Der Antragsteller muß die Tatsachen vortragen, aus denen sich der Verletzungsvorgang ergeben soll, und …
Verfassungsrecht
Leitsatz
Der Antragsteller muß die Tatsachen vortragen, aus denen sich der Verletzungsvorgang ergeben soll, und darlegen, daß er im Falle eines Erfolges der Grundrechtsklage einen Rechtsvorteil erlangen könnte. Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Frage, die auf den Rechtsfolgeausspruch der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluß haben kann, fehlt das Rechtsschutzinteresse.
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