Bedingte Prozeßhandlungen (hier: Rücknahme einer Grundrechtsklage).
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Bedingte Prozeßhandlungen (hier: Rücknahme einer Grundrechtsklage). Sind unwirksam.
2. Art. 136 HV gewährt kein Grundrecht.
3. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Einstellung eines Privatklageverfahrens (nicht substantiiert; Frist versäumt; bundesrechtlich geregeltes Verfahren).
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