OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 8. Zivilsenat Beschluss LS

Zu den Voraussetzungen einer Nacherbentestamentsvollstreckung nach § 2222 BGB.

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Nacherbentestamentsvollstreckung nach § 2222 BGB.

Die Anordnung einer (Abwicklungs-)Testamentsvollstreckung für den Vorerbfall schließt eine Nacherbentestamentsvollstreckung nicht mit ein. Letztere muss gesondert (ausdrücklich oder konkludent) angeordnet sein.

Ein Testament ist in der Regel nicht dahin auszulegen, dass hinsichtlich des Erbteils der nicht befreiten Vorerbin eine Testamentsvollstreckung zulasten der Nacherben angeordnet ist.

Sonstiger Orientierungssatz

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 20.12.2023 - Az. 26 VI 245/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

3. Geschäftswert: 90.256 €

Gründe

I.

1

In dem notariellen Testament vom 15.12.2011 vor dem Notarvertreter B. als Vertreter der Notarin H. beim Notariat S., UZ..., wurde in § 4 Vor- und Nacherbschaft angeordnet, wobei die (nicht befreite) Vorerbschaft der als Miterbin vorgesehenen Beteiligten zu 1) sodann in § 5 der Verfügung mit einer Testamentsvollstreckung im Sinne einer Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) auf Lebenszeit der von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreiten Vorerbin beschwert wurde.

2

Im notariellen Testament vom 14.01.2019 vor dem Notar M. aus Br., UZ..., wurde unter § 5 der Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers insofern erweitert, dass es sich nun zusätzlich um eine von allen Beschränkungen befreite Abwicklungsvollstreckung hinsichtlich des gesamten Nachlasses handeln soll. Der Testamentsvollstrecker ist insbes. berechtigt, die Nachlassauseinandersetzung unter den Miterben nach billigem Ermessen durchzuführen. In 5. 2. Absatz letzter Satz dieses Testaments ist verfügt: „Nach Erfüllung der übrigen Aufgaben besteht die Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung bezüglich des Erbteils unserer Tochter, Frau F., weiter“.

3

Mit Beschluss vom 20.12.2023, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) am 29.01.2024 zugestellt, hat das Amtsgericht Heilbronn den Antrag des Beteiligten zu 5) vom 26.05.2023 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, welches neben der Abwicklungsvollstreckung und der Dauervollstreckung auf Lebenszeit der Vorerbin auch eine Nacherbenvollstreckung ausweisen soll, zurückgewiesen.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 23.02.2024, beim Nachlassgericht eingegangen als Scan am 25.09.2024 um 0:00 Uhr und als PDF am 26.02.2024 um 9:10 Uhr, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

5

Die zulässige, insbes. statthafte und fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

Drei Erben sind eingesetzt, wobei eine Erbin, die Beteiligte zu 1), nicht befreite Vorerbin ist. Zugleich ist Testamentsvollstreckung angeordnet – einmal allgemein für den gesamten Nachlass (mit der Aufgabe der Auseinandersetzung) und einmal für die Vorerbschaft. Eine Testamentsvollstreckung zulasten der Nacherben (nach Eintritt des Nacherbfalls) ist nicht angeordnet.

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Die Frage ist, ob die Testamente dahin auszulegen sind, dass hinsichtlich des Erbteils der nicht befreiten Vorerbin, der Beteiligten zu 1), eine Testamentsvollstreckung zulasten der Nacherben, den Beteiligten zu 3) und zu 4), (also eine Nacherbentestamentsvollstreckung nach § 2222 BGB) zu Lebzeiten der Vorerbin angeordnet ist. Nacherbentestamentsvollstreckung nach § 2222 BGB bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker die Rechte und Pflichten (z.B. Zustimmungsrechte) der Nacherben während der Zeit der Vorerbschaft für die Nacherben wahrnimmt. Der Testamentsvollstrecker verwaltet nicht den Nachlass, sondern die Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben (Zustimmungsrechte, Kontrollrechte). Durch diese Art der Testamentsvollstreckung sind also die Nacherben (und nicht die Vorerbin) beschwert. Die Zuordnung der angeordneten Testamentsvollstreckung ist Auslegungssache nach § 2084 BGB. Eine ausdrückliche Anordnung ist nicht erforderlich. Die Anordnung kann auch konkludent erfolgen, muss aber zumindest andeutungsweise im Testament zum Ausdruck kommen.

8

Hier ergeben sich aus den beiden Testamenten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte für eine Nacherbentestamentsvollstreckung. Eine entsprechende Auslegung der beiden Testamente, wonach die beiden bekannten Nacherben bereits zu Lebzeiten der Vorerbin mit einer Testamentsvollstreckung belastet sein sollen, ist nicht möglich.

9

Das Nachlassgericht hat daher zu Recht, den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, welches auch eine Nacherbenvollstreckung beinhalten soll, zurückgewiesen.

10

Eine Testamentsvollstreckung für den Erbteil der nicht befreiten Vorerbin (also eine Vorerbenvollstreckung) ist zulässig und in der Praxis üblich (z.B. Behindertentestament, Gläubigerschutz). Bei Testamentsvollstreckung für den Erbteil der nicht befreiten Vorerbin (Vorerbenvollstreckung) verwaltet der Testamentsvollstrecker den Vorerbenanteil, übt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der Vorerbin aus und ist dabei an die Beschränkungen des § 2113 BGB gebunden, soweit nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt. Der nur für den Vorerben bestellte Testamentsvollstrecker unterliegt dabei nach h.M. den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB, da der Testamentsvollstrecker nicht mehr Rechte haben kann als der Vorerbe selbst. Dies sieht offensichtlich auch der Beteiligte zu 5) so, sonst bräuchte er die beantragte Nacherbenvollstreckung gar nicht. Nur dann, wenn der Testamentsvollstrecker zugleich für Vor- und Nacherben (zu dieser Konstellation Wolfgang Reimann, MittBayNot 2012, 469, Anmerkung zur Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 03.01.2012 (I-3 Wx 217/11; MittBayNot 2012, 468) oder als Nacherbenvollstrecker (§ 2222) bestellt ist, entfallen die Beschränkungen des § 2113 BGB, weil sich in seiner Person Verfügungsbefugnis und Zustimmungsrecht vereinigen.

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Unter „Nacherbenvollstreckung“ versteht man eine besondere Form der Testamentsvollstreckung nach § 2222 BGB, bei der der Testamentsvollstrecker nicht den ganzen Nachlass verwaltet, sondern ausschließlich die Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben wahrnimmt, solange der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist. Die Rechte und Pflichten dieses Testamentsvollstreckers ergeben sich daher im Wesentlichen nicht aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 2203 ff. BGB, sondern aus den Vorschriften über die Vor- und Nacherbschaft (§§ 2113 ff., 2216 ff. BGB) in ihrer Ausprägung als Nacherbenrechte.

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Typische Aufgaben sind etwa, zustimmungsbedürftige Verfügungen des Vorerben zu prüfen und die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern, um die Rechtsposition des Nacherben zu sichern. Diese Form der Vollstreckung kann die Rechtsstellung eines gleichzeitig bestehenden Testamentsvollstreckers über den Nachlass verstärken, weil dieser dann „auch über die Rechtsposition der Nacherben verfügen“ kann.

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Nacherbenvollstreckung ist angeordnet, wenn der Erblasser in Testament/Erbvertrag ausdrücklich bestimmt, dass ein Testamentsvollstrecker zur Wahrnehmung der Rechte der Nacherben gegenüber dem Vorerben eingesetzt wird; dies ist nach § 2222 BGB zulässig und wird in Rechtsprechung und Literatur als besondere Vollstreckungsform anerkannt. Ziel ist es, dem Testamentsvollstrecker während der Dauer der Vorerbschaft „freie Hand“ bei der Verwaltung zu geben, ohne dass jeder Schritt von (künftigen) Nacherben blockiert werden kann.

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In der Regel ist ein Testament nicht dahin auszulegen, dass hinsichtlich des Erbteils der nicht befreiten Vorerbin eine Testamentsvollstreckung zulasten der Nacherben angeordnet ist, es sei denn, das Testament enthält konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Willen. Im Testamentsvollstreckerzeugnis muss diese besondere Form der Vollstreckung ausdrücklich bezeichnet werden, weil sie von der „normalen“ Testamentsvollstreckung abweicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2002 – 15 W 440/00 –, juris; Prof. Dr. Dr. h. c. Walter Zimmermann in: Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, F. Stellung und Aufgaben des Testamentsvollstreckers im Allgemeinen mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Nacherbenvollstrecker (§ 2222 BGB) hat kein allgemeines Verwaltungs- und Verfügungsrecht am Nachlass (§§ 2205 ff. BGB), wie sonstige Testamentsvollstrecker. Er nimmt lediglich die Rechte und Pflichten wahr, die ein Nacherbe hat, bevor die Erbschaft an ihn gefallen ist; diese Rechte sollen sicherstellen, dass die Erbschaft noch etwas wert ist, wenn sie dem Nacherben anfällt. Der Nacherbenvollstrecker wird eingesetzt, damit er diese Rechte auch tatsächlich wahrnimmt (§ 2216 BGB); sein Ermessensspielraum wird gering sein. Der Nacherben-Vollstrecker hat alle Rechte, die der Nacherbe gegenüber dem Vorerben hätte; er hat also keine weitergehenden Befugnisse. Umgekehrt schaltet er im Umfang seiner Stellung den Nacherben völlig aus (§ 2211 BGB).

15

Der Wortlaut in § 5 des Testaments vom 14.01.2019 „Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass zur Auseinandersetzung unter den Miterben" deutet auf eine Abwicklungstestamentsvollstreckung hin, die alle Miterben (auch die Vorerbin) betrifft und mit der Auseinandersetzung endet. Eine Nacherbentestamentsvollstreckung (§ 2222 BGB) dient jedoch gerade nicht der Auseinandersetzung, sondern der Wahrnehmung der Nacherbenrechte während der Vorerbschaft. Die Anordnung einer (Abwicklungs-)Testamentsvollstreckung für den Vorerbfall schließt eine Nacherbentestamentsvollstreckung nicht mit ein. Letztere muss gesondert (ausdrücklich oder konkludent) angeordnet sein. Eine Testamentsvollstreckung "zulasten der Nacherben" wäre gerade die Nacherbentestamentsvollstreckung (§ 2222 BGB), die den Nacherben in seinen Rechten beschränkt. Die Abwicklungstestamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass belastet hingegen alle Erben (auch die Vorerbin) und dient der Durchführung des letzten Willens (Auseinandersetzung). Anhaltspunkte für eine gewollte Nacherbentestamentsvollstreckung wären beispielsweise: Minderjährige, unbekannte oder handlungsunfähige Nacherben; eine ausdrückliche Formulierung wie "der Testamentsvollstrecker soll die Rechte der Nacherben wahrnehmen", eine Anordnung einer Testamentsvollstreckung "bis zum Eintritt der Nacherbfolge" für die Nacherbenrechte. Solche Formulierungen finden sich nicht in den Testamenten. Wenn nur eine allgemeine Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass (Auseinandersetzung) angeordnet ist, verwaltet der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass, auch den Vorerbenanteil. Er führt die Auseinandersetzung durch. Der Vorerbenanteil bleibt aber nach der Auseinandersetzung als Sondervermögen der Vorerbschaft bestehen (Surrogation nach § 2111 BGB). Für die weitere Verwaltung dieses Vorerbenanteils während der Vorerbschaft wäre dann die Fortdauer der Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) für die Vorerbschaft erforderlich. Genau dies hat der Erblasser in § 5 2. Absatz letzter Satz des Testaments vom 14.01.2019 geregelt. Da Anlass der Beurkundung am 14.01.2019 vor dem Notar die Erweiterung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers war, hätte es nahegelegen, zu diesem Termin - nach Beratung - auch eine Nacherbenvollstreckung anzuordnen, wenn diese gewollt gewesen wäre. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen, so dass auch deshalb kein Raum für eine „Auslegung“ dahin bleibt, dass auch die Nacherben bereits zu Lebzeiten der Vorerbin durch eine Testamentsvollstreckung belastet sein sollten.

III.

16

Die Entscheidung bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.

IV.

17

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 40 Abs. 5 S.1 GNotKG (20 % des geschätzten Nachlasswerts von 451.279,51 €, auf das bei den Akten befindliche Nachlassverzeichnis B 136 wird Bezug genommen).

V.

18

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

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