OVG Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat Beschluss LS

Über die Möglichkeit der (Wieder-)Aufnahme eines Schülers in die gymnasiale Oberstufe ist nach pflichtgemäßem …

Verwaltungsrecht Abgeändert

Leitsatz

Über die Möglichkeit der (Wieder-)Aufnahme eines Schülers in die gymnasiale Oberstufe ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. August 2026 geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in die gymnasiale Oberstufe (Jahrgangsstufe 11) des Gymnasiums C-Stadt zum Schuljahr 2026/2027 aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die obergerichtliche Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. B. d. Senats v. 22.01.2013 – 2 M 134/12 – u. v. 21.07.2011 – 2 M 31/11 –, m. w. N.).

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Die dargelegten Beschwerdegründe führen hier zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

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Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass § 5 Abs. 2 APVO M-V eine „unverschuldete“ Unterbrechung voraussetze. Diese Rechtsauffassung sei mit den tragenden Gründen der Gesetzesauslegung (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 APVO M-V sei eindeutig und abschließend. Er sehe die Möglichkeit der Wiederaufnahme bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vor, knüpfe diese jedoch an keiner Stelle an ein subjektives Verschuldenselement hinsichtlich der vorangegangenen Unterbrechung. Zudem leite das Verwaltungsgericht aus der Tatsache, dass das frühere Schulverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 SchulPflVO M-V beendet wurde, eine dauerhafte Sperrwirkung für eine Neuaufnahme ab. Dies verkenne die Rechtsnatur der Schulpflichtverordnung. § 4 SchulPflVO M-V regele die Beendigung eines konkreten öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses. Diese Beendigung entfalte jedoch keine „Ewigkeitswirkung“ für künftige Anträge auf Begründung eines neuen Schulverhältnisses. Weiterhin liege ein Ermessensnichtgebrauch vor, aufgrund dessen die Entscheidung bereits rechtswidrig sei.

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Mit diesem Vorbringen legt der Antragsteller Gründe dar, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern ist.

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Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 APVO M-V können Schülerinnen und Schüler, die den Schulbesuch unterbrochen haben, in der Regel nur in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden, wenn sie zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Schule Ausnahmen zulassen.

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Unabhängig davon, ob die Aushändigung eines Abschluss- oder Abgangszeugnisses der Annahme einer Unterbrechung des Schulbesuches i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 APVO M-V entgegenstehen könnte (dies verneinend vgl. FG Hamburg, Gerichtsb. v. 25.09.2019 – 1 K 66/19 –, juris Rn. 19), eröffnet § 5 Abs. 2 Satz 2 APVO M-V darüber hinaus die Möglichkeit der (Wieder-)Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers, über die nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Wenngleich eine Schülerin oder ein Schüler keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Schulbesuchs hat, ist eine Schule nicht daran gehindert, eine Schülerin oder einen Schüler wiederaufzunehmen, sofern sie über die entsprechenden Kapazitäten verfügt und zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges entsprechen wird (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 763, zum Fall des Verlassens der Schule nach einem ersten Bildungsabschluss). Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 APVO M-V sei auf die „unverschuldete Beendigung bzw. Unterbrechung“ beschränkt und die Vorschrift sei einschlägig, „wenn die Schule das Schulverhältnis aufgrund bspw. einer Erkrankung des Betroffenen beendet“, finden sich für eine derartige (tatbestandliche) Einschränkung in der Vorschrift keine Anhaltspunkte. Die Hintergründe einer Unterbrechung des Schulbesuchs sind vielmehr bei der zu treffenden Entscheidung über eine Wiederaufnahme im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen und können hier ggf. – etwa bei nicht zu verantwortender Unterbrechung des Schulbesuchs infolge einer Erkrankung – das der Schulleitung grundsätzlich eröffnete Ermessen auf Null reduzieren.

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Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist schon deshalb begründet, weil es an einer derartigen Ermessensentscheidung hier überhaupt fehlt. Soweit das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausführt, im Rahmen der Entscheidung nach § 5 Abs. 2 APVO M-V habe die Schulleitung der Schule, an der die Aufnahme begehrt werde, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob die Aufnahme des Schülers erfolge oder nicht und die durch den Antragsgegner getroffene Entscheidung, den Antragsteller nicht aufzunehmen, weise keine Rechtsfehler auf, vermag der Senat eine solche Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht zu erkennen. Das einzig im Verfahren vorliegende Schreiben des Gymnasiums Stadt vom 17.07.2026, welches ausweislich des Betreffs „Ihre Beschwerde“ und der Inbezugnahme auf eine „eingereichte Beschwerde bzgl. der Ablehnung der Schulaufnahme“ offenbar nicht die Ausgangsentscheidung darstellt und eine solche damit im Verfahren schon gar nicht vorliegt, enthält jedenfalls keine Ermessenserwägungen. In Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalls, soweit sie sich den vorliegenden Unterlagen entnehmen lassen, – zu einer etwaigen nicht vorhandenen Aufnahmekapazität der Schule hat der Antragsgegner nichts vorgetragen; ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte, die auf eine etwaige mangelnde Leistungsfähigkeit des Antragstellers schließen lassen – sind Gründe, die gegen eine Wiederaufnahme des Antragstellers in den Schulbetrieb sprechen, für den Senat nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Hinweis

12

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.