OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 16. Zivilsenat Beschluss

OLG Köln – 16 U 12/03

Zivilrecht

Tenor

wird das am 18.07.2005 verkündete Urteil von Amts wegen gem. § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seinen Kanzleisitz in E (nicht B) hat und dass in den Entscheidungsgründen Seite 13 Satz 1 die genannte Gesamtsumme mit 28.799,07 EUR (anstatt 35.404,07 EUR) angegeben wird sowie Seite 14 erster Absatz Satz 2 wie folgt lautet: "Daraus ergibt sich ein Betrag von 3.234,48 EUR" (anstatt 9.839,48 EUR).