LG Frankfurt – 2-13 S 25/26
Zivilrecht
Tenor
Die Beklagten haben das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt vom 7.1.26 verloren und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie die Berufung zurückgenommen haben (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.322,51 € festgesetzt.
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