AG Kassel · Hessen 501. Rechtspfleger Beschluss

Berichtigung des Unterhaltstermins für Kind KI-Titel

Unterhalt · FamFG · Schreibfehler · ZPO · Altersstufe

Familienrecht

Tenor

Der Beschluss vom 22.11.2021 wird hinsichtlich Ziffer 2 der Beschlussformel (betreffend die Festsetzung von Unterhalt für das Kind B) wie folgt berichtigt:

Statt „ab 01.07.2026 auf 100 Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe“ muss es richtig heißen „ab 01.07.2028 auf 100 Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe“.

Gründe

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag des Antragstellers gemäß § 113 FamFG i. V. m. § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers. Die Unrichtigkeit ergibt sich anhand des Geburtsdatums des Kindes B.

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