OLG Köln – 24 U 95/07
Zivilrecht Stattgegeben
Tenor
Die beiden ersten Sätze der Gründe des am 19. Februar 2008 verkündeten Urteils werden wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt. Sie lauten richtig wie folgt:
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch das der Klage im Wesentlichen stattgegeben worden ist. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.