Zur Höhe eines Schmerzensgeldes für Erbengemeinschaft aus dem Verkehrsunfalltod des gemeinsamen Sohnes.
Zivilrecht
Leitsatz
1. Zur Höhe eines Schmerzensgeldes für Erbengemeinschaft aus dem Verkehrsunfalltod des gemeinsamen Sohnes.
2. Der Verletzte braucht nach der Streichung des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB im Jahr 1990 nicht mehr selber eine Schmerzensgeldforderung äußern. Die Entscheidungen des BGH VersR 1984, 866 und BGH VersR 1978, 62 werden durch die Gesetzesänderung hinfällig.