LG Hagen · Nordrhein-Westfalen 1. Kammer für Handelssachen Beschluss

LG Hagen – 21 O 6/01

Zivilrecht

Tenor

In dem Rechtsstreit ergeht aufgrund der in der Antragsschrift vom 15.1.2001 enthaltenen und durch

Vorlage eines Belegexemplars der beanstandeten Werbeanzeige glaubhaft

gemachten tatsächlichen Angaben des Antragstellers gemäß §§ 1, 24, 25 UWG,

935 ff., 938 ZPO, und zwar wegen der besonderen Eilbedürftigkeit durch den

Vorsitzenden allein und ohne vorherige mündliche Verhandlung die einstweilige

Verfügung:

1.)

der Antragsgegnerin wird verboten, zu Wettbewerbszwecken gegenüber

Letztverbrauchern für Herbst- und Winterschuhe mit pauschalen Preisreduzierungen und/oder einem Tagesangebot wie

„Nur heute, ……….von 9 bis 18 Uhr, Herbst-

und Winterschuhe nochmals um 20 % reduziert“,

in Werbeankündigungen wie Zeitungsanzeigen zu werben,

und/oder eine Verkaufsveranstaltung entsprechend einer

derartigen Ankündigung durchzuführen.

2.)

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin

die Verhängung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von

Ordnungsgeld bis zu 500.000,--DM oder ersatzweise einer

an ihrem Inhaber zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu

6 Monaten angedroht.

3.)

Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von

DM 15.000,-- der Antragsgegnerin auferlegt.