StGH Hessen Beschluss LS

Bedingte Prozeßhandlungen (hier: Rücknahme einer Grundrechtsklage).

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Bedingte Prozeßhandlungen (hier: Rücknahme einer Grundrechtsklage). Sind unwirksam.

2. Art. 136 HV gewährt kein Grundrecht.

3. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Einstellung eines Privatklageverfahrens (nicht substantiiert; Frist versäumt; bundesrechtlich geregeltes Verfahren).

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