VG Saarland 3. Kammer Beschluss LS

Arzneimittelverschreibung durch "Ärztliche Person"

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Leitsatz

"Ärztliche Person" i.S.d. AMVV meint ausschließlich eine(n) Humanmediziner(in), d.h. weder eine(n) Zahnarzt/ärztin noch eine(r) Tierarzt/ärztin.(Rn.6)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

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Der am 11.09.2015 bei Gericht eingegangene Antrag,

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dem Antragsgegner (im Wege der einstweiligen Anordnung) aufzugeben, dem Tierarzt der Antragstellerin,, ein T-Rezeptformular zu genehmigen und zur Verfügung zu stellen,

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kann keinen Erfolg haben, weil

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1. hierfür gemäß § 3a Abs. 5 der Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV – allein das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und nicht das vorliegend in Anspruch genommene saarländische Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zuständig ist,

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und

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2. die Ausgabe von Vordrucken zur Verschreibung von Arzneimitteln, welche die Wirkstoffe Lenalidomid, Promalidomid oder – wie vorliegend – Thalidomid enthalten, gemäß § 3a Abs. 5 AMVV nur an eine "ärztliche Person", d.h. weder an eine "tierärztliche" noch an eine "zahnärztliche" Person erfolgen darf. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung unterscheidet in § 2 Abs. 1 Nr. 1 zwischen "ärztlichen", "tierärztlichen" und "zahnärztlichen" Personen und definiert diese in ihrer Gesamtheit als "verschreibende Personen". Der Begriff der "ärztlichen Person" ist mithin nicht als Oberbegriff zu verstehen, sondern meint – in Abgrenzung zur "tierärztlichen" und "zahnärztlichen" Person - eine(n) Humanmediziner(in). Die Ausgabe eines T-Rezeptformulars an einen Tierarzt käme daher nur in Betracht, wenn in § 3a Abs. 5 AMVV nicht nur von einer "ärztlichen Person", sondern von einer "verschreibenden Person" oder "tierärztlichen Person" die Rede wäre.

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Dies wurde der Antragstellerin bereits mit ablehnendem PKH-Beschluss vom 28.09.2015 dargelegt, ohne dass sie hieraus eine Konsequenz gezogen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.