AG Dortmund · Nordrhein-Westfalen 733 Urteil

Freispruch wegen nicht nachgewiesener Straftat KI-Titel

Freispruch · Tatsachenbeweis · StPO · Kosten der Staatskasse

Strafrecht

Tenor

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Die Angeklagten waren freizusprechen, weil die ihnen zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.