Eine Beeinflussung des Abwägungsergebnisses durch einen offensichtlicher Mangel liegt vor, wenn sich der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Beeinflussung des Abwägungsergebnisses durch einen offensichtlicher Mangel liegt vor, wenn sich der Planungsträger von einem unzutreffenden Belang beeinflussen läßt und Belange, die zur Rechtfertigung des Abwägungsergebnis geeignet sind, nicht ersichtlich sind.