Freispruch wegen fehlender Tatfeststellung KI-Titel
Freispruch · Tatfeststellung · Strafprozessrecht · Kostenverteilung · StPO
Strafrecht
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
4
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
5
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.