Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Unfallereignis
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.225,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94,73 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2025 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Unfallereignis. Am 19.04.2024 ereignete sich bei … ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Fahrzeug, einem Pkw Subaru XV Exclusive, 108 kW, 1998 ccm, amtliches Kennzeichen …, beteiligt war (Mietwagengruppe 7). Unfallgegner war der bei der Beklagten versicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …. Eine Eintrittspflicht der Beklagten in Höhe von 100 % ist unstreitig.
Bis zum Abschluss der Ersatzbeschaffung seines verunfallten Pkw im Zeitraum vom 22.04.2024 bis 13.05.2024 nahm der Kläger einen Mietwagen Marke Opel Astra 1.2 der Autovermietung … GmbH in Anspruch (Mietwagengruppe 5). Hierfür stellte die Autovermietung dem Kläger einen Betrag in Höhe von 3.086,86 € in Rechnung. Der Kläger legt der Klage eine Berechnung der Mietwagenkosten nach dem AVIS Standarttarif BAR KK 2022/2023 für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 7 in Höhe von 2.618,60 € wie folgt zu Grunde:
7 Tage brutto 830,00 €
15 weitere Tage brutto à 118,60 1.779,00 €
Zwischensumme 2.609,00 €
abzgl. Eigenersparnis 10% 260,90 €
Zwischensumme 2.348,10 €
zzgl. Haftungsbefreiungskosten 59,50 €
brutto je angefangene Woche 178,50 €
zzgl. Zustell- und Abholkosten brutto 42,00 €
zzgl. Zusatzfahrer 50,00 €
Summe 2.618,60 €
Hierauf zahlte die Beklagte außergerichtlich 1.709,40 €. Mit der Klage macht der Kläger den Differenzbetrag in Höhe von 909,20 € geltend. Zwischen den Parteien sind weiterhin Abschleppkosten in Höhe von 271,32 € und Fahrtkosten im Rahmen der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs in Höhe von 421,50 € streitig.
Der Kläger ist der Ansicht, die Mietwagenkosten seien nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung des Avis Standardtarifs BAR KK seien die gegenständlichen Mietwagenkosten vollumfänglich erstattungsfähig. Dem Kläger war auch anderweitig kein günstigerer Tarif zugänglich. Es habe zwar zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter/Mitarbeiterin der Beklagten ein Gespräch am 20.04.2024 stattgefunden. Dabei seien jedoch lediglich die Mietpreisvorgabe in Höhe von 77,70 €/Tag für 14 Tage besprochen worden. Angaben zu Zustellung / Abholung / Zusatzfahrer / etc. habe die Beklagte dabei nicht getätigt.
Der Kläger behauptet, für den Kauf des Ersatzfahrzeugs bei der Firma … Automobile, … Straße …, …, seien notwendige Fahrtkosten in Höhe von 421,50 € (1.405 km à 0,30 €) angefallen.
Der Kläger beantragte zunächst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.602,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94,73 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 09.05.2025 änderte der Kläger im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung seinen Zahlungsanspruch hinsichtlich der geltend gemachten Abschleppkosten auf die Zahlung direkt an das Abschleppunternehmen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche aus der streitigen Rechnung.
Der Kläger beantrage zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.330,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 271,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.09.2024 an die Firma Kfz-… in …, IBAN: … zur Rechnungsnummer RE-… zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die Firma Kfz-… aus Überzahlung aus der oben genannten Rechnung.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94,73 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte erkannte mit Schriftsatz vom 06.06.2025 den Klageantrag zu Ziff. 2. unter Protest gegen die Kostenlast an und wurde mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 18.06.2025 entsprechend verurteilt.
Die Beklagte beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger hätte ohne weiteres ein Mietfahrzeug zu einem günstigeren Tarif anmieten können. Der Kläger sei am 20.04.2024 von der Beklagten per Mail darauf hingewiesen worden, dass ein Mietwagen über die Firma Enterprise für 77,70 € brutto/Tag klassengleich inkl. aller Nebenkosten (auch Zustellung und Abholung sowie einer Vollkaskoversicherung) bzw. für 63,00 €/Tag klassenkleiner inkl. aller Nebenkosten (auch Zustellung und Abholung sowie einer Vollkaskoversicherung) hätte vermittelt werden können. Vorliegend habe der Kläger in Kenntnis des Vermittlungsangebotes am 22.04.2024 einen Mietwagen zu einem Tagessatz von ca. 140,31 € und damit zu einem mehr als doppelten Preis angemietet. Die Firma Enterprise hätte für den Zeitraum 22.04. bis 13.05.2024 einen Mietwagen selbst der Gruppe 7 für 64,04 € pro Tag inkl. aller Nebenkosten (Selbstbeteiligung von 300,00 €, wintertaugliche Bereifung) vermieten können. Die Beklagte behauptet zudem, der Kläger hätte problemlos ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5 für 22 Tage bei anderen Autovermietern zu einem Preis von unter 1.255,65 € anmieten können. Bei der Bestimmung der notwendigen Mietwagenkosten sei zudem an den „Normaltarif“ anzuknüpfen, wobei der Mietpreisspiegel des Frauenhofer-Instituts zu Grunde zu legen sei. Die Kosten für die Zweitfahrer, Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges und die Haftungsreduzierung seien nicht erstattungsfähig.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass Fahrten zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zum Pflichtenkreis eines Geschädigten gehören. Dem Kläger stünden daher keine Fahrtkosten zu. Die Fahrten seien im Übrigen auch nicht vollumfänglich erforderlich gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
I. Mietwagenkosten
Unzweifelhaft steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Mietwagenkosten für die Dauer der tatsächlich erfolgten Reparatur bzw. der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB zu.
Die Anmietung erfolgte vorliegend für den Zeitraum vom 22.04.2024 bis 13.05.2024 (22 Tage). Die Erforderlichkeit der Anmietung über diesen Zeitraum ist unstreitig.
Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des BGH, der das Gericht folgt, sind auch Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind deshalb nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Die Verpflichtung, den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, ergibt sich unabhängig von § 254 BGB bereits aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und ist auch bei der Frage, welcher Aufwand für die Nutzung eines Mietwagens zu ersetzen ist, beachtlich (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 249, Rn. 32). Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (BGH, MDR 2013, 334 - zitiert nach juris -).
Das bedeutet, dass von einem Unfallgeschädigten grundsätzlich erwartet werden kann, sich zumindest in groben Zügen einen Überblick über die Mietwagenpreise zu verschaffen, so dass er insofern zunächst verpflichtet ist, Konkurrenzangebote einzuholen. Hierzu ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten. Vorliegend hat der Kläger unstreitig derartige Vergleichsangebote nicht eingeholt. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum er nicht in der Lage gewesen sein soll, entsprechende Vergleichsangebote einzuholen. Der Kläger kann daher nur – wie von ihm auch nur verlangt - Ersatz der Kosten für eine Anmietung zum Normaltarif verlangen.
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Die Listen dienen dem Tatrichter dabei nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abweichen und ist insofern auch in der Entscheidung, eine Beweisaufnahme durchzuführen, freier gestellt (BGH, VersR 2013, 330; BGH, VersR 2011, 769 = MDR 2011, 722 = Schaden-Praxis 2011, 219 = NJW 2011, 1947 = RuS 2011, 265 = VerkMitt 2011, Nr 51 = ZfSch 2011, 441 = DAR 2011, 459 = VRS 121, 82 = NZV 2011, 385 – zitiert nach juris -). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden konkreten Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (BGH, VersR 2013, 330). Hierfür reicht es nicht aus, dass der Unfallgegner bzw. dessen in Anspruch genommene Versicherung auf Internetangeboten einer vom Zeitpunkt her willkürlich ausgewählten Anmietdauer verweisen (OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10, juris). Aus derartigen Angeboten folgt nämlich schon nicht, dass bei den im Internet agierenden Firmen am Unfalltag tatsächlich auch ein Fahrzeug entsprechend dieser vorgelegten „Internetangebote" anzumieten war (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 30.12.2015, 7 S 98/15, juris). So ist gerichtsbekannt, dass die Preise im Internet je nach Auslastung des Fuhrparks stark variieren und teilweise mit sog. „Lockangeboten“ gearbeitet wird. Darüber hinaus ist die Mietzeit von vornherein festgelegt, was bei der Reparatur eines Fahrzeuges, bei der die benötigte Zeit nicht immer von vornherein feststeht, problematisch ist. Ferner werden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben, eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wird nicht abgegeben (vgl. AG Köln, Urteil vom 18.12.2015, 269 C 147/15, juris). Bei den im Internet aufgeführten „Angeboten“ handelt es sich insoweit um einen Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem „allgemeinen“ regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09, juris). Der pauschale Hinweis der Beklagten, dass bei diversen Autovermietungen ein Fahrzeug hätte günstiger angemietet werden können, reicht daher nicht aus, um die Mängel an der Schätzgrundlage aufzuzeigen. Vorliegend kommt zudem hinzu, dass die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangebote der Autovermietungen Avis und Sixt keine konkrete Fahrzeuggruppe berücksichtigen.
Auch das Formschreiben der Beklagten vom 20.04.2024 (Anlage B 1) mit dem Hinweis, dass die Beklagte über den Partner Enterprise Rent-A-Car einen Mietwagen hätte vermitteln könne, reicht nicht als Nachweis einer günstiger Anmietmöglichkeit aus. Schriftlich unterbreitete Vermittlungs-/Alternativangebote der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung müssen dem Geschädigten nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung ohne weiteres auch zugänglich sein. Dieses ist z.B. nicht der Fall, wenn die Angebote aus einer Tabelle verschiedener unspezifischer Fahrzeuge und deren Tagespreisen bestehen und der Geschädigte nicht konkret weiß, welchen Preis er bei Vermittlung durch die Versicherung zu zahlen hat, sondern er vielmehr hierfür eine aufwendige Recherche betreiben muss (vgl. LG Bonn, Urteil vom 25. Mai 2021 – 5 S 89/20 –, juris). Vielmehr muss das Angebot des Versicherers auf Abschluss eines Mietvertrages hinreichend konkret sein, so dass der Geschädigte es nur noch anzunehmen braucht. Dabei ist in der Regel erforderlich, dass der genaue Vertragspartner (also nicht nur "z.B. Enterprise oder Sixt") genannt wird, sodann Modell und Typ des Fahrzeuges (nicht: "VW Polo oder ähnliches"), der Anmietzeitraum sowie Zusatzleistungen und ihre Kosten (vgl. AG Salzgitter, Urteil vom 27. September 2019 – 22 C 1243/18 –, Rn. 8, juris). Diese Angaben enthält das von der Beklagten vorgelegten Schreiben/eMail vom 20.04.2024 nur unzureichend. Das von der Beklagten vorgelegten Schreiben, Anlagen B 1 stellen damit kein annahmefähiges Angebot dar, so dass der Kläger durch die Nichtberücksichtigung des Schreibens nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat.
Das Gericht schätzt in vergleichbaren Fällen in ständiger Rechtsprechung nach dem sogenannten AVIS-Tarif. Bei der Firma AVIS handelt es sich um eine überörtliche Autovermietung. Niederlassungen finden sich auch im hiesigen Bezirk. Damit ist gewährleistet, dass ein Unfallgeschädigter einen Mietwagen zu AVIS-Tarifen auch tatsächlich hätte erhalten können. Der hier zu Grunde gelegte Standardtarif BAR KK für die Jahre 2024/2025 ist ein Normaltarif (vgl. AVIS Preisliste Standardtarif BAR KK mit dem Hinweis „Bei unfallbedingten Anmietungen und fehlender Bar- oder Kreditkartenvorauszahlung, siehe "Standardtarif-Plus" auf lufthansa.avis.de › avisonline › avis.nsf › Standardtarif; ebenso AG Landau/Pfalz, Urteil vom 14.06.2013, 5 C 189/11; Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 03.07.2013, 2 S 387/12). Er setzt eine Vorfinanzierung bei Anmietung in Höhe der voraussichtlichen Mietkosten zzgl. einer Tankfüllung voraus, hat keine bestimmte Mietdauer und erfordert keine Vorausreservierung.
Für die konkrete Schadensberechnung gilt:
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Schadens ist zunächst die Ermittlung der Fahrzeugklasse des beschädigten Kraftfahrzeugs, wobei die Zuordnung richterlichem Ermessen unterfällt (Woitkewitsch, MDR 2013, 437, 438 m.w.N.). Grundsätzlich darf ein Geschädigter eine gleichartige und gleichwertige Sache, insbesondere ein nach Typ, Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung gleiches Fahrzeug anmieten. Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein solches der Gruppe 7 nach Schwacke handelt, ist unbestritten. Die Kläger hat jedoch ein Fahrzeug einer niedrigeren Mietwagenklasse angemietet. Für die Berechnung maßgeblich ist immer die Mietwagenklasse, die der Geschädigte auch tatsächlich angemietet hat (vgl. AG München, Urteil vom 28.09.2016, 332 C 11440/16). Vorliegend damit die Mietwagenklasse 5.
Vom so ermittelten reinen Mietkostenwert sind sodann weitere Zu- und Abschläge vorzunehmen, wenn diese beim Mietkostenwert selbst noch nicht berücksichtigt wurden.
a) So muss sich der Geschädigte im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da er während des Zeitraums der Anmietung des Ersatzfahrzeuges sein eigenes Fahrzeug nicht abnutzt. Nach derzeit herrschender Ansicht sind hierfür pauschal 10 % der Mietwagenkosten zu veranschlagen (BGH, VersR 2010, 545 = NJW 2010, 1445 = Schaden-Praxis 2010, 185 = MDR 2010, 567 – zitiert nach juris -; Martis/Enslin, MDR 2010, 1032-1038). Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist vorliegend jedoch nicht vorzunehmen, da der Kläger ein Fahrzeug aus einer niedrigeren Mietwagenklasse angemietet hat (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 2-01 S 97/18 –, Rn. 63, juris).
b) Die Prämie für eine Haftungsfreistellung ist ebenfalls grundsätzlich zu ersetzen (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 249, Rn. 38). Üblicherweise setzt das Gericht im Hinblick auf die herangezogenen Tarife der Fa. AVIS als Haftungsbefreiung pro angefangener Mietwoche 50,- € netto an. Der AVIS-Tarif sieht im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges eine Selbstbeteiligung von 950,- € vor. Der Betrag von 50,- € erscheint noch verhältnismäßig, um das Risiko der Selbstbeteiligung vorsorglich auszuschließen.
c) Auch Verbringungskosten sind zu ersetzten, wenn eine Verbringung des Mietwagens – wie vorliegend - tatsächlich erfolgte (OLG Celle, MDR 2013, 1340 = Schaden-Praxis 2014, 127 – zitiert nach juris -). Die Kosten für Zustellung und Abholung werden ebenfalls in Anlehnung an den AVIS-Tarif auf 70,60 € (35,30 € netto pro Fahrtstrecke) geschätzt.
d) Eine kostenpflichtige Zweitfahrerberechtigung ist ebenfalls grundsätzlich erstattungsfähig, da private PKW regelmäßig nicht nur von dem offiziellen Halter und Eigentümer genutzt, sondern auch Familienangehörigen oder Freunden zur Verfügung gestellt werden. Der Geschädigte darf auch während der Anmietungsdauer eine umfassende Nutzungsmöglichkeit des Ersatzfahrzeugs, auch zugunsten Dritter, erwarten. Ob dann tatsächlich auch eine Nutzung durch den Zweitfahrer erfolgt, ist unerheblich. Aus versicherungsrechtlichen Gründen, insbesondere Kosten der Zusatzversicherung, lassen sich die Vermieter die Zweitfahrerberechtigung typischerweise zusätzlich vergüten. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind deshalb Kosten für einen zweiten Fahrer zu ersetzen, wenn auch das beschädigte Fahrzeug durch einen zweiten Fahrer genutzt wurde, denn der Geschädigte ist grundsätzlich so zu stellen, als wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs.1 BGB). Hierzu reicht es für die Geltendmachung der Kosten im Rahmen des § 249 BGB aus, dass der Geschädigte vorträgt, dass das geschädigte Fahrzeug auch von Dritten genutzt wurde. Dem kann der Schädiger nur substantiiert entgegentreten. Ein einfaches Bestreiten oder pauschaler Vortrag, der Geschädigte sei auf diese Leistungen nicht angewiesen gewesen, reicht für die Berücksichtigung als Einwand gemäß §254 BGB nicht aus (OLG Köln, Schaden-Praxis 2013, 361 = MRW 2013, 47 = NZV 2014, 314; OLG Köln, NZV 2010, 614; OLG Stuttgart, MRW 2013, 28; LG Stuttgart, MRW 2012, 35; LG Frankfurt, MRW 2014, 58 AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2014, 3 C 108/14 jeweils mit weiteren Nachweisen – zitiert nach juris -). Der Kläger hat vorgetragen, dass auch seine Familie das Fahrzeug ebenso wie er selbst nutzt. Dem wurde von der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten.
Nach der Rechtsprechung des Gerichts ergibt sich damit folgende Berechnung nach dem AVIS Standardtarif BAR KK Mietwagengruppe 5:
| 7 Tage | 591,60 € |
| 15 Tage á 84,54 | 1.268,10 € |
| Zwischensumme | 1.859,70 € |
| Haftungsbefreiung je Woche 50,- € | 150,00 € |
| zzgl. Zustell- und Abholkosten 35,30 € je Strecke | 70,60 € |
| Zusatzfahrer max. 50,- € | 50,00 € |
| Zwischensumme | 2.130,30 € |
| zzgl. 19% MWst. | 2.535,05 € |
Abzüglich der Bereits von der Beklagten gezahlten 1.709,40 € hat der Kläger damit Anspruch auf weitere Mietzahlungen in Höhe von 826,65 €.
II. Fahrtkosten
Dem Kläger steht zudem grundsätzlich ein Ersatz der ihm entstandenen Fahrkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu.
Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist es nicht verwehrt, die im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung entstandenen Fahrtkosten als weitere Schadensposition geltend zu machen. Solche bei der bisherigen Schadensberechnung nicht berücksichtigten Nebenkosten können als selbstständige Schadenspositionen im Rahmen des § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB zusätzlich ersatzfähig sein (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 264). Zwar sind im Bereich der Abwicklung von Massengeschäften wie Verkehrsunfällen in der Regel etwaige Fahrtkosten durch die Geltendmachung einer Auslagenpauschale von 25,00 Euro abgegolten; eine andere Bewertung ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn der Kläger die verlangten höheren Kosten im Einzelnen spezifiziert (vgl. AG Dortmund, Urteil vom 18. April 2013 – 406 C 6809/12 –, juris). Der Kläger kann daher auch die Kosten für die Fahrten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges geltend machen.
Er ist dabei nicht verpflichtet, seine Suche nach einem Ersatzfahrzeug zunächst auf den regionalen Markt zu beschränken, um die Kosten für den Geschädigten gering zu halten, noch dürfen ihm die von dem Schädiger gewünschten Beschaffungsmodalitäten aufgezwungen werden. Andernfalls würden die Befugnisse des Geschädigten, der auch bei der Ersatzbeschaffung „Herr des Restitutionsgeschehens“ ist, unangemessen eingeschränkt (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 29.09.2020 – I-1 U 294/19; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 80 m.w.N. zur Rspr.). Die Erforderlichkeit solcher Aufwendungen ist erst dann nicht mehr gegeben, wenn diese unverhältnismäßig sind, so dass sie der Geschädigte bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr für erforderlich halten darf (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Mai 2017 ‒ 13 S 185/16 ‒, Rn. 14, juris). Dies ist bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Sindelfingen auch dann noch nicht der Fall, wenn auf dem regionalen Markt grundsätzlich vergleichbare Ersatzfahrzeuge erhältlich gewesen wären.
Die Beklagte hat damit dem Kläger damit die Fahrtkosten für den Kauf sowie die Abholung des Ersatzfahrzeuges bei der Firma … Automobile in … in Höhe von insgesamt 399,- € (5x 266 km á 0,30 €) zu erstatten.
Hingegen können die Fahrtkosten für die An- und Abmeldekosten; die Abholung am Unfalltag sowie das Ausräumen des Unfallfahrzeuges nicht zusätzlich zu der allgemeinen Unfallnebenkosten-Pauschale verlangt werden (vgl. OLG München, 23. Januar 2009, 10 U 4104/08; OLG München, Urteil vom 22. September 2017 – 10 U 304/17 –, juris).
Der Kläger hat damit Anspruch auf weiteren Schadensersatz von insgesamt 1.225,65 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
III. Nebenforderungen
Die Rechtsanwaltsgebühren waren aus einem Gegenstandswert in Höhe von 15.086,53 € zuzusprechen. Insoweit ist auf den berechtigten Schadensersatzanspruch abzustellen (BGH, Urteil vom 18.7.2017 – VI ZR 465/16 in NJW 2017, 3588). In Ansatz zu bringen war eine 1,3 Geschäftsgebühr, die Auslagenpauschale und USt, insgesamt 1.148,83 € (933,40 € +20,- € Pauschale + 12,00 € Akteneinsicht). Nach Abzug der bereits von der Beklagten gezahlten 1.054,10 € verbleibt ein Restbetrag von 94,73 €.
Zinsen hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges, §§ 286, 288 BGB, zu erstatten. Für die Nebenforderung ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB ab Rechtshängigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höheren Kosten veranlasst. Hinsichtlich der Zuvielforderung liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 10 % des Streitwertes (MskV/Flockenhaus Rn 6; ThP/Hüßtege Rn 8; BGH 10.4.2019 - VIII ZR 12/18 Tz 56; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 92 ZPO, Rn. 10). Diese wurde vorliegend nicht überschritten.
Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmeregelung des § 93 ZPO bezüglich des Klageantrages unter Ziffer 2. liegen nicht vor. Nach einem Anerkenntnis sind dem Kläger gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat.
Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr vorprozessuales Verhalten ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage sich gegenüber dem Kläger so darstellte, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 – V ZB 93/18 –, Rn. 8, juris, m.w.N.; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 93 ZPO, Rn. 3, m.w.N.), wobei es für die Beurteilung dieser Frage auf das Verhalten der Beklagtenpartei vor dem Prozess ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 08. März 2005 – VIII ZB 3/04 –, Rn. 5, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. März 2021 – 2 W 61/21 –, Rn. 24 - 26, juris). So verhält es sich hier. Denn die Beklagte hat vorgerichtlich keine Erklärung abgegeben, die bei dem Kläger die Vorstellung hätte hervorrufen können, dass die Beklagte auch ohne Prozess die weitere Abschleppkosten – ggf. gegen Abtretung der Ansprüche gegen das Abschleppunternehmen – bezahlen würde. Vielmehr hat die Beklagte die weiteren Ansprüche vorprozessual mit Einwänden gegen die Höhe der Abschlepprechnung abgelehnt (vgl. AG Münster, Urteil vom 25. Juli 2023 – 5 C 2434/22 –, Rn. 21, juris). Eine Einschränkung, dass die Zahlung ggf. Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Werkstatt erfolgen wird, hat die Beklagte nicht vorgenommen. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 15.08.2024 (Anlage K6) dem Kläger angeboten hat, ihn von unberechtigten Forderungen des Abschleppunternehmens freizustellen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da der klägerische Anspruch gerade nicht auf einen Freistellungsanspruch beschränkt war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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