Das fahrende ausländische Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr, das ein Arbeitgeber …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Das fahrende ausländische Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr, das ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland bereits vor dem 1.9.1993 beschäftigte, bedurfte nach der bis zum 31.8.1993 geltenden Fassung des § 9 Nr 2 ArbErlaubV keiner Arbeitserlaubnis und ist bei unveränderter Beschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin arbeitserlaubnisfrei geblieben (vgl BSG vom 10.3.1994 - 7 RAr 44/93 = SozR 3-4210 § 9 Nr 1).
2. An diesem Rechtszustand hat auch die zweite Änderung des § 9 Nr 2 ArbErlaubV durch Art 1 Nr 2 Buchst a der Verordnung vom 30.9.1996 (BGBl I, 1491) - = § 9 Nr 2 Buchst a ArbErlaubV nF - bei unveränderter Weiterbeschäftigung des Personals nichts geändert.