), dass die Feststellung der Nichteignung der Antragstellerin schon ohne die Frage einer mangels formeller Anerkennung der Laufbahnbefähigung fehlenden Eignung („Unabhängig von der Frage …“) beurteilungsfehlerfrei sei.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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