Berufsgericht für Architekten Stuttgart · Baden-Württemberg Urteil LS

Entgegen seiner Verpflichtung fördert der Architekt das Ansehen des Berufs nicht, wenn er im Rahmen einer …

Berufsrecht

Leitsatz

Entgegen seiner Verpflichtung fördert der Architekt das Ansehen des Berufs nicht, wenn er im Rahmen einer Stichprobe der Architektenkammer bewusst der Wahrheit zuwider vorzuspiegeln versucht, er habe seine Fortbildungspflicht erfüllt.

Tenor

Der Beschuldigte wird wegen berufswidrigen Verhaltens zu einer Geldbuße in Höhe von € 4.000,00 verurteilt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der xx-jährige Beschuldigte ist im Jahre … als angestellter Landschaftsarchitekt in die Architektenliste der Architektenkammer Baden-Württemberg eingetragen worden.

…

II.

2

Die Architektenkammer Baden-Württemberg hat im Rahmen der durch einen Zufallsgenerator erstellten Stichprobe die Erfüllung der Fort- und Weiterbildungsverpflichtung der Kammermitglieder für das Jahr 2024 überprüft und sämtliche ausgewählten Kammermitglieder in gleicher Weise angeschrieben und aufgefordert, den Nachweis ihrer Fort- und Weiterbildungsverpflichtung zu führen. Bei dieser Stichprobe wurde der Beschuldigte ausgewählt.

3

Der Beschuldigte wurde über seine Auswahl durch Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 07.02.2025 in Kenntnis gesetzt, das unter anderem folgenden Wortlaut hat:

4

„…bitten wir Sie, uns Ihre Fort- und Weiterbildungsteilnahmebescheinigungen oder Ihre etwaigen Befreiungsgründe für das Jahr 2024 bis zum 31. März 2025 nachzuweisen.

…

5

Es dürfen ausschließlich Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen eingereicht werden, die im Vorfeld durch die baden-württembergische Architektenkammer anerkannt wurden. Beachten Sie bitte, dass Teilnahmebescheinigungen des Instituts Fortbildung Bau (IFBau) ebenfalls vorgelegt werden müssen.

6

Auch wenn Sie die erforderliche Anzahl der nachweispflichtigen Fortbildungsstunden noch nicht erreicht haben, bitten wir Sie, uns bis zum 31. März 2025 mit beiliegender Rückantwort mitzuteilen, dass Sie die Fortbildung nachholen und uns den Nachweis hierüber vorlegen werden. Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg haben nach der Berufsordnung bei berufsbezogenen Anfragen der Kammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Abschnitt 1 Ziffer 7 BO).

7

Sofern Sie noch nicht die notwendigen Fort- und Weiterbildungsstunden für 2024 erreicht haben, können Sie diese bis zum 30.06.2025 nachholen und damit Ihre Fortbildungspflicht für 2024 erfüllen. Danach absolvierte Unterrichtsstunden können nicht für den Nachweis der Fort- und Weiterbildung für das Jahr 2024 anerkannt werden.“

8

Diesem Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg war ein vorbereitetes Antwortschreiben beigefügt, in dem der Beschuldigte erklären konnte, entweder an anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Jahr 2024 teilgenommen zu haben und die Teilnahmebescheinigungen über acht nachweispflichtige Stunden beizufügen oder die nachweispflichtigen acht Fortbildungsstunden für 2024 noch nicht erreicht zu haben, aber bis 30.06.2025 diese nachzuholen und die Nachweise an die Kammer zu übersenden. Das Antwortformular war überschrieben mit dem Hinweis „Rückantwort - Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2024 bis spätestens 31. März 2025“.

9

Dieses Schreiben ist dem Beschuldigten zugegangen. Hierauf hat er nicht reagiert.

10

An seine Nachweispflicht wurde der Beschuldigte mit Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 09.05.2025 erinnert, das unter anderem folgenden Inhalt hat:

11

„Anfang des Jahres wurden Sie ausgelost, um uns gegenüber Nachweise der von Ihnen im Jahr 2024 vorgenommenen anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vorzulegen. Hierzu schrieben wir Sie mit Schreiben vom 07.02.2025 an und baten um Rückmeldung bis zum 31. März 2025 Bis heute fehlt uns eine Rückmeldung von Ihnen und ebenfalls jeglicher Nachweise der anerkannten Fortbildungen. Deshalb weisen wir seitens der Kammer nochmals darauf hin, dass Sie

12

spätestens bis zum 30. Juni 2025

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die Nachweise über die erforderlichen acht Stunden aus zuvor anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen vorliegen müssen.

14

Sofern Sie die entsprechenden Nachweise besitzen, bitten wir Sie diese uns schnellstmöglich zuzusenden. Sofern Sie noch nicht die Nachweise erbringen können, können Sie nach anerkannten aktuellen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen unter „www.akbw.de“ (dort unter: Angebot / Anerkannte Fortbildungen im Überblick) nachsehen, damit Sie diese Berufspflicht rechtzeitig erfüllen können und ein berufsgerichtliches Verfahren vermeiden.

15

Bitte nehmen Sie Ihre Berufspflicht der Rückmeldung wie auch der Nachweisvorlage bis zum 30. Juni 2025 wahr, denn danach wird ein berufsgerichtliches Verfahren durch externe Kammeranwälte eingeleitet.

16

Beachten Sie bitte, dass auch Nachweise des IFBau von Ihnen selbst bei der Kammer vorgelegt werden müssen. Weitere Hinweise (auch zu Befreiungstatbeständen) finden Sie unter „www.akbw.de“ (Merkblatt 335).“

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Dem Schreiben war das bereits beim vorangegangenen Schreiben beigelegte Antwortschreiben angefügt, jedoch nunmehr mit dem Hinweis „Rückantwort - Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2024 bis spätestens 30. Juni 2025“.

18

Dieses Schreiben ist dem Beschuldigten zugegangen. Hierauf hat er nicht reagiert.

19

Am 11.07.2025 hat der Beschuldigte dem Mitarbeiter der Architektenkammer Baden-Württemberg, Herrn Rechtsanwalt W telefonisch mitgeteilt, dass er an einer Fortbildung teilgenommen habe, aber hierüber keinen Nachweis erhalten habe, sondern nur eine Rechnung über die Teilnahmegebühr vorlegen könne. Rechtsanwalt W hat den Beschuldigten hierauf gebeten, die Rechnung an ihn zu übermitteln. Durch E-Mail vom selben Tag hat der Beschuldigte die Rechnung an seinen Arbeitgeber vom 20.01.2025 über die Gebühr für seine Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung des Fortbildungsträgers I am 05.02.2025 übersandt.

20

Durch E-Mail vom 11.07.2025 hat Rechtsanwalt W dem Fortbildungsträger I mitgeteilt, dass der Beschuldigte behauptet habe, an der Fortbildungsveranstaltung des Fortbildungsträgers vom 05.02.2025 teilgenommen zu haben, aber keine Teilnahmebestätigung erhalten zu haben. Gleichzeitig hat er angefragt, ob die Teilnahme des Beschuldigten an der Fortbildungsveranstaltung vom 05.02.2026 bestätigt werden könne.

21

Durch E-Mail vom 11.07.2025 hat die Mitarbeiterin des Fortbildungsträgers I, Frau S geantwortet, dass der Beschuldigte deshalb keine Teilnahmebescheinigung erhalten habe, weil er an der gebuchten Veranstaltung nicht teilgenommen habe. Die Moderatorin Frau B habe die Anwesenheitszeiten dokumentiert und diese Dokumentation mit der Teilnehmerliste an den Fortbildungsträger I rückübersandt. Sowohl die Teilnehmerliste mit dem Hinweis auf seine Abwesenheit als auch die Dokumentation der Anwesenheitszeiten, auf der er nicht aufgeführt ist, hat sie ihrer E-Mail angefügt.

22

Der Kammeranwalt hat mit Schreiben an den Beschuldigten vom 22.07.2025 mitgeteilt, dass er ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe, und ihn aufgefordert, bis spätestens 31.08.2025 zu dem gegen ihn gerichteten Verdacht der Begehung von Berufsverstößen wegen Verletzung seiner Fortbildungspflicht und wegen Verletzung seiner Auskunftspflicht Stellung zu nehmen.

23

Dieses Schreiben ist dem Beschuldigten zugegangen. Der Beschuldigte hat hierauf nicht reagiert.

III.

24

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten beruhen auf der Einsichtnahme in die Architektenliste und den Einlassungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung.

25

Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg an den Beschuldigten vom 07.02.2025 samt Anlage (Bl. 8 f. d.A.) und vom 09.05.2024 samt Anlage (Bl. 10 ff. d.A.), der E-Mail des Beschuldigten an die Architektenkammer Baden-Württemberg vom 11.07.2025 samt Anlage (Bl. 15 ff. d.A.), der E-Mail der Architektenkammer Baden-Württemberg an den Fortbildungsträger I vom 11.07.2025 (Bl. 19 f. d.A.), der Antwort des Fortbildungsträgers I an die Architektenkammer Baden-Württemberg vom 11.07.2025 samt Anlagen (Bl. 19 ff. d.A.), dem Anschreiben des Kammeranwaltes an den Beschuldigten vom 22.07.2025 (Bl. 25 ff. d.A.) sowie den Einlassungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung.

IV.

26

Aufgrund dieser Feststellungen hat sich der Beschuldigte wegen berufswidrigen Verhaltens gem. § 17 Satz 1, 3 und 4 Nr. 3 Baden-Württembergisches Architektengesetz schuldig gemacht.

1.

27

Der Beschuldigte hat gegen Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung i.V.m. § 4 Abs. 1 der Fort- und Weiterbildungsordnung verstoßen.

28

Gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung sind alle Kammermitglieder zur ständigen Fort- und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet. Das Nähere regelt die Fort- und Weiterbildungsordnung. Gemäß § 1 Abs. 2 der seit Juni 2013 geltenden Fort- und Weiterbildungsordnung (FuWO) muss der Zeitaufwand angemessen sein und darf im Jahresdurchschnitt zwanzig Stunden nicht unterschreiten.

29

Gemäß § 4 Abs. 1 FuWO ermittelt die Architektenkammer aus den fort- und weiterbildungspflichtigen Architekten und Stadtplanern jährlich eine zehnprozentige Stichprobe. Diese Mitglieder sind verpflichtet, mindestens acht Stunden jährliche anerkannte Fort- und Weiterbildung nachzuweisen. Ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht stellt ein berufswidriges Verhalten dar.

30

Dieser Pflicht hat der Beschuldigte zuwidergehandelt, weil er im Jahr 2024 keine anerkannte Fortbildung absolviert hat.

31

Von der Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 2 FuWO, die fehlende Fortbildung im ersten Halbjahr 2025 nachzuholen, hat der Beschuldigte keinen Gebrauch gemacht. Der Beschuldigte hat im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vom 25.03.2026 entsprechend der eingeholten Auskunft des Fortbildungsträgers I vom 11.07.2025 schließlich eingeräumt, dass er an der Fortbildungsveranstaltung vom 05.02.2025 nicht teilgenommen hat.

32

Den Ausnahmen von der Nachweispflicht gemäß § 4 Abs. 3 FuWO unterfällt der Beschuldigte nicht.

33

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor.

2.

34

Der Beschuldigte hat gegen Abschnitt 1 Ziffer 7 Satz 3 der Berufsordnung verstoßen. Danach hat er bei berufsbezogenen Anfragen die erforderlichen Auskünfte an die Kammer zu geben.

35

Dieser Verpflichtung widerspricht es, wenn er trotz der Aufforderung im Schreiben der Kammer vom 07.02.2025 unter Fristsetzung zum 31.03.2025 und vom 09.05.2025 unter Fristsetzung zum 30.06.2025 nicht fristgerecht antwortet und auch auf das Schreiben des Kammeranwaltes vom 22.07.2025 nicht reagiert.

36

Die Kammer und der Kammeranwalt, die im Interesse der Bauherren, der Baubehörden, der übrigen am Bau Beteiligten und der Allgemeinheit die Einhaltung der Vorschriften unter anderem in Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung und § 4 der Fort- und Weiterbildungsordnung überwachen müssen, sind auf Auskünfte dieser Art angewiesen, um ihren gesetzlichen Aufgaben und Verpflichtungen zu genügen. Es stellt eine nicht verständliche Pflichtverletzung dar, wenn der Beschuldigte überhaupt nicht reagiert, obwohl er in den Schreiben der Kammer und des Kammeranwaltes klar auf seine Pflicht zur Antwort hingewiesen worden ist.

3.

37

Der Beschuldigte hat gegen Abschnitt 1 Ziffer 1 Satz 2 Berufsordnung verstoßen. Danach muss jedes Kammermitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Berufes fördern.

38

Dieser Pflicht widerspricht es, wenn er bewusst der Wahrheit zuwider vorspiegelt, dass er an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung am 05.02.2025 teilgenommen habe und hierzu eine Rechnung vorlegt mit der Behauptung, der Fortbildungsträger habe ihm keine Teilnahmebescheinigung übersandt. Tatsächlich hat der Beschuldigte an dieser Fortbildungsveranstaltung überhaupt nicht teilgenommen.

39

Der Beschuldigte hat dadurch versucht bei der Architektenkammer Baden-Württemberg und bei der Allgemeinheit den Irrtum zu erregen, dass er seine Fortbildungspflicht im Jahr 2024 durch Nachholung im ersten Halbjahr 2025 erfüllt habe. Damit wollte er bewirken, dass er gegenüber der Architektenkammer und der Allgemeinheit nicht säumig hinsichtlich seiner Fortbildungsverpflichtung im Jahr 2024 wird. Zugleich verfolgte der damit den Zweck, dass - entsprechend der Ankündigung im Schreiben der Kammer vom 09.05.2025 - kein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren durch den zuständigen Kammeranwalt eingeleitet wird und somit ein Berufsgerichtsverfahren vermieden wird, in dem eine berufswidrige Handlung gegen ihn festgestellt wird und entsprechende berufsrechtliche Maßnahmen verhängt werden.

40

Die Tat des Beschuldigten ist ohne dessen Zutun nicht vollendet worden. Die Architektenkammer Baden-Württemberg hat aufgrund ihrer Anfrage an den Fortbildungsträger vom 11.07.2025 durch dessen Antwort vom selben Tag in Erfahrung gebracht, dass der Beschuldigte an der Fortbildungsveranstaltung überhaupt nicht teilgenommen hat und seine diesbezügliche Behauptung jeglicher Grundlage entbehrt.

41

Der Beschuldigte hat sich auch nicht freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung seiner Tat zu verhindern. Bis zur Mitteilung über die Einleitung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Schreiben des Kammeranwalts vom 22.07.2025 hat der Beschuldigte seine Täuschung nicht offenbart. Obwohl der Beschuldigte dann aufgrund dieses Schreibens und aufgrund des Inhalts der Anklageschrift wusste, dass die Architektenkammer Baden-Württemberg davon Kenntnis erlangt hatte, dass er ausweislich der dokumentierten Anwesenheitszeiten und der Teilnehmerliste des Fortbildungsträgers I nicht an der Veranstaltung teilgenommen hatte, hielt der Beschuldigte selbst in der Hauptverhandlung seine Behauptung zunächst noch aufrecht, dass er an der achtstündigen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen habe. Er schränkte lediglich ein, dass er sich eine halbe Stunde nach Beginn aufgeschaltet habe und nach der Mittagspause wegen Internetproblemen nicht mehr anwesend gewesen sei. Erst auf nachdrücklichen Vorhalt des Vorsitzenden aus den dokumentierten Anwesenheitszeiten und der Teilnehmerliste des Fortbildungsträgers gab er zu, dass er überhaupt nicht an der Veranstaltung teilgenommen hat, weil er seine Teilnahme vergessen hatte.

4.

42

Dem Beschuldigten kann sein Fehlverhalten auch vorgeworfen werden.

43

Er kannte die Vorgaben der Berufsordnung und der Fort- und Weiterbildungsordnung und hat daher bewusst gegen die ihm obliegende Verpflichtung zur Fortbildung und zur Auskunftserteilung verstoßen.

44

Aus den Anschreiben der Kammer vom 07.02.2025 und 09.05.2025 geht hervor, dass die Nachweise über die Teilnahme an anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen bis spätestens 30.06.2025 vorgelegt sein müssen und dass insoweit eine Rückmeldungspflicht gegenüber der Kammer hinsichtlich des Schreibens vom 07.02.2025 zum 31.03.2025 und hinsichtlich des Schreibens vom 09.05.2025 zum 30.06.2025 besteht. Aus dem Schreiben des Kammeranwaltes vom 22.07.2025 geht hervor, dass eine Pflicht zur Antwort bis spätestens 31.08.2025 besteht.

45

Hinsichtlich seines Verstoßes gegen seine Pflicht zur Förderung des Ansehens des Berufs hat er unzweifelhaft vorsätzlich gehandelt

V.

46

Bei der Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme legt das Gericht zugrunde, dass dem Beschuldigten die Berufspflichtwidrigkeit seines Verhaltens in aller Deutlichkeit vor Augen geführt werden muss.

47

Das Gericht lässt sich hinsichtlich der Verletzung seiner Fortbildungspflicht im Ausgangspunkt von der Erwägung leiten, dass eine fühlbare Sanktion erforderlich ist, die zugleich so hoch sein muss, dass es für einzelne Kammermitglieder nicht attraktiv sein darf, sich nicht oder nicht ausreichend fortzubilden, auf ihre unterbliebene Auswahl in mehreren Stichproben zu hoffen und am Ende im Falle einer berufsgerichtlichen Verurteilung einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dies wird in der Regel durch eine Geldbuße in Höhe des drei- bis fünffachen desjenigen Betrages erreicht, der zur Erlangung des Nachweises gemäß § 4 FuWO aufgewendet werden muss. Dabei geht das Gericht davon aus, dass ein Kammermitglied zur Erlangung des Nachweises für die Teilnahme an acht Stunden kostenpflichtiger Fort- und Weiterbildung Gebühren in Höhe von durchschnittlich ca. 350,00 Euro entrichten muss. Dieser Betrag wird von den Angeboten des IFBau der Architektenkammer teils unterschritten, während anerkannte Seminare anderer Veranstalter teils teurer sind. Der Ansatz des drei- bis fünffachen stellt zugleich sicher, dass gegebenenfalls weitere Aufwendungen für Fahrtkosten oder den Zeitverlust mit den damit verbundenen entgangenen Erwerbsmöglichkeiten angemessen berücksichtigt werden.

48

Schärfend kam hinzu, dass der Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht gegen die Berufsordnung verstoßen hat, die die durch den Fortbildungsverstoß begründete Sanktion erhöht. Ihm fallen auch drei Verstöße gegen seine Auskunftspflicht und ein Verstoß gegen seine Pflicht zur Förderung des Ansehens des Berufs zur Last.

49

Dabei fiel insbesondere zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er versucht hat, die Architektenkammer Baden-Württemberg und die Allgemeinheit darüber zu täuschen, dass er seine Fortbildungspflicht für das Jahr 2024 erfüllt hat. Seine Tat und die von ihm gewählte Vorgehensweise lässt ein Maß an krimineller Energie erkennen, das mit dem Beruf des Architekten nicht vereinbar ist. Sein berufswidriges Verhalten wiegt daher besonders schwer.

50

Unter Abwägung aller für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse hielt das Gericht eine Geldbuße in Höhe von € 4.000,00 für tat- und schuldangemessen.

51

Bei der Bemessung der Geldbuße legt das Gericht zugrunde, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung als Geldbuße für die vollständige Verletzung der Fortbildungspflicht rein rechnerisch € 1.200,00 angesetzt werden. Für drei Verstöße gegen die Auskunftspflicht wird diesem Betrag nach ständiger Rechtsprechung der weitere Betrag von € 750,00 (€ 250,00 je Verstoß) hinzugesetzt. Der weitergehende Betrag entfällt rein rechnerisch auf die Verletzung seiner Pflicht zur Förderung des Ansehens des Berufs.

VI.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 BGO.

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