VG Schleswig-Holstein 18. Kammer Beschluss

Personalvertretungsrecht des Bundes

Personalvertretungsrecht des Bundes - Freistellung zur Teilnahme an einer Schulung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG ist auch in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten der Erlass einer einstweiligen Verfügung unter entsprechender Anwendung der §§ 935 ff. ZPO zulässig.

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Vorliegend entscheidet insoweit wegen der Eilbedürftigkeit der Vorsitzende über den Antrag nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 937 Abs. 2, § 944 ZPO ohne mündliche Anhörung.

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Das Passivrubrum wurde von Amts wegen dahin angepasst, dass der Präsident der Bundespolizeiakademie als Dienststellenleiter Beteiligter ist (vgl. zur Frage der Dienststellenleitung als Beteiligter: Treber, in: Richardi/​Dörner/​Weber/​Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, § 108 Rn. 87 m. w. N.; Ricken, in: Ricken, BeckOK BPersVG, Stand: 1. Mai 2026, § 108 Rn. 70).

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Der Antrag im vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren der Antragsteller

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„im Wege der einstweiligen Verfügung den Beteiligten vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zu verpflichten, den Antragsteller zu 2 zur Teilnahme an der Schulung „Systemische Prozessberatung im Betriebsrat“ vom 1. bis zum 4. September 2026, vom 4. bis zum 9. Oktober 2026, vom 1. bis zum 13. November und vom 8. bis zum 11. Dezember 2026 im XY Bildungszentrum B-Stadt vom Dienst freizustellen“

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ist nicht erfolgreich.

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Nach den gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen und die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen (Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 17 PC 17.1238 –, juris Rn. 14 m. w. N.).

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Diese Voraussetzungen liegen derzeit nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass es für die Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten.

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Wesentliche Nachteile, die die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses erforderlich machen (vgl. § 940 ZPO), sind seitens der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

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Zwar machen die Antragsteller geltend, dass der Antragsteller zu 1. zunehmend gefordert sei, Veränderungsprozesse zu begleiten, unterschiedliche Interessenlagen zusammenzuführen, Konflikte frühzeitig zu erkennen und konstruktive Lösungswege zu unterstützen. Er werde regelmäßig mit organisatorischen Veränderungen, Digitalisierungsprozessen, Personalentwicklungsmaßnahmen sowie dienststellenübergreifenden Fragestellungen befasst. Diese Kenntnisse seien kein Gegenstand der Grundlagenschulung gewesen. Der Antragsteller zu 1. hätte künftige Organisationsaufgaben und Neuausrichtungen zu begleiten. Er habe auch die Evaluierung und nachvollziehbare Umsetzung das behördliche Gesundheitsmanagement zu begleiten. Der Antragsteller zu 1. nehme zudem eine koordinierende und steuernde Funktion auch hinsichtlich der verselbständigten Dienststellen wahr. Deshalb habe der Antragsteller zu 1. die Aufgabe, unterschiedliche Interessenlagen zusammenzuführen, Auswirkungen geplanter Maßnahmen auf verschiedene Dienststellen zu bewerten und eine sachgerechte Abstimmung zwischen den Beteiligten zu unterstützen. In Folge sei die Schulung eines Mitglieds des Antragstellers zu 1. erforderlich. Auch der Antragsteller zu 2. sei mit solchen Aufgaben befasst. So nehme er die Aufgaben des Antragstellers zu 1. hinsichtlich der Beschwerden zur Mietkostenerstattung wahr. Deshalb sei es erforderlich, dieses konkrete Mitglied zur Schulung zu entsenden. Die konkreten Schulungsinhalte seien geeignet, dem entsandten Mitglied erforderliches Wissen über die komplexen Zusammenhänge und Wechselwirkungen innerhalb von Organisationen zu vermitteln. Er würde lernen, Beteiligungsprozesse aktiv zu gestalten sowie Kommunikations- und Konfliktsituationen professionell zu begleiten. Darüber hinaus würden ressourcen- und lösungsorientierte Ansätze vermittelt, die darauf abzielen, alle Beteiligten in Veränderungs- und Entwicklungsprozesse einzubeziehen. Eine vergleichbare Schulung habe bislang kein Mitglied des Antragstellers zu 1. absolviert. Die Alternativschulung „Betriebliche Prozesse mitgestalten“ vermittele keine Kenntnisse zur systemischen Beratung, welche die hier relevante XY Schulung beinhalte. Der Antragsteller zu 2. werde mit emotionalen Konfliktlagen konfrontiert, müsse einen Interessenausgleich herbeiführen und ggf. bei der Dienststelle auf Abhilfe hinwirken. Er müsse den Beschäftigten aber auch vermitteln, dass die gewünschte Lösung nicht möglich sei. Dazu bedürfe er Kenntnisse der systemischen Prozessberatung. Über solche Kenntnisse verfüge er nicht, weil er noch nicht an einer entsprechenden Schulung teilgenommen habe. Auch kein anderes Mitglied des Antragstellers zu 1. habe an einer entsprechenden Schulung teilgenommen. Zudem sei dem Antragsteller zu 2. auch die Aufgabe Sachbearbeitung „Psychosoziale Unterstützung“ übertragen worden. Es handele sich um eine bundesweite Dislozierung in die Ausbildungszentren mit Schwerpunkt Betreuung/ Erstbetreuung von betroffenen Beschäftigten bei traumatisierten Einsatzanlässen. Bei über 10.000 potentiell betroffenen Beschäftigten bestehe ein großes Kompetenzbedürfnis. Diese Beratungen traumatisierter Beschäftigter erfordere eine herausgehobene Beratungskompetenz des Antragstellers zu 2., welche in der Schulung vermittelt werden werde.

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Indes lassen die Antragsteller schon hinreichend nachvollziehbare Darlegungen sowie Glaubhaftmachungen dazu vermissen, warum die in der angestrebten Fortbildung – nach Beschreibung des Anbieters: „Ausbildungsreihe“ – nach Angaben der Antragsteller vermittelten Kenntnisse gerade jetzt erforderlich sind; zumal die Schulung „keine regelmäßig wiederkehrende Qualifizierungsmaßnahme […], sondern eine gezielte Investition in die Weiterentwicklung der fachlichen Kompetenzen von aktuellen Aufgabenfeldern durch den Sachbearbeiter“ darstellen soll (Anlage ASt 6, Seite 6). Insbesondere wird schließlich auch nicht erkennbar, dass entsprechende Kenntnisse nicht in absehbarer Zeit durch eine vergleichbare Fortbildung oder gar dieselbe Bildungsveranstaltung mit einem späteren Anfangszeitpunkt erlangt werden können bzw. warum ein entsprechendes Abwarten unzumutbar ist bzw. auch nur sein könnte. Dass die angestrebte Bildungsveranstaltung für die Tätigkeiten der Antragsteller im personalratlichen Kontext der Art wesentlich ist, dass ein Abwarten bzw. ein Zuwarten in Bezug auf eine spätere – ggf. vergleichbare – Fortbildung unzumutbar wäre, ist nicht hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Entsprechendes drängt sich hier auch in Ansehung des Vorbringens der Antragsteller nicht auf – insbesondere handelt es sich bei der hier relevanten Veranstaltung nicht um eine Grundlagenfortbildung, sondern auch nach dem Vorbringen des Vorsitzenden des Antragstellers zu 1. (Anlage ASt6) um eine Spezialschulung.

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Allein der Umstand, dass das erste Modul dieser Spezialfortbildung bzw. -ausbildung zeitlich unmittelbar bevorsteht, genügt – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht für die Annahme eines Verfügungsgrundes (so auch: Treber, in: Richardi/​Dörner/​Weber/​Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, § 108 Rn. 134). Auch die von den Antragstellern diesbezüglich angeführte Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. August 2025 – 16 TaBVGa 83/25 –) begründet keine andere Entscheidung; zumal es bei der dortigen Fallgestaltung um eine Grundlagenfortbildung ging, deren zeitnahe Teilnahmenotwendigkeit – anders, als vorliegend – eher aufdrängen dürfte (vgl. zur Frage der Unaufschiebbarkeit von Grundschulungen: VG Ansbach, Beschluss vom 21. September 2018 – AN 7 PE 18.1811 –, BeckRS 2018, 22935 Rn. 17 m. w. N.).

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Nach alledem steht dem Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Verfügung derzeit der Grundsatz entgegen, dass die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Auch wenn sich der im derzeit anhängigen Hauptsacheverfahren gestellte konkrete Antrag, der Antragsteller zu 2. für die Teilnahme an der Schulung „Systemische Prozessberatung im Betriebsrat“ vom 1. bis zum 4. September 2026, vom 4. bis zum 9. Oktober 2026, vom 1. bis zum 13. November und vom 8. bis zum 11. Dezember 2026 im XY Bildungszentrum B-Stadt vom Dienst zur Teilnahme freizustellen, jedenfalls im Hinblick auf das Modul im September 2026 vor Abschluss der Hauptsache erledigen dürfte, kann das Hauptsacheverfahren durch Umstellung des Antrags fortgeführt werden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 17 PC 17.1238 –, juris Rn. 16).

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Der Vollständigkeit halber sei noch ausgeführt, dass nach der als Anlage A3 vorgelegten Seminarbeschreibung Voraussetzung für die Teilnahme an der „Ausbildungsreihe Systemische Prozessberatung im Betriebsrat“ der Besuch der „BR Kompakt Module »Mitbestimmung und Betriebsratshandeln« sowie »Personelle Maßnahmen und Betriebsratshandeln«,“ ist. Ob diese Voraussetzungen durch den Antragsteller zu 2. erfüllt werden, bzw. dass dies entgegen der Beschreibung hier nicht erforderlich ist, lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.

15

Darauf, ob die Notwendigkeit der hier begehrten Spezialschulung für die konkrete Gremienarbeit tatsächlich hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht wurden (vgl. zu Spezialschulungen allgemein: Däubler, Der Schulungsanspruch des Betriebsrats, 1. Aufl. 2022, § 8 Rn. 14 ff.), kommt es in der vorliegenden Entscheidung nicht mehr an.

16

Der am 27. Augst 2026 um 17:37 Uhr bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Beteiligten gebietet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs kein weiteres Zuwarten mit der vorliegenden Entscheidung. Dies insbesondere weil in dem Schreiben kein neuer für die vorliegende Entscheidung letztlich entscheidungserheblicher Sachvortrag erfolgt ist. Im Übrigen ist angesichts des gegebenen zeitlichen Elements – insbesondere im Hinblick – auf mögliche Rechtsmittel vor Beginn der hier relevanten Bildungsmaßnahme auch eine schnelle Entscheidung geboten.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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